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BGH Beschluss vom 25.02.2003 – 4 StR 463/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 beschlos-

sen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß

des Senats vom 9. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 9. Januar 2003 die Revision des Ver-

urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Mai 2002 nach

§ 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit

Schreiben vom 4. Februar 2003 Gegenvorstellung erhoben.

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Be-

schluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des

tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt

17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 217, 218).

Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in

Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu

denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei-

dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies wird vom Verurteil-

ten auch nicht behauptet, der im wesentlichen auf früheres eigenes Vorbringen

und auf den Revisionsvortrag seines Verteidigers Bezug nimmt.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann