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BGH Beschluss vom 25.02.2003 – 1 StR 474/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 21. Juni 2002 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, daß der Angeklagte
a) im ersten Tatkomplex des Mordes und der Brandstiftung so-
wie
b) im zweiten Tatkomplex der Brandstiftung
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-
bezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Brand-
stiftung in fünf tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Straftaten zu
lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und darüber hinaus wegen einer
weiteren Brandstiftung in neun tateinheitlichen Fällen zu einer gesonderten
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des
Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt lediglich
zu einer Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der Verurteilungen wegen
der Brandstiftungen. Im wesentlichen ist sie indessen aus dem vom General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Erwägungen unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der weiteren Begründung bedarf nur folgen-
des:
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei den beiden
Brandstiftungstaten jeweils mehrere in Tateinheit stehende Gesetzesverletzun-
gen begangen, begegnet rechtlichen Bedenken, die der Senat als durchgrei-
fend erachtet und die zur Schuldspruchänderung führen. Der Angeklagte hat
nicht dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die beiden
festgestellten Sachverhalte ergeben vielmehr, daß er durch eine Handlung - im
zweiten Falle durch eine Handlung im natürlichen Sinne - denselben Tatbe-
stand nicht mehrfach, sondern nur einfach verletzt hat.
Gleichartige Idealkonkurrenz scheidet aus, wenn der Tatbestand auf die
Verletzung von sog. Gesamtheiten abstellt, also eine "quantitative Steigerung
des Angriffsobjekts" schon einschließt und nicht etwa höchstpersönliche
Rechtsgüter betroffen sind. Dann verletzt dieselbe Handlung das Strafgesetz
auch nicht bereits deshalb "mehrmals", weil verschiedene Rechtsgutsträger
geschädigt sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 35 f.; Stree in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 23 ff.; Samson/Günther in SK-
StGB § 52 Rdn. 25 ff.).
Hier war es so, daß der Angeklagte im ersten Falle in der Tiefgarage der
Wohnanlage, in der sich die Wohnung der Familie D. befand, ein abge-
stelltes Fahrzeug anzünden wollte, um sich an M. D. und deren Eltern
zu "rächen". Bei der zweiten Brandlegung am selben Ort verhielt es sich ähn-
lich: Er wollte sich durch eine "zweite, größere Brandlegung" an M. D.
rächen und "seiner Wut entäußern". Im ersten Falle steckte er ein abgestelltes
Fahrzeug in Brand, das völlig ausbrannte. An drei weiteren Fahrzeugen ent-
standen hitzebedingte Schäden. Solche wurden darüber hinaus auch an der
Gebäudesubstanz der Tiefgarage hervorgerufen, in deren Folge eine Betonsa-
nierung mit Kosten in Höhe von ca. 380.000 DM erforderlich wurde. Im zweiten
Brandstiftungsfall entzündete er einen Pkw und an zwei weiteren Stellen in der
Tiefgarage entweder Reifenstapel oder die Reifen eines Autos. Sieben Fahr-
zeuge brannten aus; zwei Fahrzeuge wiesen Brandschäden auf. An der Tiefga-
rage selbst entstand ein Gebäudeschaden in Höhe von ca. 519.000 DM.
Damit liegt der Fall hier anders als etwa beim Inbrandsetzen mehrerer
auf offener Straße abgestellter Fahrzeuge. Dem Angeklagten ging es ersicht-
lich darum, in der Tiefgarage einen Brand zu legen, um der Familie D. da-
durch Ungemach zu bereiten. Dies geschah im ersten Fall durch eine Ausfüh-
rungshandlung; im zweiten Falle legte der Angeklagte den Brand im unmittel-
baren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an mehreren Stellen, jedoch
ersichtlich in der Absicht, durch ein Feuer in der Tiefgarage sein Racheziel zu
erreichen. Dabei handelt es sich angesichts des Tatbildes und des Tatablaufes
jeweils um eine Brandlegung, verwirklicht in den Begehungsformen des In-
brandsetzens und der teilweisen Zerstörung von Tatobjekten.
