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BGH Urteil vom 15.07.2003 – 1 StR 187/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. November
2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-
ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichts-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1. Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt:
Der Angeklagte und J. gerieten beim Zechen am Ufer des
Lech in Streit. Zunächst warf J. den Angeklagten zu Boden, dann wälzten
sich beide auf dem Boden und schlugen aufeinander ein. Letztlich war der An-
geklagte überlegen. Er stand auf und versetzte dem knienden J. einen
heftigen Faustschlag in das Gesicht, der eine blutende Verletzung im Mundbe-
reich hervorrief. Der Angeklagte ließ von J. ab, als eine Spaziergängerin
dazwischen trat und erklärte, sie habe die Polizei gerufen. Der Angeklagte und
J. zechten dann weiter. Als die Polizei kam, gab sich der Angeklagte als
J. aus, während J. die Personalien des Angeklagten angab. J.
erklärte, er habe sich auf die Lippe gebissen, eine ärztliche Versorgung wün-
sche er nicht. Einige Zeit später entfernte sich J. : der Angeklagte suchte in
den nächsten Stunden mehrfach vergeblich nach ihm. Am nächsten Morgen
wurde J. tot in einer nahegelegenen Böschung aufgefunden. Todesursa-
che war eine zentrale Lähmung bei Blutung unter die harte Hirnhaut nach
stumpfem Schädeltrauma infolge des heftigen Schlags in das Gesicht.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte we-
gen fahrlässiger Tötung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe
von einem Jahr verurteilt. Für ein vorsätzliches Tötungsdelikt fehlten, nicht zu-
letzt wegen des Vor- und Nachtatgeschehens, hinreichende Anhaltspunkte.
Körperverletzung mit Todesfolge scheitere daran, daß sich der Angeklagte "ü-
ber das Fortbestehen der Notwehrlage irrte und dieser Notwehrexzeß gemäß §
16 StGB eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfallen läßt".
Allerdings hätte der Angeklagte voraussehen können, daß ein heftiger Faust-
schlag gegen den Kopf letztlich den Tod herbeiführen kann.
3. Staatsanwaltschaft und Nebenklage machen mit ihren auf die Sachrü-
ge gestützten Rechtsmitteln mit Recht geltend, Körperverletzung mit Todesfol-
ge sei nicht rechtsfehlerfrei verneint.
a) Es ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, ob und gegebenenfalls wor-
über sich der Angeklagte geirrt hat. Der Angeklagte hat den letztlich tödlichen
Schlag ins Gesicht J. s bestritten. Daß er etwa außerhalb der Hauptver-
handlung anderes erklärt habe, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die Annahme,
er habe geglaubt, er dürfe schlagen, kann sich daher weder unmittelbar noch
auch nur mittelbar auf Angaben des Angeklagten stützen. Unter diesen Um-
ständen ist eine Feststellung darüber, was der Angeklagte geglaubt oder nicht
geglaubt hat, wie jede Feststellung zu einer sogenannten inneren Tatsache nur
durch Rückschlüsse möglich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR
269/02; NJW 1991, 2094 m.N.). Worauf sich die Annahme stützen könnte, daß
der Angeklagte an eine fortbestehende Notwehrlage geglaubt habe, ist jedoch
weder ausdrücklich dargelegt noch aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe
erkennbar. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten,
zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen
das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat
(BGH NJW 2002, 2188, 2189 m.w.N.).
b) Unabhängig davon sind die Erwägungen der Strafkammer aber auch
auf der Grundlage ihrer Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei:
Sie geht - ohne die Frage des Fortbestehens der Notwehrlage hinrei-
chend zu beantworten - davon aus, daß der Angeklagte sich "intensiver als
erforderlich verteidigte", obwohl er "erkannte", daß J. zum Zeitpunkt des
Schlages "positions- und alkoholbedingt nicht mehr abwehrfähig" war.
Wenn aber J. nicht mehr abwehrfähig war, liegt nahe, daß er auch
nicht mehr angriffsfähig war und daß dies der Angeklagte ebenso erkannte wie
die fehlende Abwehrfähigkeit; jedenfalls wäre dies zu erörtern gewesen. Wenn
der Angeklagte erkannte, daß von J. keine Gefahr mehr drohte, kann sich
die Frage nach seinen Vorstellungen zur Intensität der Abwehr gegen den von
J. drohenden Angriff nicht stellen. Wenn überhaupt, sprechen die bishe-
rigen Feststellungen allenfalls dafür, daß der Angeklagte glaubte, auch gegen-
über einem bereits abgeschlossenen Angriff noch Notwehrbefugnisse zu ha-
ben. Ein solcher, auch als "Erlaubnisirrtum" oder "indirekter Verbotsirrtum" be-
zeichneter Irrtum wäre - nicht wie die Schwurgerichtskammer meint, gemäß
§ 16 StGB, sondern - gemäß § 17 StGB zu behandeln (vgl. Erb in MünchKomm
StGB § 32 Rdn. 221; generell zur Irrtumsproblematik bei Notwehr ders. aaO
Rdn. 219 ff. m.w.N.).
4. Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entschei-
dung. Im Hinblick auf eine mögliche Verzahnung zwischen den Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen, insbesondere zum Fortbestehen der Notwehrlage
und den Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten hebt der Senat
die Feststellungen insgesamt auf.
Er bemerkt jedoch, daß die Erwägungen, mit denen die Schwurgerichts-
kammer die Vorhersehbarkeit der Todesfolge bejaht, für sich genommen recht-
licher Überprüfung standhalten würden. Der von der Schwurgerichtskammer
allerdings nicht ausdrücklich erörterte Umstand, daß J. die Möglichkeit
ärztlicher Hilfe ablehnte, ändert daran nichts (vgl. BGHR StGB § 226 (aF) To-
desfolge 8; Beschluß vom 26. Februar 2003 - 5 StR 27/03).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit