Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.02.2003 – 5 StR 20/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Februar 2003 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

der Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-

gen – wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer auf Verletzung des § 261 StPO

gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Zutreffend beanstandet die Revision, daß

ein wesentliches Detail einer in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde

mit Feststellungen unvereinbar ist, die für die Beweiswürdigung des Landge-

richts zum Nachteil des Angeklagten tragend sind.

Die abgeurteilten Taten zum Nachteil der Nebenklägerin, der Stief-

tochter des Angeklagten, wurden nach den Feststellungen des Landgerichts

in folgender Situation aufgedeckt: Am 5. Juli 2001 besuchte der Freund der

Nebenklägerin deren Mutter. Diese zeigte ihm ein Schreiben der Prozeßbe-

vollmächtigten des Angeklagten im Scheidungsverfahren vom 2. Juli 2001, in

dem die Übertragung der elterlichen Sorge für den damals 5-jährigen ge-

meinsamen Sohn der Eheleute auf den Angeklagten beantragt wurde, das

die Ehefrau und der Freund indes dahin mißverstanden, daß der Angeklagte

auch die Übertragung der elterlichen Sorge für seine damals 17-jährige

Stieftochter, die Nebenklägerin, erstrebe. Dies veranlaßte den Freund, sein

Schweigen gegenüber der Mutter der Nebenklägerin zu brechen und ihr sei-

ne Kenntnis über den sexuellen Mißbrauch ihrer Tochter durch den Ange-

klagten, von dem die Mutter bis dahin nichts geahnt hatte, zu offenbaren. Am

Abend des Folgetages erstattete die Nebenklägerin, kurz nachdem sie von

einer Klassenreise aus Holland zurückgekehrt war, auf Veranlassung ihrer

Mutter in deren Begleitung Strafanzeige gegen den Angeklagten.

Das Landgericht stützt seine die Verurteilung des Angeklagten tragen-

den Feststellungen wesentlich auf die Zeugenaussage der Nebenklägerin,

für die es in der Aussage des Freundes als Zeugen vom Hörensagen eine

gewisse Bestätigung findet. Maßgeblich aufgrund der festgestellten Umstän-

de zur Offenbarung der Taten schließt das Landgericht ein Komplott zum

Nachteil des Angeklagten, veranlaßt von seiner Ehefrau aus Anlaß der Sor-

gerechtsfrage, aus.

Der Ehefrau des Angeklagten wurde anläßlich ihrer Zeugenladung auf-

gegeben, das von ihr in ihrer Aussage bei der Polizei erwähnte Anwalts-

schreiben, das zur Aufdeckung des Tatgeschehens durch den Freund ge-

führt habe, zur Hauptverhandlung mitzubringen. Die Zeugin überreichte dar-

aufhin in der Hauptverhandlung das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten

des Angeklagten im Scheidungsverfahren vom 2. Juli 2001, das nach § 249

Abs. 1 StPO verlesen wurde. Dieses Schreiben – die beglaubigte Kopie ei-

nes an das Familiengericht gerichteten, dort (gemäß Stempelaufdruck) am

3. Juli 2001 eingegangenen Schriftsatzes, die ersichtlich von dort an den

Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau weitergeleitet wurde – trägt einen Ein-

gangsstempel dieses Rechtsanwalts vom 6. Juli 2001.

Dieses Detail verschweigt das Landgericht im Urteil. Die Revision weist

zutreffend darauf hin, daß der Eingangsstempel des Rechtsanwalts dem In-

halt der Zeugenaussagen der Ehefrau des Angeklagten und des Freundes

der Nebenklägerin widerstreitet, die Ehefrau sei bereits am Tag zuvor im Be-

sitz dieses Schreibens gewesen, wenn sie es von ihrem Rechtsanwalt er-

halten hatte. Der tagesgenaue Ablauf der Ereignisse der Offenbarung durch

den Freund und der daraufhin veranlaßten Strafanzeige, wie er sich aus den

Urteilsfeststellungen ergibt, ist für die landgerichtliche Beweiswürdigung tra-

gend; die Möglichkeit eines Irrtums über die Daten in diesem Zusammen-

hang scheidet angesichts des eindeutig fixierten Termins der Strafanzeige

aus. Mit der unterbliebenen Erörterung der unmittelbar aus dem Inhalt der

verlesenen Urkunde folgenden, für die Beweiswürdigung wesentlichen Ein-

zelheit des notierten Datums des Zugangs des Schriftsatzes beim Prozeßbe-

vollmächtigten der Ehefrau des Angeklagten ist der Inbegriff der Hauptver-

handlung nicht erschöpft worden; dies begründet die Revision wegen eines

Verfahrensverstoßes gegen § 261 StPO (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.; BGHR

StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7, 15, 22, 25, 30).

Freilich sind Erklärungen theoretisch nicht ausgeschlossen, welche den

auf den ersten Blick offenkundigen Widerspruch zwischen dem anwaltlichen

Eingangsstempel und den Urteilsfeststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnis

der Mandantin von dem Schriftsatz beseitigen würden. Zum einen ist eine

versehentliche Vordatierung des Stempels nicht ganz undenkbar, wenngleich

die Revision insoweit zutreffend auf die Plausibilität des aufgedruckten Da-

tums nach den familiengerichtlichen Abläufen hinweist. Zum anderen er-

scheint aber – worauf der Generalbundesanwalt verweist – insbesondere

möglich, daß die Prozeßbevollmächtigte des Angeklagten dem ihr bekannten

Prozeßbevollmächtigten seiner Ehefrau vorab einen Abdruck ihres an das

Familiengericht gerichteten Schriftsatzes übersandt hatte; danach wäre

denkbar, daß der Ehefrau des Angeklagten bereits am 5. Juli 2001 dieses

Stück oder eine Kopie davon vorgelegen hatte, daß sie indes dieses Schrift-

stück nicht mehr fand, sie sich daher auf die gerichtliche Aufforderung eine

weitere Abschrift von ihrem Rechtsanwalt beschaffte und diese – versehen

mit dem späteren, scheinbar unplausiblen Datum des Eingangsstempels –

dem Gericht in der Hauptverhandlung präsentierte.

Der Grundsatz, daß eine freibeweisliche Rekonstruktion der tatgerichtli-

chen Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz nicht zu erfolgen hat, ver-

bietet dem Senat, hierüber etwa durch Einholung dienstlicher Erklärungen

– oder sogar durch Beiziehung der Familiengerichtsakten oder Befragung der

im Scheidungsverfahren beteiligten Rechtsanwälte – eine Aufklärung zu ver-

suchen. Bei der gegebenen Urkundenlage, die einen vom Gericht übersehe-

nen wesentlichen, in der Hauptverhandlung nicht beseitigten Widerspruch zu

den getroffenen Urteilsfeststellungen nahelegt, können verbleibende, auf

diesem Wege nicht zu beseitigende Zweifel nicht zum Nachteil des Ange-

klagten wirken. Es wäre Sache des Tatgerichts gewesen, sofern es entspre-

chende Zweifel in der Hauptverhandlung aufgrund der Zeugenaussage der

Ehefrau ausgeräumt haben sollte, dies im Urteil – unter Umständen auch

durch einen protokollierten Hinweis in der Hauptverhandlung – zu belegen.

Hat das Tatgericht hingegen den Widerspruch zwischen Urkundenlage und

Urteilsfeststellungen übersehen und daher auch nur ungeklärt gelassen, be-

gründet allein dies den gerügten Verstoß gegen § 261 StPO.

Dieser zieht die Aufhebung des Urteils nach sich, weil er die Grundlage

für die Beweiswürdigung des Tatgerichts beseitigt. Daß selbst auf der Basis

einer gegenüber den Zeugenaussagen abweichenden Aufdeckungssituation

eine Überführung des Angeklagten bei Berücksichtigung der gesamten Be-

weislage – nicht zuletzt auch im Blick auf zwei weitere, freilich bislang deut-

lich im Hintergrund stehende Zeugen vom Hörensagen – keineswegs un-

denkbar wäre, vermag an dem Ergebnis der revisionsgerichtlichen Beurtei-

lung nichts zu ändern.

Harms Basdorf Gerhardt

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