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BGH Beschluß vom 25.02.2003 – 4 StR 515/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Münster vom 16. August 2002 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß der Maßregelausspruch entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
16. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen den
nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen - Zusammenhang zwi-
schen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des Kraftfahrzeuges nicht
(vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).
Da solche Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht
zu erwarten sind, hat der Maßregelausspruch zu entfallen. Der in der Haupt-
verhandlung vom 16. August 2002 vom Landgericht Münster ergangene Be-
schluß, mit dem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden
ist, ist damit gegenstandslos (vgl. BVerfG NJW 1995, 124; Nack in KK 4. Aufl.
§ 111a Rdn. 8).
2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den
Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-
stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann