Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2003 – XII ZB 217/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluß des

13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2002 wird

als unzulässig verworfen.

Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3

KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach

§ 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen End-

entscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Kammergericht über eine Zwi-

schenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des

§ 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch

das Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aber

die Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt