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BGH Beschluss vom 26.02.2003 – 5 StR 70/03
5. Strafsenat
5 StR 70/03 alt: 5 StR 237/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Februar 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 17. September 2002 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist folgendes
anzumerken: Zur Strafzumessung hatte der Senat bereits dem ersten in
dieser Sache ergangenen Urteil – ungeachtet der verfahrensrechtlich
unerläßlichen Aufhebung des Strafausspruchs – ein „ersichtlich nicht
übersetztes Strafmaß“ zugebilligt. Unter dieser Voraussetzung schließt der
Senat nunmehr aus, daß die dem Grunde nach wegen erschwerter
Abwehrmöglichkeiten
der Geschädigten
zulässige
strafschärfende
Berücksichtigung
ihrer schweren Hörbehinderung – ungeachtet einer
gemessen an den Feststellungen überzogenen Formulierung der
Auswirkungen dieser Behinderung – zu einer übersetzten Bemessung der
nunmehr verhängten Gesamtstrafe geführt haben könnte.
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