Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.04.2005 – XII ZB 165/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 621 e Abs. 1 und 2

Die Rechtsbeschwerde ist in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier:

einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht) nach § 621 e

Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentschei-

dungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (Fortführung der Senatsbe-

schlüsse vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748 und vom

21. August 2002 - XII ZB 113/02 - EzFamR aktuell 2002, 338).

BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - XII ZB 165/03 - OLG Hamburg

AG Hamburg-Wandsbek

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückge-

wiesen.

Der Antragstellerin wird als Beschwerdegegnerin ratenlose Pro-

zeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt

und Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer beigeordnet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren über das Aufent-

haltsbestimmungsrecht für ihre 1996 bzw. 1998 geborenen Kinder.

Mit einstweiliger Anordnung vom 12. Dezember 2002 hat das Amtsge-

richt der Antragstellerin (Mutter) mit Zustimmung des Antragsgegners (Vater)

das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen. Nach einer voran-

gegangenen Einigung über das Umgangsrecht des Vaters hat dieser mit

Schriftsatz vom 21. Februar 2003 beantragt, ihm im Wege der einstweiligen

Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen. Das

Amtsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer erneuten einstweiligen Anordnung

zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete

sofortige Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht als unzulässig

verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene -

Rechtsbeschwerde des Vaters.

II.

Dem Vater ist die begehrte Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der

Rechtsbeschwerde zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Seine Rechtsbeschwerde

ist unzulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichts-

barkeit nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden

gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ

72, 169 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ

2003, 748 und 21. August 2002 - XII ZB 113/02 - EzFamR aktuell 2002, 338).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil das Oberlandesgericht über einen An-

trag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO entschieden

und somit lediglich eine Zwischenentscheidung getroffen hat.

Schon die sofortige Beschwerde als Erstrechtsmittel ist nach § 620 c

ZPO auf besonders gravierende Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse der

Ehegatten oder ihrer Kinder beschränkt (Dose Einstweiliger Rechtsschutz in

Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 52, 182 m.w.N.). Der Ausschluß eines Rechtsmit-

tels im übrigen soll eine zügige Erledigung der Ehesache ermöglichen und Ver-

zögerungen durch Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen vermeiden.

Diese begrenzte Anfechtbarkeit ist im Hinblick auf die zusätzlichen Rechtsbe-

helfe nach § 620 b ZPO und wegen des nur vorläufigen Charakters der Ent-

scheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG FamRZ 1980,

232).

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht

ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts. Durch die Zulassung wird dem Be-

schwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach

dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet,

in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Ge-

setz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch

dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden (Senatsbeschluß vom

21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192 m.w.N.). Das gilt erst

recht, wenn - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht

zulässig war (vgl. BGH Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 269/02 - NJW

2004, 1112 m.w.N.).

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose