Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.02.2003 – 4 StR 437/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

20. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

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Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal

vom 21. Juni 2002 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels

der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich

sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit ihren Revisionen.

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt.

Die Nachprüfung des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten.

Die Strafrahmenwahl ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Rechtsfehler liegt insbesondere nicht darin, daß die Strafkammer bei

der zur Strafrahmenbestimmung vorgenommenen Gesamtbetrachtung nicht

ausdrücklich erwähnt hat, daß zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer

eine mehrjährige eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Angesichts der

Ausführungen des Landgerichts zu den partnerschaftlichen Problemen zwi-

schen Täter und Opfer ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht diesen Um-

stand übersehen haben könnte; in Anbetracht der das Tatopfer in besonderer

Weise ängstigenden und demütigenden Vorgehensweise des Angeklagten

mußte sich die eheliche Lebensgemeinschaft hier jedoch nicht maßgeblich

strafmildernd auswirken.

Auch die Strafzumessung im einzelnen weist keinen Rechtsfehler auf.

Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Ausführungen dazu

nicht besorgen, daß die Strafkammer der unzutreffenden Auffassung gewesen

sei, die Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei der

Strafrahmenbestimmung stehe einer weiteren strafmildernden Beachtung bei

der Strafzumessung im engeren Sinne entgegen. Vielmehr ist den Ausführun-

gen zu entnehmen, daß das Landgericht die eingeschränkte Steuerungsfähig-

keit des Angeklagten, wenn auch mit geringerem Gewicht, in seine Gesamt-

würdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit einbezogen hat, indem

es die auf der Persönlichkeitsstörung beruhenden Beziehungsprobleme aus-

drücklich mildernd berücksichtigt hat.

Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Landgericht die in den Taten

zu Tage getretene hohe kriminelle Energie zu Lasten des vermindert schuldfä-

higen Angeklagten gewertet hat. Zwar dürfen einem Angeklagten solche Tat-

modalitäten nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt

werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung

seiner Schuldfähigkeit begründenden, geistig-seelischen Zustandes sind (vgl.

nur BGH StV 2001, 615, 616; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18, jeweils

m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Die hohe krimi-

nelle Energie hat das Landgericht in der jeweils zielgerichteten Planung und

Durchführung der Taten gesehen. Sie erklärt sich nicht aus der bei dem Ange-

klagten vorhandenen Persönlichkeitsstörung, bei der es sich um eine "narziss-

tische Persönlichkeitsstruktur bei einer paranoiden Persönlichkeitsstörung"

handelt.

Die vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafen liegen innerhalb des

dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums; ihre Höhe ist

angesichts der Vielzahl und des Gewichts der straferschwerenden Gesichts-

punkte revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Tatrichter

berücksichtigt, daß sich beide Taten jeweils über mehrere Stunden erstreckten,

mit mehrmaligem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden und von be-

sonders erniedrigenden Umständen begleitet waren.

2. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Auslegung der Revision der Staatsanwaltschaft ergibt, daß diese ihr

zunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel auf den Strafausspruch und die

Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB beschränkt hat. Zwar hat die

Beschwerdeführerin eine Beschränkung "auf den Strafausspruch" erklärt und

auch einen darauf beschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag

gestellt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihrer Revisionsbegründung, die

sich ausschließlich mit der Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB befaßt.

Aus der Begründung ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil insbe-

sondere deshalb für rechtsfehlerhaft hält, weil das Landgericht nicht festgestellt

hat, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten sicher vorge-

legen haben. Bei einem Widerspruch zwischen Revisionsantrag und Revisi-

onsbegründung ist das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu er-

mitteln (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl.

§ 344 Rdn. 5 m.w.N.). Diese ergibt hier, daß die Beschwerdeführerin sich nicht

nur - wie ausdrücklich erklärt - gegen den Strafausspruch, sondern auch gegen

die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB wendet; die Nichtan-

ordnung der Sicherungsverwahrung hat sie dagegen nicht angegriffen. Eine

nachträgliche Erweiterung einer einmal beschränkten Revision ist nach Ablauf

der Revisionseinlegungsfrist nicht zulässig (vgl. BGHSt 38, 366; BGH, Be-

schluß vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 372/98).

Es kann dahinstehen, ob die Aufklärungsrüge, die sich ausschließlich

mit der Unterbringung nach § 63 StGB befaßt, zulässig erhoben ist, weil die

Beschwerdeführerin kein bestimmt zu erwartendes Beweisergebnis benennt.

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht ist den Ausführungen

des Sachverständigen, dessen fachliche Kompetenz es nicht in Zweifel zieht,

zu einer beim Angeklagten bestehenden Persönlichkeitsstörung gefolgt. Daß

es

- entgegen der Einschätzung des Sachverständigen - eine erhebliche Vermin-

derung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne von § 21

StGB letztlich nicht sicher ausschließen konnte, mußte es nicht zur Einholung

eines weiteren Sachverständigengutachtens veranlassen.

Die Überprüfung des Urteils zum Strafausspruch und zur Nichtanwen-

dung von § 63 StGB aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keinen den Ange-

klagten begünstigenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Tepperwien Maatz Kuckein

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