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BGH Beschluß vom 06.11.2003 – 1 StR 451/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 451/03

BESCHLUSS

vom

6. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 3. Juni 2003 wird mit der Maßgabe

verworfen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge-

fährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außer-

dem wurde er in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB) und zur

Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Geschädigten verurteilt.

Der Verurteilung liegt folgendes zu Grunde:

R. L. hatte den Angeklagten gegenüber der Polizei verdächtigt,

am 30. Juli 2002 ihre Scheckkarte entwendet zu haben. Die Polizei fand die

Scheckkarte bei ihm, außerdem hatte er kurz nach dem Verschwinden der

Scheckkarte damit Geld vom Konto der R. L. abgehoben. Der Ange-

klagte forderte seinen Bekannten W. S. , den Freund der R.

L. auf, diese zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen. S. wei-

gerte sich jedoch. Aus Ärger hierüber drang der Angeklagte am 8. August 2002

in angetrunkenem Zustand gewaltsam in die im vierten Stock gelegene Woh-

nung S. s ein, zog den ebenfalls angetrunkenen, ihm körperlich unterle-

genen S. gewaltsam aus dem Bett und warf ihn schließlich aus dem

Fenster aus über zehn Meter Höhe in den Garten. S, wurde schwer

verletzt und überlebte nur dank glücklicher Umstände.

II.

Die auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sach-

rüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Unterbrin-

gungsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen erfolglos (§ 349

Abs. 2 StPO).

1. Hinsichtlich der Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die zutreffenden

Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.

2. Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und des Schmerzens-

geldes hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils eben-

falls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt lie-

gen dagegen nicht vor.

a) Der Angeklagte trinkt seit etwa 20 Jahren, zwar zunehmend, aber nach

wie vor nur „gelegentlich Alkohol im Übermaß“. Er hat ein „sich anbah-

nendes Alkoholproblem“. Der sich daraus ergebende Hang zeige sich

„andeutungsweise“ auch schon in den Taten, die früheren Verurteilun-

gen zu Grunde liegen. Die – zahlreichen – früheren Taten sind detailliert

mitgeteilt, ein Zusammenhang mit Alkohol ist jedoch nur vereinzelt er-

sichtlich. Letztmals war der Angeklagte danach bei einem 1994 began-

genen Einbruch in ein Büro angetrunken, die letzte Vorstrafe überhaupt

(30 Tagessätze wegen Diebstahls einer Klingelanlage) erfolgte 1998.

b) Die Annahme, ein Alkoholproblem bahne sich erst an, erscheint mit der

Annahme, ein Hang zu Alkoholmissbrauch zeige sich auch an Taten, die

schon etliche Jahre zurück liegen, nicht ohne weiteres vereinbar.

Der Senat braucht dem aber nicht näher nachzugehen. Ein Hang im

Sinne des § 64 StGB liegt nämlich nur vor, wenn entweder eine chroni-

sche, auf Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist, oder

wenn zwar noch keine körperliche Abhängigkeit besteht, jedoch eine

eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch

Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder ande-

re berauschende Mittel) zu konsumieren (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1

Hang 4, 5; BGH b. Detter NStZ 2003, 133, 138; Hanack in LK 11. Aufl.

§ 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.) Für all dies fehlen jedoch Anhaltspunkte.

c) Hinzukommen müßte außerdem, daß der Angeklagte die Rauschmittel

„im Übermaß“ konsumiert. Dies bedeutet, daß er sie in einem solchen

Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfä-

higkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH b. Detter aaO; Körner

BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12).

Die Strafkammer stellt demgegenüber ausdrücklich fest, daß der Ange-

klagte „gesund“ und „uneingeschränkt arbeitsfähig“ ist.

d) Nach alledem ist für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt kein Raum. Gelegentliches Sich-Betrinken in Verbin-

dung mit Straffälligkeit im Rausch genügt hierfür nicht (BGH, Beschluß

vom 15. Oktober 1996 – 1 StR 591/96; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1

m.w.N.).

4. Unter den hier gegebenen Umständen kann der Senat ausschließen, daß

eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Er-

gebnis rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1

StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschluß

vom 26. Februar 2003 – 1 StR 7/03; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 354

Rdn. 32 m.w.N.).

III.

Trotz dieses Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig,

den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4

StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil nicht an-

gefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre ( BGH

aaO; BGH NStZ-RR 1998, 70 m.w.N.). Der Angeklagte hat die Tat in der

Hauptverhandlung bestritten. Mit seinen Verfahrensrügen hat er unter anderem

geltend gemacht, sein früheres Geständnis sei unverwertbar gewesen und die

Feststellung, daß eine Zeugin das Tatgeschehen beobachtet hat, sei nicht

rechtsfehlerfrei getroffen worden.

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