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BGH Beschluß vom 25.02.2003 – 4 StR 515/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 515/02

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Münster vom 16. August 2002 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, daß der Maßregelausspruch entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

16. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen den

nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen - Zusammenhang zwi-

schen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des Kraftfahrzeuges nicht

(vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).

Da solche Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht

zu erwarten sind, hat der Maßregelausspruch zu entfallen. Der in der Haupt-

verhandlung vom 16. August 2002 vom Landgericht Münster ergangene Be-

schluß, mit dem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden

ist, ist damit gegenstandslos (vgl. BVerfG NJW 1995, 124; Nack in KK 4. Aufl.

§ 111a Rdn. 8).

2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den

Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-

stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann