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BGH Urteil vom 24.02.2003 – II ZR 243/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

GmbHG § 34

Verkündet am: 24. Februar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Die Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter ist kein die

zwangsweise Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigender Grund, wenn

er vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, den

Sachverhalt sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseres Wis-

sen gehandelt hat.

BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02 - OLG Köln

LG Aachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2002 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin hält 51 % des Stammkapitals von 50.000,00 DM der Be-

klagten. Weitere Gesellschafter sind der Mitgeschäftsführer der Beklagten,

B. F., mit einem Geschäftsanteil von 12.200,00 DM

(24,4 %), sein

Bruder A. F. mit einem Geschäftsanteil von 7.300,00 DM (14,6 %) sowie des-

sen Töchter J. und S. mit Geschäftsanteilen von

je 2500,00 DM (je

5 %). Die Beklagte ist die Komplementärin der Al. F. GmbH & Co. in

D.. Diese Gesellschaft hatte der Vater der Brüder F. als Kommanditgesellschaft

gegründet; nach seinem Tod ist sie seit 1978 in der jetzigen Rechtsform zu-

nächst von seinen beiden Söhnen gemeinsam geleitet worden. Inzwischen ist

Herr A. F. aus der Geschäftsführung ausgeschieden, blieb der Gesellschaft

aber durch einen Beratervertrag verbunden.

Die Kommanditgesellschaft befand sich im Jahr 1996 in finanziellen

Schwierigkeiten, die zu einer Umstrukturierung führten, in deren Verlauf die

Klägerin Mitglied der Kommanditgesellschaft und ebenso deren Komplementä-

rin wurde. Die unter dem 24. Dezember 1996 neugefaßte Satzung bestimmt in

§ 8 u.a., daß ein Geschäftsanteil eines Gesellschafters durch einstimmigen Be-

schluß zwangsweise eingezogen werden kann, "wenn in der Person des be-

treffenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt". Als wichtiger Grund

sollen insbesondere Umstände gelten, welche bei einer offenen Handelsgesell-

schaft zur Ausschließung (§§ 140, 133 HGB) ausreichen würden.

Zwischen den Brüdern B. und A. F. bestehen seit mehreren Jahren

- auch gerichtlich ausgetragene - Streitigkeiten, die auch damit zusammenhän-

gen, daß A. F. seinem Bruder und dessen Sohn F. zum Vorwurf macht, sich zu

Lasten der Kommanditgesellschaft Vorteile verschafft zu haben. Nachdem A. F.

mit seinem Versuch gescheitert war, B. F. aus dem Geschäftsführeramt abbe-

rufen und gegen ihn Schadenersatzansprüche geltend machen zu lassen, hat

er durch seinen Anwalt im August und September 1999 Strafanzeigen gegen

seinen Bruder und seinen Neffen und gegen den Geschäftsführer der Klägerin,

L., bei den Staatsanwaltschaften Aa. und Lu. erstattet. Im Zuge der daraufhin

eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind von dem Ermittlungsrichter in Aa. zahl-

reiche Durchsuchungsbeschlüsse erlassen worden. Die Ermittlungen - auch in

Lu. - sind nicht abgeschlossen.

Gestützt im wesentlichen auf diesen Vorgang haben die Klägerin und

Herr B. F. seit dem Jahre 2000 versucht, den Gesellschafter A. F. aus der

Kommanditgesellschaft auszuschließen und seinen Geschäftsanteil an der Be-

klagten aus wichtigem Grund einzuziehen. Die entsprechenden Beschlüsse

vom 2. Mai 2000 (KG) und vom 12. April 2000 (Komplementär-GmbH) sind vom

Landgericht Aa. für nichtig erklärt, die hiergegen eingelegten Berufungen sind

- nach Nichtannahmeentscheidungen des Senats vom 24. Februar 2003

(II ZR 320/01 und II ZR 321/01) rechtskräftig - zurückgewiesen worden.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19. Juli 2001 ist

vorsorglich - für den Fall, daß der erste Versuch, A. F. aus der GmbH (entspre-

chendes gilt für den Ausschluß aus der Kommanditgesellschaft) zu entfernen,

gescheitert sein sollte - erneut über die zwangsweise Einziehung von dessen

Geschäftsanteil abgestimmt worden. Der Beschlußvorschlag fand nicht die

nach § 8 der Satzung erforderliche Zustimmung aller von der Zwangseinzie-

hung nicht selbst betroffenen Gesellschafter, weil die Töchter J. und S. von A.

