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BGH Urteil vom 25.02.2003 – 5 StR 471/02

5. Strafsenat

5 StR 471/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 25. Februar 2003 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Febru-

ar 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt S ,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sc

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Görlitz vom 27. März 2002 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die

dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

I.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten sexuelle Nötigung in fünf

Fällen und sexuellen Mißbrauch von Kindern in acht Fällen zur Last gelegt.

Von diesen Vorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächli-

chen und in einem Fall aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die vom

Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich

gegen den Freispruch in den acht Mißbrauchsfällen zum Nachteil der Zeu-

ginnen G und J (Fälle II 1 bis 7 und III der

Urteilsgründe). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Auch die Beweiswürdigung

der Strafkammer hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner

Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsge-

richt grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tat-

richters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob

dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die

Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen

Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht

überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-

gungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-

gung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48;

BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen muß sich auch erge-

ben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern

in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO

§ 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer zur Frage der Glaubwürdigkeit

der Zeuginnen beschränkt sich zwar darauf, Umstände, die gegen die Zu-

verlässigkeit der Angaben der Geschädigten sprechen, gesondert und ein-

zeln zu erörtern, getrennt voneinander zu prüfen und festzustellen, daß sie

jeweils nicht geeignet sind, eine Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Die

in diesem Zusammenhang angestellten Einzelerwägungen sind für sich ge-

nommen letztlich nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin im

Ansatz zu Recht vermißte Gesamtschau aller Beweisanzeichen, die für oder

gegen die Täterschaft sprechen könnten, läßt sich jedoch dem Gesamtzu-

sammenhang des Urteils und den daraus sich ergebenden persönlichen

Verbindungen zwischen den Belastungszeuginnen entnehmen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum