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BGH Beschluss vom 26.02.2003 – 5 StR 27/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Februar 2003 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003
beschlossen:
1. Der Nebenklägerin wird für das Revisionsverfahren gemäß
§ 397a Abs. 2 StPO Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt K aus Bremen bewilligt.
2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 23. September 2002 entspre-
chend § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO im Schuldspruch da-
hin abgeändert, daß der Angeklagte der Körperverletzung
mit Todesfolge (§ 227 StGB) schuldig ist; der Rechtsfol-
genausspruch bleibt aufrechterhalten.
3. Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren werden nicht
erhoben.
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körper-
verletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und hat seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Schwester des
Getöteten hat sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen. Ihre
Revision, mit der die unterbliebene anklagegemäße Verurteilung des Ange-
klagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge beanstandet wird, führt mit
der Sachrüge – unter Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs – zur
entsprechenden Schuldspruchänderung.
1. Nach den Urteilsfeststellungen schlug der alkoholkranke, infolge Al-
koholkonsums erheblich vermindert steuerungsfähige Angeklagte auf sein
Opfer, einen Wohnungsnachbarn, ein; er versetzte ihm ferner einen Stoß mit
dem Knie in die Rippen und einen Schlag mit einem Messerknauf auf den
Kopf. Das Opfer war unmittelbar zuvor mit einer Flasche auf den Angeklag-
ten losgegangen; zwischen den Männern bestand Streit, weil das Opfer sei-
nen Müll unzulänglich beseitigte, was den Angeklagten stark belästigte. Das
aus einer Platzwunde am Kopf stark blutende Opfer, das zudem aus der Na-
se blutete und weitere Verletzungen im Kopf- und Halsbereich sowie Rip-
penbrüche erlitten hatte, lehnte das Angebot des Angeklagten, einen Arzt
oder einen Krankenwagen zu holen, ab. Der Mann verblutete anschließend
infolge der erlittenen Verletzungen in seiner Wohnung; seine Blutgerinnung
war aufgrund langjährigen Alkoholmißbrauchs gestört.
2. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht es abgelehnt hat,
dem Angeklagten den erwiesenermaßen durch die Körperverletzung verur-
sachten Tod des Opfers – und zwar in Ermangelung auch nur leichtester
Fahrlässigkeit, die ausreicht (§ 227 Abs. 1, § 18 StGB) – zuzurechnen, halten
sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat hierfür
maßgeblich auch das Verhalten des Verletzten nach der Tat mitherangezo-
gen, der ärztliche Hilfe ablehnte und nur weitertrinken wollte. Darin könnte
allenfalls ein ganz schwaches Indiz für die Vorhersehbarkeit der Folgen der
Tat bei deren Begehung gefunden werden. Hier belegen die alsbaldigen wie-
derholten Angebote des Angeklagten, sich um ärztlichen Beistand bemühen
zu wollen, sogar im Gegenteil, daß er die Gefährlichkeit der von ihm gesetz-
ten Verletzungen zutreffend erkannt hatte. Daß wiederholte gegen Kopf und
Körper gerichtete, blutende Wunden verursachende Mißhandlungen, auch
wenn sie ohne besonderen Kraftaufwand ausgeübt wurden, zumal bei einem
körperlich geschwächten Opfer zum Tod führen können, ist – auch wenn es
nicht überaus wahrscheinlich sein mag – ohne weiteres vorhersehbar. An
dieser klaren Bewertung kann regelmäßig auch der Umstand erheblicher al-
koholischer Beeinträchtigung des Täters nichts ändern (vgl. dazu BGHR
StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 6 und 7; BGH NStZ-RR 1997, 296). Dies gilt
zumal bei einem, wie hier, hochgradig alkoholgewohnten Täter. Einem sol-
chen Angeklagten darf die Rechtsordnung in diesem Bereich keinen grund-
legend niedrigeren Sorgfaltsmaßstab zubilligen.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatge-
schehen und zur Kenntnis des Angeklagten von der massiven Alkoholkrank-
heit und der Verwahrlosung seines Opfers, die dessen besondere Schwä-
chung bedingten, belegen die Voraussehbarkeit der tödlichen Folge eindeu-
tig. Bei dieser Sachlage kann der Senat von sich aus den Schuldspruch – der
Anklage gemäß – auf Körperverletzung mit Todesfolge umstellen (vgl. BGH
NStZ-RR 1997, 296, 297).
3. Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberührt.
Dies gilt hier ausnahmsweise auch für die Höhe der erkannten Freiheitsstra-
fe. Der Senat kann ausschließen, daß das Schwurgericht bei zutreffender
Beurteilung des Schuldspruchs eine höhere Strafe gegen den Angeklagten
verhängt hätte. Es hat die Strafe offenbar – ausdrückliche Ausführungen
fehlen freilich – dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrah-
men des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Dieser Strafrahmen unterscheidet
sich allein durch eine etwas geringere Mindeststrafe (ein Monat statt drei
Monate Freiheitsstrafe) von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen aus § 227 Abs. 2 StGB für einen minder schweren Fall der Kör-
perverletzung mit Todesfolge. Da nach den Feststellungen die Vorausset-
zungen der ersten Alternative des § 213 StGB eindeutig gegeben waren,
kam hier ausschließlich dieser Strafrahmen in Betracht (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 51. Aufl. § 227 Rdn. 11). Da sich das Schwurgericht nicht an der Min-
deststrafe orientiert, darüber hinaus – aus seiner Sicht inkonsequent – die
Todesfolge strafschärfend berücksichtigt hat, ist mit Sicherheit auszuschlie-
ßen, daß es bei zutreffender strengerer Beurteilung des Schuldspruchs eine
höhere Strafe verhängt hätte.
4. Der vorliegende ungewöhnlich gelagerte Ausnahmefall erlaubt
dem Senat – anders als regelmäßig zulässig (vgl. BGH, Beschl. v.
30. März 1994 – 3 StR 628/93) – bei der gegebenen Einstimmigkeit, auf die
auf die Revision der Nebenklägerin die allein veranlaßte Schuldspruchände-
rung in entsprechender Anwendung von § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO durch
Beschluß vorzunehmen, nachdem der Generalbundesanwalt die Verwerfung
der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt hat. Die gebotene Schuld-
spruchberichtigung hätte der Angeklagte sogar für den Fall, daß lediglich
über seine eigene Revision zu befinden gewesen wäre, im Rahmen der Be-
schlußverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO hinzunehmen gehabt (vgl.
Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 29 und § 358 Rdn. 18). Der allein zu-
gunsten des Angeklagten bestehende Schutzzweck der Regelung des § 349
Abs. 4 StPO, wonach eine Urteilsaufhebung durch Beschluß zuungunsten
des Angeklagten auf eine Revision der Staatsanwaltschaft oder eines Ne-
benklägers nicht vorgesehen ist, wird bei der vorliegenden Verfahrenskon-
stellation mithin nicht tangiert. Im übrigen hat sich der Verteidiger, der eben-
so wie Nebenklägervertreter und Generalbundesanwalt zu der erwogenen
Verfahrensweise angehört worden ist, im Interesse des Angeklagten für eine
Erledigung des Revisionsverfahrens im Beschlußwege ausgesprochen,
durch die eine alsbaldige Rechtskraft des bisherigen Rechtsfolgenaus-
spruchs durchgesetzt werden könne. Bei dieser Sachlage erachtet der Senat
– nicht anders als in einigen anderen von § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO nicht
unmittelbar
erfaßten,
ähnlich
untypisch
gelagerten Fällen
(vgl.
BGHSt 44, 68, 82; BGHR StPO § 349 Abs. 4 Revision der Staatsan-
waltschaft 1; BGH NStZ-RR 1996, 130, 131; BGH, Beschl. v. 29. Janu-
ar 2003 – 5 StR 42/02) – eine Entscheidung durch Beschluß für zulässig und
vorzugswürdig.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung orientiert sich an § 8 GKG und
§ 472 Abs. 1 Satz 2, § 473 Abs. 3 und Abs. 4 StPO. Notwendige Auslagen
der Nebenklägerin, die der Staatskasse nicht überbürdet werden können
(vgl. Franke in KK 4. Aufl. § 473 Rdn. 9), dem Angeklagten aufzuerlegen,
entspräche bei der gegebenen Sachlage nicht der Billigkeit. Dies gilt unge-
achtet des im Blick auf § 400 StPO umfassenden Erfolges der Revision der
Nebenklägerin, der indes nach § 397a Abs. 2 StPO Prozeßkostenhilfe zu
bewilligen ist.
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