Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 26.02.2003 – 1 StR 7/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 7/03

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 16. Juli 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-

benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte hatte mit seiner geschiedenen Frau noch sexuelle Kon-

takte, für die er jeweils 200 DM bezahlte. Sie "kündigte" diese Vereinbarung,

war aber bereit, sich nackt bei ihm dafür zu entschuldigen. Dabei zwang er sie

mit Schlägen und unter Vorhalt eines Messers zu Vaginal- und Oralverkehr und

weiteren sexualbezogenen Handlungen.

Deshalb wurde er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverlet-

zung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Einbezogen wurde eine zur Bewährung aus-

gesetzte Strafe aus einem späteren Urteil. Wegen Konsums von Kokain wurde

der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB).

Seine Revision führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349

Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

1. Zum Schuldspruch verweist der Senat auf die Ausführungen des Ge-

neralbundesanwalts, die durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3

Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.

Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die schriftlichen Urteilsgründe

nicht den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise dokumentie-

ren, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtli-

che Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Die Beweiswürdigung

soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt

sind. Es ist aber regelmäßig untunlich, nach den tatsächlichen Feststellungen

die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mit-

zuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m.N.).

2. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung

stand. Allerdings ist strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte bewäh-

rungsbrüchig sei; er habe die Warnfunktion des späteren Urteils nicht beachtet.

Das nach der Tat ergangene Urteil konnte bei der Tat jedoch keine Warnfunk-

tion entfalten. Im Ergebnis ist dies aber unschädlich, weil der Angeklagte zur

Tatzeit hinsichtlich des Strafrestes aus einer Verurteilung vom 26. April 1996

unter Bewährung stand.

3. Die Unterbringungsanordnung kann nicht bestehen bleiben.

a) Der Angeklagte, der schon einmal untergebracht war, raucht in nicht

feststellbarem Umfang, jedoch "nur noch unregelmäßig" Kokain. Gestützt auf

Angaben der Geschädigten dazu, wie der Angeklagte bei der Tat seinen Un-

terkiefer bewegt hat, geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte -

wie die Urteilsgründe mehrfach hervorheben - "nicht ausschließbar" einen

Rückfall erlitten und zur Tatzeit unter Kokaineinfluß gestanden habe, der sich

auf die Tat "konstellierend" ausgewirkt habe.

b) Ohne daß es insoweit auf weiteres ankäme, setzt eine Unterbringung

gemäß § 64 StGB (unter anderem) voraus, daß ein Hang sicher ("positiv") fest-

gestellt ist. Ist er, wie hier, lediglich nicht auszuschließen, so ist für eine Unter-

bringung kein Raum (BGH bei Detter NStZ 2003, 133, 138; BGHR StGB § 64

Abs. 1 Rausch 1 <zum hangbedingten Rausch>; BGH, Beschluß vom 6. Juli

1983 - 2 StR 334/83; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297).

c) Unabhängig davon ist nicht erkennbar, daß die abgeurteilte Tat Sym-

ptomwert für einen Hang des Angeklagten zum Mißbrauch berauschender Mit-

tel hat, sich also in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert, wie dies etwa

bei Beschaffungskriminalität typisch ist. Eine solche Annahme liegt eher fern,

wenn der Täter gewaltsam sexuelle Handlungen erzwingt, die ihm so oder ähn-

lich über geraume Zeit vom Opfer gegen Bezahlung gestattet worden waren

(vgl. BGHR aaO m.w.N.). Hier hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt,

die Tat sei ein "Beziehungskonflikt" und Ausdruck einer inzwischen weitgehend

überwundenen "Lebenskrise". Außerdem sei die Geschädigte "mit der Kinder-

erziehung deutlich überfordert" gewesen. Der aufgestaute Zorn des Angeklag-

ten hierüber habe die Tat "mitgeprägt" und verdiene "unter dem Aspekt pflicht-

bewußter Vaterschaft einiges Verständnis".

d) Nach alledem kann der Senat ausschließen, daß eine neue Ver-

handlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unterbringungsanordnung

rechtfertigen. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf deren

Wegfall (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 354 Rdn. 32 m.N.).

III.

Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig,

den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4

StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil nicht an-

gefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre (vgl.

BGH NStZ-RR 1998, 70 m.N.). Der Angeklagte hatte bestritten, am Tattag mit

der Geschädigten zusammen gewesen zu sein. Die Revision bringt insbeson-

dere vor, die Urteilsfeststellungen beruhten auf rechtsfehlerhafter Grundlage.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit