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BGH Urteil vom 19.02.2003 – IV ZR 321/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 19. Februar 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ZPO §§ 138 Abs. 1, 282 Abs. 1

Will eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten an- greifen, so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslast noch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet, ein Pri- vatgutachten einzuholen (hier: ungerechtfertigte Nichtzulassung eines Pri- vatgutachtens im Berufungsverfahren).

BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - OLG Oldenburg LG Aurich

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert und Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Februar 2003

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

20. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Re-

visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht

erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherungsgesell-

schaft, bei der sie seit 1987 eine Gruppenunfallversicherung unterhält,

zugunsten eines ihrer Geschäftsführer (im folgenden: der Versicherte)

die

für 100%ige

Invalidität vereinbarte Versicherungssumme von

750.000 DM

(abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung

von

75.000 DM).

Der Versicherte war neben seinem Bruder Mitgeschäftsführer der

Klägerin, die ein Fuhrunternehmen betreibt, war aber nach seinen Anga-

ben mit 80% seiner Arbeitskraft als Fernfahrer tätig und führte zu 20%

kleine Reparaturen an den Lastkraftwagen aus. Am 3. August 1997 erlitt

er durch einen Autounfall einen Verrenkungsbruch der Halswirbelsäule.

Als Dauerschaden behielt der Versicherte eine Einschränkung der Be-

weglichkeit des rechten Armes zurück. Die Parteien streiten darüber, ob

er daneben weitere bleibende Gesundheitsschäden davongetragen hat

und wie hoch gegebenenfalls der Grad seiner Invalidität anzusetzen ist.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedin-

gungen UB 86 der Beklagten zugrunde; die einschlägige Regelung in

Teil 2 § 8 dieser Bedingungen entspricht § 8 AUB 61. § 8 II (2) - (4) AUB

61 enthalten die sogenannte Gliedertaxe nebst ergänzenden Bestim-

mungen. § 8 II (5) lautet:

"Soweit sich der Invaliditätsgrad nach Vorstehendem nicht bestimmen läßt, wird bei der Bemessung in Betracht gezo- gen, inwieweit der Versicherte imstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbil- dung und seines Berufs zugemutet werden kann."

Die Beklagte erbrachte auf die von der Klägerin verlangte Invalidi-

tätsentschädigung Vorschußzahlungen von 75.000 DM. Diese Summe

entspricht einem Invaliditätsgrad von 30%. Weitere Zahlungen lehnte die

Beklagte ab. Daraufhin hat die Klägerin mit der Begründung, der Versi-

cherte sei nach § 8 II (5) der Bedingungen vollständig arbeits- und be-

rufsunfähig, Klage auf Zahlung des Restbetrages für 100%ige Invalidität

erhoben.

Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf ein von ihm

eingeholtes arbeitsmedizinisches Gutachten des Sachverständigen

Dr. D. , wonach der Kläger noch als Linienbusfahrer arbeiten kann,

durch Urteil vom 28. September 2001 abgewiesen. Die Berufung der

Klägerin, die im Berufungsverfahren ein privates Gegengutachten vor-

gelegt hat, ist vom Berufungsgericht, das dieses Privatgutachten als ver-

spätet angesehen und deshalb nicht zugelassen hat, zurückgewiesen

worden. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene

Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Verfahrensrüge der Revision ist begründet. Das Berufungsge-

richt hat das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten zu Unrecht als

verspätet zurückgewiesen.

I. Das Berufungsgericht hat sein die Klageabweisung bestätigen-

des Urteil wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen über den von

der Beklagten bereits vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehenden

Anspruch auf Invaliditätsentschädigung für den Versicherten. Da es in-

soweit um seine Arbeitsunfähigkeit nach § 8 II (5) AUB 61 gehe, die aus-

scheide, wenn er nicht mehr seinem bisherigen Beruf, wohl aber noch

einer anderen zumutbaren Tätigkeit nachgehen könne, müsse er sich die

Feststellung des im ersten Rechtszug eingeholten arbeitsmedizinischen

Sachverständigengutachtens entgegenhalten lassen, daß er vollschichtig

als Linienbusfahrer arbeiten könne. Das von der Klägerin im Berufungs-

verfahren vorgelegte Privatgutachten, wonach der Versicherte aus neu-

rologischer Sicht weder als LKW-Fahrer noch als Linienbusfahrer tätig

sein dürfe, hätte zwar, wenn es zu berücksichtigen gewesen wäre, die

Einholung eines Obergutachtens erforderlich gemacht. Das Privatgut-

achten könne jedoch wegen Verspätung nicht zugelassen werden. Die

Klägerin hätte es schon im Verfahren vor dem Landgericht vorlegen

müssen. Nach Erhalt des überzeugenden schriftlichen Gerichtsgutach-

tens hätte sie nicht darauf vertrauen dürfen, daß allein durch ihre kriti-

sche Stellungnahme zu diesem Gutachten und die Anhörung des Sach-

verständigen ein für sie günstigeres Ergebnis der Beweisaufnahme zu

erreichen sein werde. Es habe sich ihr vielmehr aufdrängen müssen, daß

sie, um einen nachteiligen Prozeßausgang zu vermeiden, bis zur Anhö-

rung des Sachverständigen entweder ein weiteres Gutachten vorlegen

oder aber - eventuell nach Einholung sachverständigen Rates - hätte

substantiiert vortragen müssen, daß der neurologische Aspekt im Gut-

achten des gerichtlichen Sachverständigen nicht hinreichend beachtet

worden sei (§ 282 Abs. 1 ZPO, § 528 Abs. 2 ZPO a.F.). Darüber hinaus

habe die Klägerin das Privatgutachten auch im Berufungsverfahren ver-

spätet, nämlich erst im Anschluß an ihre Berufungsbegründung und nach

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereicht (§§ 527, 519, 296

Abs. 1 ZPO a.F.). Es entschuldige sie nicht, daß ihr zweitinstanzlicher

Prozeßbevollmächtigter sich erst nach der persönlichen Besprechung mit

dem Versicherten, die er zwei Monate nach der Zustellung des landge-

richtlichen Urteils geführt und in der er erstmals einen eigenen Eindruck

vom schlechten Gesundheitszustand des Versicherten gewonnen habe,

für die Einholung eines Privatgutachtens entschieden habe. Denn der

Klägerin selbst, nicht etwa ihrem Berufungsanwalt, sei vorzuwerfen, daß

sie zwei Monate lang keine Aktivitäten im Hinblick auf die Erlangung ei-

nes weiteren Gutachtens entfaltet habe.

II. Die Nichtzulassung des Privatgutachtens hält der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand. Dem Berufungsgericht ist damit ein Verfah-

rensfehler unterlaufen. Der Klägerin kann weder für den ersten noch für

den zweiten Rechtszug vorgeworfen werden, daß sie das Privatgutach-

ten früher hätte vorlegen müssen.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Klägerin

gegen ihre Prozeßförderungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ange-

nommen (§ 528 Abs. 2 ZPO a.F. i.V. mit § 282 Abs. 1 ZPO). Nach § 528

Abs. 2 ZPO a.F. sind im Berufungsverfahren unter anderem neue An-

griffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282

Abs. 1 ZPO a.F. nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind, nur zuzulas-

sen, wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus gro-

ber Nachlässigkeit unterlassen hat. § 282 Abs. 1 ZPO verpflichtet die

Parteien, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen,

wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des

Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht. Die Klägerin hat schon

objektiv nicht gegen diese Prozeßförderungspflicht verstoßen. Denn sie

brauchte im ersten Rechtszug auch nach Erhalt des für sie ungünstigen

Gerichtsgutachtens kein Privatgutachten vorzulegen.

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Einwendungen der

Klägerin gegen das Gerichtsgutachten seien ohne die Beifügung eines

Privatgutachtens oder die Wiedergabe eingeholten sachverständigen

Rates nicht substantiiert gewesen, steht nicht mit der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs in Einklang. Ein Privatgutachten ist substanti-

ierter Parteivortrag. Deshalb ist aber der Parteivortrag zu fachspezifi-

schen, insbesondere medizinischen Fragen nicht unsubstantiiert, falls er

nicht durch ein beigefügtes Privatgutachten untermauert wird. Wenn eine

Partei nur geringe Sachkunde hat, dürfen weder an ihren klagebegrün-

denden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachver-

ständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden, sondern darf

sie sich auf den Vortrag von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen be-

schränken. Das gilt insbesondere hinsichtlich medizinischer Fragen (vgl.

nur Urteile vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752 unter II 1

und vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Dar-

legungslast 4).

b) Die Klägerin brauchte auch nicht etwa über ihre somit hinrei-

chend substantiierte Kritik an dem gerichtlichen Gutachten hinaus wei-

tergehende, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Insbesondere

brauchte sie keinen Privatgutachter zu konsultieren, um vorbeugend der

Gefahr entgegenzuwirken, daß das Gericht dem Gerichtssachverständi-

gen trotz ihrer Einwendungen folgen werde. Das Berufungsgericht hat

mit seiner gegenteiligen Ansicht die Prozeßförderungspflicht über die

Grenzen des § 282 Abs. 1 ZPO hinaus überspannt.

2. Aber auch die vom Berufungsgericht weiter herangezogenen

§§ 527, 519, 296 Abs. 1 ZPO a.F., wonach ein im Berufungsverfahren

verspätet vorgebrachtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur zuzulas-

sen ist, wenn es die Erledigung nicht verzögern würde oder wenn die

Verspätung genügend entschuldigt ist, tragen die Nichtzulassung des

Privatgutachtens nicht.

Das Privatgutachten ist beim Berufungsgericht zwar objektiv ver-

spätet eingegangen, nämlich erst nach Ablauf der Berufungsbegrün-

dungsfrist. Nach § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO a.F. muß bereits die Beru-

fungsbegründung die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-

tung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und

Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzu-

führen hat, bezeichnen.

