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BGH Urteil vom 27.02.2003 – 5 StR 224/02

5. Strafsenat

5 StR 224/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 27. Februar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

27. Februar 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

Bundesanwalt

Rechtsanwalt B

Rechtsanwältin S

Justizangestellte

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 9. August 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

I.

Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und Notar in Nordrhein-Westfalen. In

dieser Eigenschaft wurde er durch den bereits verurteilten U beauftragt,

als Treuhänder mehrere Darlehensverträge abzuwickeln. Der Verurteilte U

, der Geschäftsführer des Zweckverbandes „A O

G “ war, hatte aus dem Vermögen des Zweckverbandes zwischen

September 1993 und Januar 1994 in fünf Einzelverträgen dem anderweitig

verfolgten W

insgesamt 25 Millionen DM

(in Teilbeträgen von

1 Million DM,

3 Millionen DM,

8 Millionen DM,

3 Millionen DM

und

10 Millionen DM) als Darlehen ausgereicht.

Diese Darlehen wurden jeweils durch Grundschulden gesichert. U

erteilte dem Angeklagten vorher einen schriftlichen Treuhandauftrag. Darin

ermächtigte er den Angeklagten, den auf dessen Anderkonto überwiesenen

Betrag auszuzahlen, wenn bestimmte Sicherheiten durch den Darlehens-

nehmer gestellt wurden. Diese Sicherheiten waren regelmäßig von Dritten

abgetretene Grundschulden. Auf Drängen des Angeklagten wurde in den

Treuhandauftrag der Passus aufgenommen, wonach „die Echtheit der vorge-

nannten Urkunden und die Werthaltigkeit der Grundschulden“ nicht vom An-

geklagten zu prüfen waren. Die Gelder zahlte der Angeklagte gegen die

Übergabe der Urkunden bar an den Darlehensnehmer W aus, der sie

sogleich an T übergab. Während zwei zunächst ausgereichte Darle-

hen über 1 Million DM bzw. 2 Millionen DM zurückgeführt wurden, erfolgte

keine Rückzahlung der späteren Darlehen, die auch den Gegenstand der

Anklage bilden. Die fälligen Zinsen wurden zunächst bis Juni 1994 bedient.

Aus den gestellten Sicherheiten konnten noch etwa 1,2 Millionen DM erlöst

werden. Der Verbleib des Geldes war nicht mehr zu ermitteln.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, Beihilfe zu die-

sen Taten geleistet zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tat-

sächlichen Gründen vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen frei-

gesprochen. Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Ange-

klagte in das Gesamtsystem eingebunden gewesen sei und von den Hinter-

gründen Kenntnis erlangt habe. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Re-

vision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel

eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt

grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisi-

onsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine ei-

gene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner

Sicht eine andere Bewertung der Beweise nähergelegen hätte. Kann der Tat-

richter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so

kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf

Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in

sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht aus-

schöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder

ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurtei-

lung erforderliche Gewißheit gestellt hat (ständige Rechtsprechung: vgl.

BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33; BGH

NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen muß

sich auch ergeben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert

gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wur-

den (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).

2. Einen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das ange-

fochtene Urteil auf. Das Landgericht hat zwar eine sorgfältige und eingehen-

de Prüfung der einzelnen belastenden Indizien vorgenommen, es hat jedoch

die belastenden Umstände nur unzureichend in ihrer Gesamtheit gewürdigt.

Es hat sich dabei auf die mehr floskelhafte Bemerkung beschränkt, daß we-

der aus den Vertragsmodalitäten – einzeln und insgesamt – noch aus der

zeitlichen Abfolge der Vertragsschlüsse unmißverständliche Anzeichen für

Untreuehandlungen des U sich

für den Angeklagten aufdrängten

(UA S. 81 f.).

a) Der vorliegende Fall ist gekennzeichnet durch eine Reihe unge-

wöhnlicher Umstände, die möglicherweise erst in der Zusammenschau zur

Bildung der für eine Verurteilung erforderlichen richterlichen Überzeugung

führen können. Bei der hier gegebenen Sachverhaltsgestaltung wirkt sich

nämlich die Kombination von der Art des Geschäftes, den näheren Umstän-

den seiner Abwicklung, der Absicherung der Risiken und schließlich der

Rolle, die in diesem Zusammenhang ein Rechtsanwalt und Notar hätte aus-

füllen sollen, zusätzlich als verdachtsbegründend aus und ist deshalb geeig-

net, mögliche weitere Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklag-

ten zuzulassen.

