BGH Beschluss vom 19.02.2003 – XII ZB 217/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluß des
13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2002 wird
als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3
KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach
§ 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen End-
entscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Kammergericht über eine Zwi-
schenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des
§ 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aber
die Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt