BGH Urteil vom 19.02.2003 – XII ZR 19/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 19. Februar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 779, 1361, 1601 ff.
a) Zur Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung getrennt lebender Ehegatten über
Trennungs- und Kindesunterhalt.
b) Zur Relevanz
von
Investitionszulagen
und
steuerlichen
(Sonder-)
Abschreibungen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkom-
men eines Selbständigen (hier: Gartenbaubetrieb).
BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 19/01 - OLG Dresden AG Meißen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. De-
zember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten für sich Trennungsunterhalt
und in Prozeßstandschaft Kindesunterhalt geltend.
Die Parteien, die am 18. November 1982 geheiratet haben, leben seit
dem 20. März 1996 getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder Albert, geboren am
9. März 1983, Moritz, geboren am 7. September 1989, Auguste, geboren am
14. Dezember 1990 und Lorenz, geboren am 24. März 1996, hervorgegangen.
Die Kinder leben mit Ausnahme von Albert, der seit spätestens 1. März 1998
beim Beklagten wohnt, bei ihrer Mutter. Die Klägerin ist im wesentlichen ohne
Einkünfte. Der Beklagte betreibt eine Baumschule.
Mit Schreiben ihrer Anwältin vom 14. Oktober 1996 machte die Klägerin
nach umfangreicher Vorkorrespondenz über den vom Beklagten zu zahlenden
Unterhalt dem Beklagten den Vorschlag, sich dahingehend zu einigen, daß von
einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 7.000 DM ausgegan-
gen werde, woraus sich - nach Abzug des hälftigen Kindergeldes - im einzelnen
aufgeführte Ansprüche auf Unterhalt für die vier Kinder in Höhe von insgesamt
2.265 DM und ein Trennungsunterhalt in Höhe von 1.403,33 DM ergeben wür-
den. Der Beklagte ließ durch seine Anwälte mit Schreiben vom 30. Oktober
1996 antworten, er gehe davon aus, daß eine Grundlage für die Fortsetzung
der Ehe gegeben sei. Nur in Anbetracht dessen und zur Vermeidung weiterer
Eskalationen stimme er der vorgeschlagenen Zahlung zu. Die ab November
1996 zu veranlassenden Zahlungen erfolgten nur vergleichsweise und ohne
Anerkenntnis eines Rechtsgrundes. Aufgrund seiner Zahlungsbereitschaft halte
er es nicht für erforderlich, auf das weiter geltend gemachte Auskunftsverlangen
über sein Einkommen einzugehen.
In der Folgezeit zahlte der Beklagte an die Klägerin die obengenannten
Beträge in voller Höhe bis Dezember 1997. Dann reduzierte er sie und zahlte
für die drei bei der Klägerin befindlichen Kinder bis jedenfalls Juli 2000 zwi-
schen 199 DM und 270 DM je Kind. Auf die Klage der Klägerin, die der Ansicht
ist, die Parteien hätten sich auf die im Schreiben vom 14. Oktober 1996 ge-
nannten Unterhaltsbeträge geeinigt, verurteilte das Amtsgericht den Beklagten
nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Einnahmen des
Beklagten und zur Auswertung der von diesem vorgelegten Jahresabschlüsse
zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeträgen zwischen 149 DM und
267 DM für die drei bei der Klägerin befindlichen Kinder. Im übrigen wies es die
Klage ab. Eine Einigung über den Unterhalt sei zwischen den Parteien nicht
zustande gekommen. Aufgrund der Privatentnahmen des Beklagten aus sei-
nem Unternehmen sei von einem monatlichen Einkommen des Beklagten in
Höhe von 2.181 DM nach Abzug seiner Vorsorgeaufwendungen auszugehen.
Der Beklagte habe ursprünglich einen höheren Unterhalt als geschuldet ge-
zahlt. Ehegattenunterhalt schulde er jedenfalls seit Dezember 1997 nicht mehr.
Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung im wesentlichen mit dem Ziel
ein, daß der Beklagte zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Höhe
der im Schreiben vom 14. Oktober 1996 genannten Beträge verurteilt werde.
