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BGH Beschluss vom 26.02.2003 – 5 StR 70/03

5. Strafsenat

5 StR 70/03 alt: 5 StR 237/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Februar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 17. September 2002 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist folgendes

anzumerken: Zur Strafzumessung hatte der Senat bereits dem ersten in

dieser Sache ergangenen Urteil – ungeachtet der verfahrensrechtlich

unerläßlichen Aufhebung des Strafausspruchs – ein „ersichtlich nicht

übersetztes Strafmaß“ zugebilligt. Unter dieser Voraussetzung schließt der

Senat nunmehr aus, daß die dem Grunde nach wegen erschwerter

Abwehrmöglichkeiten

der Geschädigten

zulässige

strafschärfende

Berücksichtigung

ihrer schweren Hörbehinderung – ungeachtet einer

gemessen an den Feststellungen überzogenen Formulierung der

Auswirkungen dieser Behinderung – zu einer übersetzten Bemessung der

nunmehr verhängten Gesamtstrafe geführt haben könnte.

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