aa) Ausgesprochen ungewöhnlich ist schon das Grundgeschäft. Ein

Abwasserzweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts vergibt

derartige Darlehen regelmäßig nicht. Abgesehen davon, daß solche Darle-

hensgewährungen nicht zu dem satzungsmäßigen Aufgabenbereich eines

Abwasserzweckverbandes gehören, ist auch mittelbar kein Zusammenhang

mit der dort üblicherweise anfallenden Geschäftstätigkeit ersichtlich. Die Be-

sonderheit des Geschäfts legt wiederum eine Prüfung der Vertretungsver-

hältnisse nahe. Je außergewöhnlicher und riskanter ein Geschäftsabschluß

ist, umso mehr Anlaß besteht grundsätzlich zu einer Prüfung der Vertre-

tungsverhältnisse. Nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung

setzt sich die Geschäftsleitung aus dem Geschäftsführer und seinem – noch

zu benennenden – Stellvertreter zusammen. Damit liegt grundsätzlich eine

Gesamtvertretung vor. Das Landgericht verhält sich nicht dazu, daß der An-

geklagte geprüft hat, ob ein Stellvertreter benannt wurde und mithin nur eine

Gesamtvertretungsberechtigung bestanden hätte. Weiterhin war aufgrund

der Größenordnung des Geschäfts offensichtlich, daß im Innenverhältnis nur

die Verbandsversammlung ein solches Geschäft beschließen konnte. Wenn

der Angeklagte von den rechtlichen Organisationsgrundlagen nach eigenen

Angaben Kenntnis gehabt haben will, hätte sich ihm unter Umständen auch

die Genehmigungsbedürftigkeit der Geschäfte im Innenverhältnis erschlos-

sen.

bb) Zusätzlich verdachtsbegründend waren weiterhin auch die Um-

stände der Ausreichung der Darlehen. Der Angeklagte hat diese Beträge bar

ausbezahlt. Ohne daß ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine auch unter

Sicherheitsgesichtspunkten gefährliche Barauszahlung erkennbar war, ist

diese Form der Geldhingabe wirtschaftlich besonders risikobehaftet, weil sich

die Geldflüsse wesentlich schwieriger nachvollziehen lassen und damit ein

zusätzliches Unsicherheitselement geschaffen wurde, das einen späteren

Zugriff auf das Geld bzw. auf damit erworbene Wirtschaftsgüter erschwerte.

cc) Auch die Art der Sicherung ist ungewöhnlich. Es fällt auf, daß die

Sicherungen durch eine ganze Reihe von Drittpersonen gestellt wurden. Dies

ist zwar rechtlich möglich, in der tatsächlichen Praxis werden aber Dritte nicht

ohne weiteres bereit sein, jedenfalls werthaltige Grundschulden zu bestellen.

Auch wenn der Angeklagte nicht verpflichtet war, die Werthaltigkeit der Si-

cherungen zu prüfen, könnte ihm mit der fortschreitenden Zahl der Darle-

hensverträge die eigentümliche Struktur der Sicherungsgeschäfte deutlich

geworden sein.

dd) Schließlich macht die Einschaltung des Angeklagten wenig Sinn.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist er hier nur anwalt-

lich tätig geworden, weil eine irgendwie geartete Pflicht auch die Interessen

des Darlehnsnehmers zu wahren, nach dem Auftragsverhältnis nicht ersicht-

lich ist. Gemessen an der Höhe der entstandenen Honoraransprüche, die

das Landgericht rechtsfehlerfrei mit 70.000,00 DM netto beziffert hat, kann

ein wirtschaftlich sinnvolles Motiv für die Beauftragung des Angeklagten al-

lenfalls darin zu sehen sein, daß die Abwicklung gesichert werden sollte. Da

aber der Angeklagte kaum über eine sachliche Prüfungskompetenz verfügte,

war der Wert einer anwaltlichen Betreuung der Geschäfte denkbar gering.

Dies war auch dem Angeklagten klar. Vielmehr lag nahe, daß der mit der

Einschaltung eines Anwalts verbundene Schein von Legitimation durch U

und seine Mittäter gesucht wurde.

b) Der neue Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob der Ange-

klagte, der als Rechtsanwalt und Notar über eine gesteigerte Erfahrung mit

grundbuchrechtlich abgesicherten Darlehensgeschäften verfügte, aufgrund

der Häufung verdachtsbegründender Umstände – unter Umständen auch

erst bei späteren Darlehensverträgen – das kriminelle Gesamtsystem der

Darlehensgewährungen erkannt hat. Wenn er dieses System erkannt haben

sollte, wird dann zu prüfen sein, ob er sich die Förderung eines erkennbar

tatgeneigten Täters hat angelegen sein lassen (vgl. BGHSt 46, 107; BGHR

StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; StGB § 266 Abs. 1 Beihilfe 3).

Harms Häger Raum

Brause Schaal