F. gegen den Antrag stimmten. Hierin erblickt die Klägerin einen Stimmrechts-

mißbrauch dieser beiden Gesellschafterinnen und hat deswegen Anfechtungs-

und positive Beschlußfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben und zu-

gleich den Gesellschafterinnen J. und S. F. den Streit verkündet. Diese sind

dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat in dem den Aus-

schluß aus der Kommanditgesellschaft betreffenden Verfahren (AZ des Senats:

II ZR 244/02) ebenfalls gegen die ausschließungswilligen Gesellschafter er-

kannt. Das Oberlandesgericht hat beide Entscheidungen bestätigt. Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision, deren rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2

ZPO weder ersichtlich noch von dem Berufungsgericht dargelegt ist, ist nicht

begründet. Die Streithelferinnen haben von

ihrem Stimmrecht nicht

in

treupflichtwidriger Weise Gebrauch gemacht, als sie gegen den Zwangseinzie-

hungsantrag gestimmt haben.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht im übri-

gen in rechtlich einwandfreier Weise das Vorliegen eines wichtigen Grundes

i.S.v. § 8 Abs. 2 der Satzung der Beklagten verneint und folgerichtig ausge-

sprochen, daß schon aus diesem Grund die Streithelferinnen nicht verpflichtet

waren, für den Einziehungsantrag zu stimmen.

1. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urt.

v. 12. Dezember 1994 - II ZR 206/93, WM 1995, 250; Urt. v. 20. Februar 1995

- II ZR 9/94, ZIP 1995, 560; Urt. v. 25. November 1996 - II ZR 118/95,

WM 1997, 68) in erster Linie Aufgabe des Tatrichters zu entscheiden, ob be-

stimmte Umstände als "wichtiger Grund" zu werten sind. Die revisionsgerichtli-

che Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechts-

begriff des wichtigen Grundes richtig erfaßt, ob es aufgrund vollständiger Sach-

verhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des

konkreten Falls einbezogen hat.

2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht mit Recht entschie-

den, daß weder die einzelnen Umstände, aus denen die Klägerin die Befugnis

herleitet, den Mitgesellschafter A. F. zwangsweise aus der Gesellschaft zu ent-

fernen, für sich betrachtet einen wichtigen Grund abgeben, noch daß die gebo-

tene Gesamtabwägung diese Bewertung rechtfertigt.

a) Die gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen das Organmit-

glied einer Mitgesellschafterin gerichtete Strafanzeige ist nicht in jedem Fall als

ein Verhalten anzusehen, das das Verbleiben des Anzeigeerstatters in der Ge-

sellschaft unzumutbar macht. Jedenfalls dann, wenn eine solche Anzeige nicht

leichtfertig oder gar wider besseres Wissen erhoben wird, sondern der sich an

die Strafverfolgungsbehörden wendende Gesellschafter nach gewissenhafter

Prüfung der Auffassung sein kann, es lägen strafbare Verhaltensweisen vor, ist

es ihm nicht verwehrt, sich an die Ermittlungsbehörden zu wenden. Das gilt erst

recht dann, wenn seine Versuche, die Fragen innergesellschaftlich zu klären,

am Widerstand der anderen Seite gescheitert sind. Von diesen Grundsätzen

hat sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung leiten lassen und hat vor

allem dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die Strafverfolgungsbehör-

den auf die Anzeige hin umfangreiche Ermittlungen - auch in der Form von

richterlich angeordneten Durchsuchungen - angestellt und dabei über weite

Strecken den von dem Anzeigeerstatter erhobenen Vorwurf bestätigt gefunden

haben, daß der Mitgesellschafter B. F. im Zusammenwirken mit seinem Sohn F.

und dem Geschäftsführer der Klägerin umfangreiche Geschäfte vorgenommen

hat, die zu Lasten der Al. F. GmbH & Co. gegangen sind, letztlich aber dem

eigenen Vorteil gedient haben.

b) Sollte A. F. sich gegenüber einem Mitglied des ehemaligen Beirats

und gegenüber dem Steuerberater der Gesellschaft in der ihm von der Klägerin

zugeschriebenen Weise geäußert haben, müßte dies jedenfalls in den Gesamt-

zusammenhang der Auseinandersetzung der Brüder gestellt werden. Dem trägt

die Würdigung des Berufungsgerichts, die die Revision durch die

eigene Wertung der Klägerin ersetzen will, Rechnung. Aus revisionsrechtlicher

Sicht ist es nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Vorgänge um

die Reparatur des Laptop und der Klimaanlage als weniger gewichtig und je-

denfalls nicht für eine Zwangseinziehung ausreichend erachtet hat.

c) Da bei der gebotenen Gesamtabwägung auch nicht allein auf die Zer-

strittenheit der Gesellschafter F. abgestellt werden darf, sondern zu berücksich-

tigen ist, daß die Gründe für das die Gesellschaft belastende - äußerstenfalls

durch Auflösung der Gesellschaft auszuräumende (vgl. Urt. v. 20. September

1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 m.w.N.) - Zerwürfnis nicht einseitig (vgl.

Urt. v. 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249; Urt. v. 3. November

1997 - II ZR 353/96, NJW 1998, 1225; Urt. v. 20. September 1999 aaO) A. F.

anzulasten sind, sondern auch auf der Seite der die Zwangseinziehung betrei-

benden Gesellschaftergruppe Gründe für die Uneinigkeit gesetzt worden sind,

rügt die Revision zu Unrecht die abschließende Gesamtwürdigung des Beru-

fungsgerichts.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Graf