Jedoch trifft die Klägerin - und nur ihr, nicht etwa ihrem zweitin-

stanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wirft das Berufungsgericht ein Ver-

säumnis vor - an der objektiven Verspätung des Privatgutachtens kein

Verschulden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin selbst

hätte von sich aus unmittelbar nach Zustellung des landgerichtlichen

Urteils Aktivitäten im Hinblick auf die Erlangung eines privaten Sachver-

ständigengutachtens entfalten müssen, also schon bevor ihr zweitin-

stanzlicher Prozeßbevollmächtigter seine Prüfung der Erfolgsaussichten

einer Berufung abgeschlossen hatte, beruht auf einem zu strengen Maß-

stab für das in § 296 Abs. 1 ZPO a.F. vermutete Versäumnisverschulden

der Partei. Zu folgen ist vielmehr der Auffassung der Revision, daß die

Partei, die einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussichten ei-

nes Berufungsverfahrens beauftragt, keine Eigeninitiative zu entfalten

braucht, solange die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht abgeschlossen

ist, und daß sie auch nach Vorlage des Gutachtens über die Erfolgsaus-

sichten der Berufung nur solche Aktivitäten entfalten muß, die der Pro-

zeßbevollmächtigte zweiter Instanz ihr zu entfalten anrät. Zutreffend

weist die Revision darauf hin, daß eine vorauseilende Eigeninitiative für

die Partei nicht zumutbar ist, die gerade deshalb, um die Erkenntnis zu

gewinnen, ob und gegebenenfalls in welcher Form und aus welchen

Gründen ein landgerichtliches Urteil angreifbar ist, den zweitinstanzli-

chen Prozeßbevollmächtigten mit einer Prüfung der Erfolgsaussicht be-

auftragt hat. Das Recht der Partei, das Ergebnis dieser Aussichtenprü-

fung abzuwarten, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des An-

waltszwanges, der, soweit er sich auf die Partei bezieht, im Verfahrens-

und Gefahrenschutz, in der Warn- und Beratungsfunktion besteht (Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 78 Rdn. 2). Es wäre widersinnig, einer-

seits der Partei die anwaltliche Beratung aufzuzwingen und andererseits

dann aber von ihr zu verlangen, daß sie dem Rechtsanwalt durch eine

unberatene Eigeninitiative zuvorkommt.

Damit erweist sich als unberechtigt auch der Vorwurf des Beru-

fungsgerichts, wenn erst der persönliche Eindruck vom Gesundheitszu-

stand des Versicherten dazu führen konnte, Zweifel an der Richtigkeit

des Gerichtsgutachtens aufkommen zu lassen, hätte die Klägerin ihrem

Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz entweder den Zustand des Ver-

sicherten rechtzeitig eindringlicher schildern oder aber von sich aus da-

für Sorge tragen müssen, daß ein persönliches Gespräch eher zustande

kam. Auch ein solches Verhalten hätte eine eigene Vorwegnahme der

rechtlichen Beurteilung des Falles vorausgesetzt, nämlich die Einsicht,

daß das landgerichtliche Urteil keinen anderen Angriffspunkt als die in

der Übernahme des Gerichtsgutachtens bestehende Beweiswürdigung

bot.

3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zu-

rückzuverweisen, damit das Berufungsgericht ein Obergutachten über

die neurologischen Gesichtspunkte und gegebenenfalls über die Frage

einholt, ob der Kläger noch als Linienbusfahrer berufstätig sein kann.

Das Gutachten hat sich nach den medizinischen Erkenntnismöglichkeiten

zu richten, die spätestens drei Jahre nach dem Unfall gegeben waren

(BGH, Urteil vom 13. April 1988 - IVa ZR 303/86 - VersR 1988, 798).

Der Einwand der Beklagten, § 8 II (5) AUB 61 sei von vornherein

nicht einschlägig, ist nicht begründet. Die Behauptung der Beklagten, der

Kläger mache nur ein Wegknicken des rechten Fußes und damit lediglich

eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit des rechten Fußes bzw. Beines

geltend, die ausschließlich nach der Gliedertaxe zu bewerten sei, trifft

nicht zu. Der Kläger hat schon im ersten Rechtszug außer dem zeitwei-

sen Kontrollverlust über das rechte Bein verschiedene Taubheitsgefühle

und eine Störung der Harnentleerung angeführt. Im zweiten Rechtszug

hat er dann unter Berufung auf das Privatgutachten eine Spastik im Be-

reich der ganzen rechten Körperhälfte, gravierende Sensibilitätsstörun-

gen mit eingeschränkter Gang- und Trittsicherheit, eine Störung der Uro-

genitalfunktionen und die gefährliche Empfindlichkeit der verplatteten

Bruchstelle in der Halswirbelsäule geltend gemacht. Diese Beeinträchti-

gungen - die er beweisen muß - lassen sich nicht mit der Gliedertaxe

erfassen.

Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf Felsch