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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – 5 StR 237/02

5. Strafsenat

5 StR 237/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Janu-

ar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

3.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet

(§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des gesamten Strafaus-

spruchs.

Von den von der Revision vorgetragenen Beanstandungen greift allein

der auf den eingetretenen Zeitablauf gestützte, als verfahrensrechtlich zu

wertende Einwand durch (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzöge-

rung 13). Abgesehen von einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren

und neun Monaten zwischen der letzten Tat und der erstinstanzlichen Ab-

urteilung fällt bei der revisionsgerichtlichen Sachprüfung besonders der Zeit-

raum von nahezu drei Jahren zwischen Anklage und Eröffnungsbeschluß

auf. Für dessen immense Dauer ist ungeachtet einer Zeugenvernehmung

der Nebenklägerin im Zwischenverfahren etwa zwei Jahre nach Anklageer-

hebung und ihrer sicher zeitaufwendigen Begutachtung insgesamt kein

sachlich vertretbarer Grund erkennbar. Dies begründet die Besorgnis, daß

es im vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßen-

den Verfahrensverzögerung gekommen sein könnte, der das Landgericht

nicht, wie geboten, durch deren Feststellung und insbesondere durch die

regelmäßig unerläßliche spezielle Strafzumessung, in der das Maß der

hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45,

308, 309; BGHR aaO; jeweils m. w. N.), Rechnung getragen hat. Mit der al-

lein erfolgten strafmildernden Berücksichtigung der “sehr langen Verfah-

rensdauer” ist diesen Voraussetzungen noch nicht hinreichend Genüge ge-

tan. Im Fall eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wäre unge-

achtet des bisherigen ersichtlich nicht übersetzten Strafmaßes im Ergebnis

eine noch etwas mildere Bestrafung nicht undenkbar.

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