Der Beklagte legte seinerseits Anschlußberufung mit dem Ziel der vollständigen
Klageabweisung ein. Das Oberlandesgericht änderte auf die Anschlußberufung
des Beklagten das amtsgerichtliche Urteil dahingehend ab, daß der Beklagte ab
August 2000 für die Kinder je 23 DM bzw. 19 DM monatlich Unterhalt zu zahlen
hat. Die weitergehende Anschlußberufung des Beklagten und die Berufung der
Klägerin wies es zurück. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revi-
sion der Klägerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Die Parteien, die seit 23. Mai 2002 rechtskräftig geschieden sind, haben
hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Trennungsunterhalts den
Rechtsstreit in der Hauptsache für die Zeit ab 24. Mai 2002 übereinstimmend
für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Durch die Schreiben vom
14./30. Oktober 1996 sei zwischen den Parteien ein bedingter Vergleich (§ 779
BGB) über die Höhe des zu leistenden Unterhalts zustande gekommen. Der
Vergleich habe unter der auflösenden Bedingung gestanden, daß der Beklagte
seine Hoffnung auf Fortsetzung der Ehe aufgebe. Da die Bedingung somit ein-
getreten sei, liege kein wirksamer Vergleich vor, und es existiere auch keine
Einigung der Parteien über ein durchschnittliches Einkommen des Beklagten
von 7.000 DM als Bemessungsgrundlage. Tatsächlich belaufe sich das berei-
nigte monatliche Nettoeinkommen des Beklagten nach Abzug der anzurech-
nenden Vorsorgeaufwendungen auf 1.460 DM. Bei einem Selbstbehalt des Be-
klagten von 1.370 DM stehe für die Unterhaltsleistungen des Beklagten lediglich
ein monatlicher Betrag von 90 DM zur Verfügung, der entsprechend einer Man-
gelfallberechnung unter seinen vier Kindern aufzuteilen sei.
II.
Diese Beurteilung des Oberlandesgerichts hält den Angriffen der Revisi-
on nicht stand. Zwar ist die Auslegung individueller Vereinbarungen grundsätz-
lich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet aber das Revisionsgericht
u.a. dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln
legungsgrundsätze vorgenommen worden ist (st.Rspr., vgl. nur BGHR ZPO
§ 550 Vertragsauslegung 4). Dies ist hier der Fall.
Zu den anerkannten Auslegungsregeln, deren Beachtung das Revisions-
gericht nachzuprüfen hat, gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten
interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138). Gegen
diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht verstoßen.
Zwar geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß ein außerge-
richtlicher Unterhaltsvergleich dem Grunde nach zwischen den Parteien zu-
stande gekommen ist: Die Klägerin hat dem Beklagten im Schreiben vom
14. Oktober 1996 ein Angebot zum Abschluß eines Unterhaltsvergleichs ge-
macht, das dieser mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 ohne Änderung ange-
nommen hat. Eine Einschränkung der Annahme ergibt sich nicht daraus, daß
der Beklagte erklärte, die von der Klägerin geforderten Zahlungen erfolgten nur
vergleichsweise und ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes. Vielmehr be-
deutet der Hinweis, die Zahlungen würden vergleichsweise vorgenommen, daß
eben ein Vergleich geschlossen worden ist. Dem Hinweis auf das fehlende An-
erkenntnis eines Rechtsgrundes kommt lediglich die Bedeutung zu, daß der
Beklagte mit Abschluß des Vergleichs nicht anerkennen wollte, daß die Klägerin
schon vor Abschluß des Vergleichs einen entsprechenden Unterhaltsanspruch
hatte. Rechtsgrund der Zahlungen des Beklagten ist der von den Parteien ab-
geschlossene Vergleich.
Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts kann jedoch der Ver-
gleich der Parteien nicht dahingehend ausgelegt werden, er stehe unter der
auflösenden Bedingung, daß der Beklagte seine Hoffnung auf Fortsetzung der
Ehe aufgebe. Richtig ist zwar, daß der Beklagte im Schreiben vom 30. Oktober
1996 sinngemäß erklärt hat, er stimme der von der Klägerin vorgeschlagenen
Zahlung nur zu, weil er davon ausgehe, daß es eine Grundlage für die Fortset-
zung der Ehe gebe und diese nicht zerrüttet sei. Doch mußte die Klägerin diese
Erklärung schon ihrem Wortlaut nach im Gegensatz zur Meinung des Oberlan-
desgerichts nicht so verstehen, daß der Beklagte die fortlaufende Zahlung des
Unterhalts von seinen subjektiven Vorstellungen über den Fortbestand der Ehe
abhängig mache. Gegen die vom Oberlandesgericht vertretene Auslegung
sprechen Sinn und Zweck einer Unterhaltsvereinbarung, die darin bestehen,
eine verläßliche Befriedung einer unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung
herbeizuführen. Eine Unterhaltsvereinbarung, deren Erfüllung und Weiter-
bestand vom bloßen Willen oder von der Enttäuschung einer bloßen Hoffnung
des Unterhaltspflichtigen abhängig ist, erfüllt ihren Zweck nicht. Sie begünstigt
einseitig den Unterhaltsverpflichteten, der es in der Hand hätte, seiner Unter-
haltsverpflichtung in Zukunft nachzukommen oder hiervon Abstand zu nehmen.
Unter diesen Umständen war das Schreiben des Beklagten vom 30. Oktober
1996 von der Klägerin so zu verstehen, daß der Beklagte das Vergleichsange-
bot der Klägerin uneingeschränkt annehme, wobei er lediglich als Motiv seiner
Vergleichsbereitschaft seine Hoffnung auf Fortsetzung der Ehe kundtat. Dies
gilt umsomehr, als der Beklagte in dem genannten Schreiben erklärte, auf das
Auskunftsverlangen der Klägerin über sein Einkommen nicht mehr eingehen zu
müssen und die Angelegenheit zumindest vorerst bis zum Ablauf des Tren-
nungsjahres für erledigt betrachte. Auch daraus konnte die Klägerin schließen,
daß der Beklagte ihr Vergleichsangebot uneingeschränkt angenommen habe.
Da somit zwischen den Parteien auch im Zeitpunkt der Entscheidung des
Oberlandesgerichts eine wirksame Unterhaltsvereinbarung bestand, hätte es
- wie schon das Familiengericht - die Einwände des Beklagten dahin auffassen
müssen, daß dieser unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäfts-
grundlage eine Anpassung seiner im Vergleich festgelegten Unterhaltszahlun-
gen wegen einer Verminderung seines Einkommens begehrt. Das Berufungs-
gericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus konsequent - die Vorausset-
zungen einer Anpassung nicht geprüft. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Der Senat kann in
der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Vielmehr ist es Sache des
Tatrichters zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Verhältnis sich
das im Jahre 1996 unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Beklagten in
den Folgejahren vermindert hat. Dabei wird das Berufungsgericht, gegebenen-
falls mit sachverständiger Hilfe, auch zu überprüfen haben, ob der Beklagte
sein Einkommen durch eine entsprechende Bilanzpolitik, wie der Änderung der
Abschreibungsmethoden oder durch erhöhte Rückstellungen, steuerlich ver-
mindert hat, was unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen wäre.
III.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-
gendes hin:
1. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich re-
levanten Einkommens des Beklagten ab 1997 davon ausgegangen, daß dem
Beklagten aus dem Handel mit Gartenzubehör keine Einkünfte mehr zustünden.
Denn diese Geschäftstätigkeit habe er einer GmbH überlassen, an der er nicht
beteiligt sei und deren Geschäftsführer sein ehemaliger Angestellter L. sei.
Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, der Beklagte habe entgegen seinen
Behauptungen den Handel mit Gartenzubehör nicht Ende 1996 eingestellt.
Vielmehr führe er diesen Handel - für die GmbH - selbst fort und verkaufe die
zugekauften Pflanzen in eigener Person, während L. in seiner Arbeitszeit auf
den Anpflanzungen des Beklagten arbeite. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung
hat die Klägerin zum Beweis die Einvernahme des Zeugen L. angeboten. Die-
ses Beweisangebot hätte das Oberlandesgericht nicht übergehen dürfen. Ihm
ist nunmehr nachzugehen. Denn sollte sich der Vortrag der Klägerin als wahr
herausstellen, wären dem Beklagten auch die etwaigen Gewinne der GmbH
zuzuordnen, über deren Höhe sich der Beklagte dann auch äußern müßte.
2. Nicht zu beanstanden ist hingegen, daß das Berufungsgericht bei Er-
mittlung der anrechenbaren Einkünfte des Beklagten aus Land- und Forstwirt-
schaft die Bewertung der vom Beklagten erworbenen, zum Umlaufvermögen
gehörenden, mehrjährigen Kulturen im Einklang mit den steuerlichen Bestim-
mungen vorgenommen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Erlaß des Bundesministeri-
ums der Finanzen vom 21. März 1997, BStBl. 1997 I, 369). An den vom Be-
klagten im Rahmen seiner Jahresabschlüsse ermittelten Beträgen müssen un-
ter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten keine Änderungen vorgenommen
werden. Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß das steuerrechtlich rele-
vante Einkommen und das unterhaltspflichtige Einkommen nicht identisch sind
und daß dem durch das steuerliche Rechtsinstitut der Abschreibung pauschal
berücksichtigten Verschleiß von Gegenständen des Anlagevermögens oft keine
tatsächliche Wertminderung in Höhe des steuerlich anerkennungsfähigen Be-
trages entspricht (vgl. Urteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ
1980, 770, vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 387, 359 und
vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357, 359). Dies gilt auch,
wenn es sich, wie hier bei den mehrjährigen Kulturen des Beklagten, um eine
Bewertung des Umlaufvermögens unter den Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten handelt. Dennoch können die steuerlichen Werte, die sich aus den Jah-
resabschlüssen bzw. der Einnahme-/Überschußrechnung ergeben, auch unter-
haltsrechtlich anzusetzen sein, sofern es dadurch nicht zu Verfälschungen der
unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kommt.
Das Vorliegen solcher Verfälschungen ist hier im Ergebnis zu verneinen. Be-
denken begegnet allerdings die Auffassung des Oberlandesgerichts, die in den
Abschlüssen vorgenommene Bewertung entspreche tatsächlich der eingetrete-
nen Wertminderung. Dies erscheint, worauf die Revision hinweist, angesichts
des Umfangs der Absetzungen vom Anschaffungswert der Wirtschaftsgüter
(Verminderung des Zukaufs sofort um 20 %; Verminderung des Rests bei Zier-
gehölzen um weitere 50 % unter Berücksichtigung der ha-Fläche) nicht wahr-
scheinlich. Jedenfalls existiert - im Gegensatz zur Meinung des Oberlandesge-
richts - kein entsprechender Erfahrungssatz. Dennoch mußte das Berufungsge-
richt das von der Klägerin beantragte (gartenbauliche) Sachverständigengut-
achten darüber, daß die vorgenommenen Bewertungsabschläge die tatsächli-
che Wertminderung übertreffen, nicht erholen. Vielmehr konnte das Oberlan-
desgericht den Ausführungen des Sachverständigen folgen, wonach sich bei
ordnungsgemäßer Erlöserfassung eine etwaige erhöhte Absetzung ausgleicht,
so daß die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bei der hier vorliegenden Be-
rücksichtigung mehrerer Jahre richtig widergegeben ist (vgl. auch Strohal, Un-
terhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 2. Aufl. Rdn. 236).
Daß der Beklagte, auch soweit er seinen Kunden keine Rechnungen erteilt, alle
Einnahmen verbucht, hat die Klägerin nicht bestritten.
3. Das Oberlandesgericht hat eine vom Beklagten im Jahre 1996 steuer-
rechtlich korrekt vorgenommene Sonderabschreibung in Höhe von 58.922 DM
dem im Jahr 1996 zu versteuernden Einkommen des Beklagten in Höhe von
10.846 DM hinzugerechnet. Aus dem so ermittelten Betrag von 69.768 DM hat
es eine dann vom Beklagten zu zahlende Steuer in Höhe von insgesamt
14.837 DM (Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteu-
er) ermittelt und diese von dem um die Sonderabschreibung erhöhten Gewinn
von 82.505 DM in Abzug gebracht, so daß es für 1996 von einem unterhalts-
rechtlich relevanten Einkommen von 67.668 DM ausgegangen ist. Dies stößt
auf Bedenken.
