Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.06.2004 – 2 StR 462/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 462/03

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2004 beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Beschluß

des Senats vom 18. Februar 2004 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 18. Februar 2004 die Revision des Ver-

urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. April 2003 nach § 349

Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte durch

Schreiben seiner Verteidiger Rechtsanwalt L. vom 29. April 2004 und

Rechtsanwalt Dr. P. vom 3. Mai 2004 Gegenvorstellungen erhoben.

Die Gegenvorstellungen bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen

Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des

tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st.

Rspr., vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 217, 218; BGH,

Beschl. vom 25. Februar 2003 - 4 StR 463/02).

Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33 a StPO in

Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu

denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei-

dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Daß die Gegenerklärun-

gen der Verteidiger auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts

Gegenstand der Beratung waren, zeigt schon der Umstand, daß der Senat den

in der Gegenerklärung von Rechtsanwalt L. gestellten Hilfsantrag auf Aus-

setzung des Verfahrens in seinem Beschluß ausdrücklich beschieden hat.

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