Daß hier Tatobjekte betroffen waren, die zum Teil in der Nr. 1 (Gebäu-
de), zum Teil in Nr. 4 (Kraftfahrzeuge) des § 306 Abs. 1 StGB aufgeführt sind,
ändert daran nichts. Maßgeblich ist, daß der Angeklagte hier in der Tiefgarage
als einer "Gesamtheit" einschließlich der dort abgestellten Fahrzeuge je eine
Brandlegung wollte und auch so vorging. Es liegt auch kein Fall vor, in dem
das Unrecht der Tat nur als mehrfache Gesetzesverletzung erschöpfend ge-
kennzeichnet werden kann. Insofern verhält es sich ähnlich, wie wenn ein Ge-
bäude angezündet wird, in dem auch noch mehrere Gegenstände zerstört wer-
den, welche anderen Rechtsgutsträgern zuzuordnen sind.
Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß in den Urteilsgründen hin-
sichtlich einiger Tatobjekte die Vollendung des Tatbestandes für sich gesehen
nicht dargetan ist. Das sind diejenigen Fahrzeuge, zu denen das Landgericht
lediglich hitzebedingte Schäden etwa an Gummileisten und Plastikstoßfängern
oder einen nicht näher gekennzeichneten Brandschaden in Höhe von ca. 500
DM festgestellt hat. Ein selbständiges Weiterbrennen dieser Tatobjekte ist hier
ebensowenig belegt wie eine teilweise Zerstörung der Fahrzeuge. Letzteres
hätte vorausgesetzt, daß ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauch-
bar geworden wäre und das Fahrzeug selbst damit jedenfalls für eine nicht un-
beträchtliche Zeit wegen der tatbedingt erforderlichen Reparaturarbeiten nicht
benutzbar gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2001, 252; siehe weiter BGH StV
2003, 27, 29).
Die Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte jeweils nur
einer Brandstiftung schuldig ist, gefährdet nicht den Bestand der jeweiligen
Einzelstrafen. Denn durch die abweichende Beurteilung des Konkurrenzver-
hältnisses wird der Unrechtsgehalt der Taten hier ersichtlich nicht berührt.
2. Soweit das Landgericht in den Feststellungen zum Mord an
L. alternative Tatabläufe für möglich hält und diese feststellt, begegnet
das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe sind in-
soweit nicht unklar oder lückenhaft. Ihr Gesamtzusammenhang, namentlich
auch die Beweiswürdigung (UA S. 122), ergibt, daß die Sachverhaltsalternati-
vität sich im wesentlichen auf den Zeitpunkt des Erstickens des Opfers durch
den Angeklagten beschränkt (gegen 1.30 Uhr oder gegen 5.00 Uhr). Auch für
die erste Alternative (Ersticken L. s gegen 1.30 Uhr) geht die Strafkammer
ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte gegen Morgen (ca. 5.00 Uhr) an den
Tatort zurückkehrte, sich vergewisserte und die Toilettentür von außen wieder
verschloß (UA S. 54, 122). Diese Würdigung ist möglich; sie beruht angesichts
der Beweisumstände im übrigen auch auf einer hinreichend tragfähigen Tatsa-
chengrundlage.
3. Bei der Beweiswürdigung zu den Brandstiftungstaten führt die Straf-
kammer u.a. aus, der Angeklagte habe kein Alibi für die Tatzeiten (UA S. 124,
128). Das wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit hätte zum Ausdruck
bringen wollen, daß sie das fehlende Alibi als Indiz für die Täterschaft des An-
geklagten gewertet hätte (vgl. BGHSt 41, 153; BGHR StPO § 261 Aussagever-
halten 13). Sogar eine widerlegte Alibibehauptung oder ein unterbliebener Ali-
bibeweisantritt trotz sich aufdrängender Möglichkeit dazu dürfte nicht ohne
weiteres zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. dazu weiter BGHR
StPO § 261 Überzeugungsbildung 11, 30). Der Senat entnimmt den Urteils-
gründen in ihrem Zusammenhang jedoch, daß die Strafkammer bei sinnge-
rechtem Verständnis der bezeichneten Wendungen lediglich hervorheben
wollte, daß gegen die Täterschaft sprechende Beweisumstände insoweit nicht
feststellbar waren. So gesehen liegt ein durchgreifender Rechtsmangel nicht
vor.
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