Richtig ist zwar, daß wegen der Sonderabschreibung eine Korrektur des
steuerrechtlich ermittelten Gewinns zu erfolgen hat, weil die Sonderabschrei-
bung dem tatsächlichen Wertverzehr nicht entspricht. Hiergegen hat auch der
Beklagte keine Einwendungen erhoben. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht
jedoch den korrigierten Gewinn für 1996 um den Steuerbetrag vermindert, den
der Beklagte zu entrichten gehabt hätte, wenn es nicht zur Sonderabschreibung
gekommen wäre. Allerdings hat der Senat bereits entschieden, daß Aufwen-
dungen eines Unterhaltspflichtigen, die dieser im Rahmen eines sogenannten
Bauherrenmodells oder für Bewirtung und Repräsentation tätigt, einerseits sein
unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen nicht mindern, andererseits aber die
aufgrund der Aufwendungen erzielte Steuerersparnis das Einkommen auch
nicht erhöht (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ
1987, 36, 37 und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 48).
Der Grund für die Nichtberücksichtigung der Steuerersparnis beim Einkommen
des Unterhaltspflichtigen liegt darin, daß der Unterhaltsberechtigte lediglich
verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob die Aufwendung nicht vorgenom-
men worden wäre; die Steuerersparnis bleibt also außer Betracht, weil sie ohne
die genannten Aufwendungen, die sich der Unterhaltsberechtigte nicht entge-
genhalten lassen muß, nicht eingetreten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf
die Fälle der vorliegenden Art, in denen es um steuerrechtliche Sonderab-
schreibungen auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen geht, nicht übertrag-
bar. Denn der Unterhaltsberechtigte hat sich in diesen Fällen sehr wohl die
Aufwendungen für das genannte Wirtschaftsgut entgegenhalten zu lassen; er
kann lediglich verlangen, daß dies nicht sofort in vollem Umfang, sondern ent-
sprechend dem tatsächlichen Wertverzehr des Wirtschaftsguts erfolgt.
Dies aber bedeutet, daß im Falle einer steuerrechtlich korrekt vorge-
nommenen Sonderabschreibung das betreffende Wirtschaftsgut im Jahre der
Anschaffung und in der Folgezeit zu unterhaltsrechtlichen Zwecken fiktiv linear
abzuschreiben ist. Die zur linearen Abschreibung von der Finanzverwaltung
herausgegebenen AfA-Tabellen geben nämlich regelmäßig den tatsächlichen
Wertverzehr wieder. Dies gilt insbesondere für die vom Bundesministerium der
Finanzen neu erstellte AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegü-
tern ("AV") vom 15. Dezember 2000 (BStBl. I 2000, 1533), die die maßgebliche
Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter im Vergleich zu früher weitgehend verlän-
gert hat (vgl. Hommel BB 2001, 247, 249). Die in diesen Tabellen für die einzel-
nen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beruht auf
Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung (vgl. Bundesministerium der Fi-
nanzen Schreiben vom 6. Dezember 2001, BB 2002, 621). Es erscheint unbe-
denklich, diese Erfahrungswerte auch im Rahmen der Berechnung des unter-
haltsrechtlich relevanten Einkommens zu übernehmen (vgl. auch Laws FamRZ
2000, 588). Die AfA-Tabellen haben somit die Vermutung der Richtigkeit für
sich; sie binden jedoch - wie im Steuerrecht (vgl. Schmidt/Drenseck EStG
21. Aufl. § 7 Rdn. 84 m.N.) - die Gerichte nicht und sind unbeachtlich, sofern sie
erkennbar nicht auf Erfahrungswissen beruhen, also offensichtlich unzutreffend
sind. In diesen Fällen hat das Gericht die Nutzungsdauer zu schätzen oder
durch Erholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß sich der steuerliche Gewinn
des Beklagten für 1996 lediglich um den Betrag der Sonderabschreibung
- vermindert um den Betrag der linearen Abschreibung - erhöht. Hingegen ver-
bleibt es bei der vom Beklagten tatsächlich gezahlten Steuer als Abzugsposten,
die sich beim Beklagten im Jahre 1996 nach den Feststellungen des Oberlan-
desgerichts jedoch auf Null beläuft. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem
Unterhaltsberechtigten die dem Unterhaltsverpflichteten durch die Sonderab-
schreibung gewährte Steuervergünstigung nicht zugute kommen soll (vgl. Blae-
se FamRZ 1994, 216). Die Berechnung und Absetzung der Einkommensteuer,
die der Unterhaltspflichtige bei Vornahme einer linearen Abschreibung hätte
zahlen müssen, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß es
sich bei der aus einer Sonderabschreibung ergebenden Steuervergünstigung
- bei gleichbleibendem Tarif - lediglich um eine zinslose Steuerstundung han-
delt. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Senats, daß Steuern re-
gelmäßig in der Höhe angerechnet werden, in der sie im Prüfungszeitraum real
angefallen sind (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ
1990, 981, 983). Dies gilt jedenfalls in bezug auf Sonderabschreibungen dann,
wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Sonderabschreibung in den Folgejah-
ren wegen des geringen zu versteuernden Einkommens des Unterhaltspflichti-
gen voraussichtlich nicht steuererhöhend auswirkt, sondern die Steuervergün-
stigung dem Steuerpflichtigen im wesentlichen endgültig verbleibt (zur Wirkung
von Sonderabschreibungen auf die Steuerschuld in den Folgejahren vgl. Tipke/
Lang Steuerrecht 17. Aufl. § 19 Rdn. 28).
4. Entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts sind die vom
Beklagten bezogenen Investitionszulagen unterhaltsrechtlich nicht völlig irrele-
vant. Nach § 9 Investitionszulagengesetz gehören diese Zulagen nicht zu den
steuerpflichtigen Einkünften und mindern auch nicht die steuerlichen Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten. Dies bedeutet, daß sie vom Steuerpflichtigen
erfolgsneutral zu verbuchen sind und die AfA auf das mit der Zulage ange-
schaffte Wirtschaftsgut den Gewinn vermindert. Die Zulage würde damit mittel-
bar auch die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen her-
absetzen, wenn sie völlig unberücksichtigt bliebe. Dies widerspräche Sinn und
Zweck der Zulage. Ihre einkommensmindernde Wirkung ist deshalb durch die
Nichtberücksichtigung der entsprechenden AfA auszugleichen. Damit wird die
Gewährung der Investitionszulage zu Zwecken des Unterhaltsrechts auf die
Dauer der Abschreibung des mit ihr angeschafften Wirtschaftsguts verteilt.
5. Hinsichtlich der Absetzbarkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge hat der
Tatrichter zu entscheiden, inwieweit gezahlte Beiträge angemessen sind und
deshalb berücksichtigt werden können. Bei einem Selbständigen wie hier dem
Beklagten, der Beiträge in eine gesetzliche Alterskasse bezahlt, wird die Be-
rücksichtigung zusätzlicher Beiträge regelmäßig nicht angemessen sein, wenn
er mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, das Existenzminimum der
ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Ehefrau und der Kinder abzudecken.
6. Soweit das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis
gelangen sollte, daß wegen einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Be-
klagten ein Mangelfall vorliege, wird es bei der Berechnung der einzelnen Un-
terhaltsbeträge die Ausführungen im Senatsurteil vom 22. Januar 2003 (- XII ZR
2/00 - zur Veröffentlichung bestimmt) zu beachten haben.
7. Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob dem Beklagten
bei einer etwaigen, voraussichtlich auf unbestimmte Zeit fortdauernden Unfä-
higkeit, das Existenzminimum seiner Kinder sicherzustellen, aufgrund seiner
erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern nach
§ 1603 Abs. 2 BGB anzusinnen ist, seine Baumschule aufzugeben und eine
höhere Einkünfte versprechende anderweitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen
(vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357,
359).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt