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BGH Urteil vom 15.07.2003 – 1 StR 187/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 187/03

URTEIL

vom

15. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger

wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. November

2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-

ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichts-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1. Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt:

Der Angeklagte und J. gerieten beim Zechen am Ufer des

Lech in Streit. Zunächst warf J. den Angeklagten zu Boden, dann wälzten

sich beide auf dem Boden und schlugen aufeinander ein. Letztlich war der An-

geklagte überlegen. Er stand auf und versetzte dem knienden J. einen

heftigen Faustschlag in das Gesicht, der eine blutende Verletzung im Mundbe-

reich hervorrief. Der Angeklagte ließ von J. ab, als eine Spaziergängerin

dazwischen trat und erklärte, sie habe die Polizei gerufen. Der Angeklagte und

J. zechten dann weiter. Als die Polizei kam, gab sich der Angeklagte als

J. aus, während J. die Personalien des Angeklagten angab. J.

erklärte, er habe sich auf die Lippe gebissen, eine ärztliche Versorgung wün-

sche er nicht. Einige Zeit später entfernte sich J. : der Angeklagte suchte in

den nächsten Stunden mehrfach vergeblich nach ihm. Am nächsten Morgen

wurde J. tot in einer nahegelegenen Böschung aufgefunden. Todesursa-

che war eine zentrale Lähmung bei Blutung unter die harte Hirnhaut nach

stumpfem Schädeltrauma infolge des heftigen Schlags in das Gesicht.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte we-

gen fahrlässiger Tötung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe

von einem Jahr verurteilt. Für ein vorsätzliches Tötungsdelikt fehlten, nicht zu-

letzt wegen des Vor- und Nachtatgeschehens, hinreichende Anhaltspunkte.

Körperverletzung mit Todesfolge scheitere daran, daß sich der Angeklagte "ü-

ber das Fortbestehen der Notwehrlage irrte und dieser Notwehrexzeß gemäß §

16 StGB eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfallen läßt".

Allerdings hätte der Angeklagte voraussehen können, daß ein heftiger Faust-

schlag gegen den Kopf letztlich den Tod herbeiführen kann.

3. Staatsanwaltschaft und Nebenklage machen mit ihren auf die Sachrü-

ge gestützten Rechtsmitteln mit Recht geltend, Körperverletzung mit Todesfol-

ge sei nicht rechtsfehlerfrei verneint.

a) Es ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, ob und gegebenenfalls wor-

über sich der Angeklagte geirrt hat. Der Angeklagte hat den letztlich tödlichen

Schlag ins Gesicht J. s bestritten. Daß er etwa außerhalb der Hauptver-

handlung anderes erklärt habe, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die Annahme,

er habe geglaubt, er dürfe schlagen, kann sich daher weder unmittelbar noch

auch nur mittelbar auf Angaben des Angeklagten stützen. Unter diesen Um-

ständen ist eine Feststellung darüber, was der Angeklagte geglaubt oder nicht

geglaubt hat, wie jede Feststellung zu einer sogenannten inneren Tatsache nur

durch Rückschlüsse möglich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR

269/02; NJW 1991, 2094 m.N.). Worauf sich die Annahme stützen könnte, daß

der Angeklagte an eine fortbestehende Notwehrlage geglaubt habe, ist jedoch

weder ausdrücklich dargelegt noch aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe

erkennbar. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten,

zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen

das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat

(BGH NJW 2002, 2188, 2189 m.w.N.).

b) Unabhängig davon sind die Erwägungen der Strafkammer aber auch

auf der Grundlage ihrer Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei:

Sie geht - ohne die Frage des Fortbestehens der Notwehrlage hinrei-

chend zu beantworten - davon aus, daß der Angeklagte sich "intensiver als

erforderlich verteidigte", obwohl er "erkannte", daß J. zum Zeitpunkt des

Schlages "positions- und alkoholbedingt nicht mehr abwehrfähig" war.

Wenn aber J. nicht mehr abwehrfähig war, liegt nahe, daß er auch

nicht mehr angriffsfähig war und daß dies der Angeklagte ebenso erkannte wie

die fehlende Abwehrfähigkeit; jedenfalls wäre dies zu erörtern gewesen. Wenn

der Angeklagte erkannte, daß von J. keine Gefahr mehr drohte, kann sich

die Frage nach seinen Vorstellungen zur Intensität der Abwehr gegen den von

J. drohenden Angriff nicht stellen. Wenn überhaupt, sprechen die bishe-

rigen Feststellungen allenfalls dafür, daß der Angeklagte glaubte, auch gegen-

über einem bereits abgeschlossenen Angriff noch Notwehrbefugnisse zu ha-

ben. Ein solcher, auch als "Erlaubnisirrtum" oder "indirekter Verbotsirrtum" be-

zeichneter Irrtum wäre - nicht wie die Schwurgerichtskammer meint, gemäß

§ 16 StGB, sondern - gemäß § 17 StGB zu behandeln (vgl. Erb in MünchKomm

StGB § 32 Rdn. 221; generell zur Irrtumsproblematik bei Notwehr ders. aaO

Rdn. 219 ff. m.w.N.).

4. Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entschei-

dung. Im Hinblick auf eine mögliche Verzahnung zwischen den Feststellungen

zum äußeren Tatgeschehen, insbesondere zum Fortbestehen der Notwehrlage

und den Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten hebt der Senat

die Feststellungen insgesamt auf.

Er bemerkt jedoch, daß die Erwägungen, mit denen die Schwurgerichts-

kammer die Vorhersehbarkeit der Todesfolge bejaht, für sich genommen recht-

licher Überprüfung standhalten würden. Der von der Schwurgerichtskammer

allerdings nicht ausdrücklich erörterte Umstand, daß J. die Möglichkeit

ärztlicher Hilfe ablehnte, ändert daran nichts (vgl. BGHR StGB § 226 (aF) To-

desfolge 8; Beschluß vom 26. Februar 2003 - 5 StR 27/03).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit