BGH Urteil vom 20.02.2003 – 4 StR 437/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
20. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
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Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal
vom 21. Juni 2002 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels
der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich
sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit ihren Revisionen.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten.
Die Strafrahmenwahl ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Rechtsfehler liegt insbesondere nicht darin, daß die Strafkammer bei
der zur Strafrahmenbestimmung vorgenommenen Gesamtbetrachtung nicht
ausdrücklich erwähnt hat, daß zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer
eine mehrjährige eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Angesichts der
Ausführungen des Landgerichts zu den partnerschaftlichen Problemen zwi-
schen Täter und Opfer ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht diesen Um-
stand übersehen haben könnte; in Anbetracht der das Tatopfer in besonderer
Weise ängstigenden und demütigenden Vorgehensweise des Angeklagten
mußte sich die eheliche Lebensgemeinschaft hier jedoch nicht maßgeblich
strafmildernd auswirken.
Auch die Strafzumessung im einzelnen weist keinen Rechtsfehler auf.
Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Ausführungen dazu
nicht besorgen, daß die Strafkammer der unzutreffenden Auffassung gewesen
sei, die Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei der
Strafrahmenbestimmung stehe einer weiteren strafmildernden Beachtung bei
der Strafzumessung im engeren Sinne entgegen. Vielmehr ist den Ausführun-
gen zu entnehmen, daß das Landgericht die eingeschränkte Steuerungsfähig-
keit des Angeklagten, wenn auch mit geringerem Gewicht, in seine Gesamt-
würdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit einbezogen hat, indem
es die auf der Persönlichkeitsstörung beruhenden Beziehungsprobleme aus-
drücklich mildernd berücksichtigt hat.
Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Landgericht die in den Taten
zu Tage getretene hohe kriminelle Energie zu Lasten des vermindert schuldfä-
higen Angeklagten gewertet hat. Zwar dürfen einem Angeklagten solche Tat-
modalitäten nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt
werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung
seiner Schuldfähigkeit begründenden, geistig-seelischen Zustandes sind (vgl.
nur BGH StV 2001, 615, 616; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18, jeweils
m.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Die hohe krimi-
nelle Energie hat das Landgericht in der jeweils zielgerichteten Planung und
Durchführung der Taten gesehen. Sie erklärt sich nicht aus der bei dem Ange-
klagten vorhandenen Persönlichkeitsstörung, bei der es sich um eine "narziss-
tische Persönlichkeitsstruktur bei einer paranoiden Persönlichkeitsstörung"
handelt.
Die vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafen liegen innerhalb des
dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums; ihre Höhe ist
angesichts der Vielzahl und des Gewichts der straferschwerenden Gesichts-
punkte revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Tatrichter
berücksichtigt, daß sich beide Taten jeweils über mehrere Stunden erstreckten,
mit mehrmaligem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden und von be-
sonders erniedrigenden Umständen begleitet waren.
2. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Auslegung der Revision der Staatsanwaltschaft ergibt, daß diese ihr
zunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel auf den Strafausspruch und die
Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB beschränkt hat. Zwar hat die
Beschwerdeführerin eine Beschränkung "auf den Strafausspruch" erklärt und
auch einen darauf beschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag
gestellt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihrer Revisionsbegründung, die
sich ausschließlich mit der Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB befaßt.
Aus der Begründung ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil insbe-
sondere deshalb für rechtsfehlerhaft hält, weil das Landgericht nicht festgestellt
hat, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten sicher vorge-
legen haben. Bei einem Widerspruch zwischen Revisionsantrag und Revisi-
onsbegründung ist das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu er-
mitteln (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl.
§ 344 Rdn. 5 m.w.N.). Diese ergibt hier, daß die Beschwerdeführerin sich nicht
nur - wie ausdrücklich erklärt - gegen den Strafausspruch, sondern auch gegen
die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB wendet; die Nichtan-
ordnung der Sicherungsverwahrung hat sie dagegen nicht angegriffen. Eine
nachträgliche Erweiterung einer einmal beschränkten Revision ist nach Ablauf
der Revisionseinlegungsfrist nicht zulässig (vgl. BGHSt 38, 366; BGH, Be-
schluß vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 372/98).
Es kann dahinstehen, ob die Aufklärungsrüge, die sich ausschließlich
mit der Unterbringung nach § 63 StGB befaßt, zulässig erhoben ist, weil die
Beschwerdeführerin kein bestimmt zu erwartendes Beweisergebnis benennt.
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht ist den Ausführungen
des Sachverständigen, dessen fachliche Kompetenz es nicht in Zweifel zieht,
zu einer beim Angeklagten bestehenden Persönlichkeitsstörung gefolgt. Daß
es
- entgegen der Einschätzung des Sachverständigen - eine erhebliche Vermin-
derung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne von § 21
StGB letztlich nicht sicher ausschließen konnte, mußte es nicht zur Einholung
eines weiteren Sachverständigengutachtens veranlassen.
Die Überprüfung des Urteils zum Strafausspruch und zur Nichtanwen-
dung von § 63 StGB aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keinen den Ange-
klagten begünstigenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Tepperwien Maatz Kuckein
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