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BGH Urteil vom 11.12.2003 – 4 StR 398/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 398/03
Urteil
vom
11. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Aussetzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.
Dezember 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
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Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Stralsund vom 7. Mai 2003 in der Ur-
teilsformel dahin ergänzt, daß die Anordnung der Sperr-
frist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem
Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 16. Oktober
2002 - 33 Ds 1038/02 - aufrechterhalten wird.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und Aussetzung mit Todesfolge "unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe
aus dem Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 16.10.2002 (33 Ds 1038/02 =
545 Js 15 757/02 StA Stralsund)" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und drei Monaten verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision
eingelegt, "soweit es in dem Urteil bezüglich des Angeklagten Jan S. un-
terlassen wurde, bei der Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus
dem Urteil des Amtsgerichts Greifswald ... die Führerscheinsperre von fünf
Jahren aufrechtzuerhalten". Das auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-
stützte Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Wie das angefochtene Urteil selbst ausweist, hat es die Jugendkam-
mer versehentlich unterlassen, die Maßnahme der fünfjährigen Sperrfrist nach
§ 69 a StGB aus dem genannten Urteil des Amtsgerichts Greifswald aufrecht-
zuerhalten, wie dies § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB vorschreibt. Da die in jenem Ur-
teil angeordnete Sperrfrist noch nicht abgelaufen und deshalb nicht im Sinne
von § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gegenstandslos geworden ist, kann der Senat in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die entgegen der zwingen-
den Vorschrift des § 55 StGB rechtsfehlerhaft unterbliebene Aufrechterhaltung
der Sperrfrist selbst aussprechen.
2. Soweit die Beschwerdeführerin auch das Ziel verfolgt, die in dem Ur-
teil des Amtsgerichts Greifswald vom 16. Oktober 2002 angeordnete Entzie-
hung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins des Angeklagten
aufrechtzuerhalten, vermag dem der Senat nicht zu entsprechen. Denn die Be-
schwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel mit der Einlegung wirksam auf die unter-
bliebene Aufrechterhaltung der Sperrfrist beschränkt. Eine von der Beschwer-
deführerin erstmals mit der Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisions-
einlegungsfrist geäußerte nachträgliche Erweiterung dieser zunächst be-
schränkten Revision ist nicht zulässig (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 366; BGH, Be-
schluß vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 372/98 - und Urteil vom 20. Februar 2003 -
Davon abgesehen, bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechter-
haltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führer-
scheins im angefochtenen Urteil, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ange-
klagte – was nach den Feststellungen allerdings eher fern liegt – bei Urteils-
fällung durch das Amtsgericht Greifswald (wieder) im Besitz einer Fahrerlaub-
nis gewesen sein sollte. Das folgt zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut
des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, der eher dafür sprechen könnte, daß ein Aus-
spruch über die Aufrechterhaltung im früheren Urteil angeordneter Maßnahmen
stets zu erfolgen hat, soweit diese nicht ausnahmsweise „durch die neue Ent-
scheidung“ gegenstandslos werden. Eine solche am bloßen Wortlaut orien-
tierte Auslegung verfehlt jedoch ihren Sinn in den Fällen, in denen die Maß-
nahme zwar nicht „durch die neue Entscheidung“, aber auf andere Weise ihre
Erledigung gefunden hat. Die Regelung des § 55 Abs. 2 StGB trägt dem Um-
stand Rechnung, daß mit der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung diese
die alleinige Vollstreckungsgrundlage bildet. Ist aber eine im früheren Urteil
angeordnete Maßnahme – aus welchen Gründen auch immer – erledigt, so
fehlt es an der Notwendigkeit, gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befin-
den, wenn dies auch regelmäßig unschädlich sein wird (Senatsurteil BGHR
StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8). So liegt es hier, weil die im Urteil des
Amtsgerichts Greifswald angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die
Einziehung des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft jenes Urteils
wirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren Vollstreckung
mehr; im Gegensatz zur Fahrerlaubnissperre waren diese Maßnahmen „erle-
digt“.
Tepperwien Maatz Kuckein
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