Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.02.2003 – VII ZR 169/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 27. Februar 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Die Rechtswahlvereinbarung zugunsten des deutschen materiellen Schuldvertragsrechts in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag umfaßt nicht das öffentlich-rechtliche Preisrecht der HOAI.

EGBGB Art. 34, HOAI § 4

a) Die Mindestsatzregelung des § 4 HOAI ist eine zwingende Bestimmung im Sinne des

b) Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzre- gelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll.

BGB § 305, HOAI § 4 Nr. 4

a) Die nachträgliche vertragliche Änderung eines nach § 4 Nr. 4 HOAI fingierten Mindestsat- zes ist nur wirksam, wenn sie nach Beendigung der Architekten- oder Ingenieurleistung getroffen wird.

b) Die Leistung des Architekten oder Ingenieurs ist jedenfalls dann beendet, wenn das Werk abgenommen ist und zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vergütungsver- einbarung kein Streit darüber besteht, ob das Werk mangelfrei ist.

EG-Vertrag Art. 49, 50, HOAI § 4 Abs. 4

Ob die Anwendung des § 4 Abs. 4 HOAI auf eine Vergütungsvereinbarung zwischen einem Auftraggeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und einem Auftragnehmer mit Sitz in einem anderen EG-Staat der Dienstleistungsfreiheit entgegensteht, ist eine bisher ungeklärte Frage der Auslegung der Dienstleistungsfreiheit. Diese Frage ist gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 169/02 - KG Berlin LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 19. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt Resthonorar in Höhe von 1.327.222,70 DM nebst

Zinsen für Ingenieurleistungen bei der technischen Ausrüstung eines Bauvor-

habens. Die Parteien streiten darüber, ob die nach Beginn der Arbeiten zwi-

schen den Parteien getroffene schriftliche Vergütungsregelung wirksam ist.

II.

Die Beklagte hatte von der Bankgesellschaft Berlin den Auftrag erhalten,

das denkmalgeschützte Alexanderhaus in Berlin-Mitte instand zu setzen und zu

modernisieren. Gegenstand des Vertrages war unter anderem die Ausstattung

des Gebäudes mit modernen haustechnischen Anlagen und Kommunikations-

anlagen sowie einem sogenannten "Trading Floor" mit Handelseinrichtungen.

Die Ingenieurplanungsleistungen für die technische Ausrüstung des ersten

Obergeschosses vergab die Beklagte an die in Luxemburg ansässige Klägerin.

Die Klägerin begann ihre Arbeiten aufgrund eines mündlichen Auftrags, eine

Vereinbarung über das Honorar hatten die Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht

getroffen.

Nachdem die Klägerin Planungsleistungen in erheblichem Umfang er-

bracht hatte, schlossen die Parteien am 12. Mai 1995 einen schriftlichen Ver-

trag, der ein Honorar vorsieht, das über den Mindestsätzen liegt. Die Parteien

vereinbarten die Geltung des BGB.

III.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zuge-

lassen, die Sache habe insoweit grundsätzliche Bedeutung, als der Bundesge-

richtshof bisher nicht abschließend geklärt habe, wann der Auftrag des Archi-

tekten erledigt und eine Honorarvereinbarung abweichend von § 4 Abs. 1 HOAI

zulässig sei.

Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

Zahlung von 1.327.222,70 DM (= 678.598,19

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Be-

rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach der

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen abgewie-

sen:

1. Die nachträgliche schriftliche Vergütungsvereinbarung sei unwirksam.

Eine Honorarvereinbarung, die nach Auftragserteilung und vor der Erledigung

des Auftrags getroffen werde, sei gemäß § 4 Abs. 1 HOAI unwirksam. Die

nachträgliche Honorarvereinbarung wäre nur dann wirksam, wenn der Architekt

den von ihm übernommenen Auftrag erledigt habe. Der Architekt habe seine

Verpflichtung erledigt, wenn er die Leistung vollständig und abnahmereif er-

bracht habe.

2. Nach diesen Grundsätzen stehe nicht fest, daß die Parteien eine Ho-

norarvereinbarung über einen erledigten Auftrag der Klägerin getroffen hätten:

a) Der Inhalt des Vertrages vom 12. Mai 1995 spreche dafür, daß die

Parteien einen Vertrag über die gesamte Leistung, die von der Klägerin habe

erbracht werden sollen, und nicht nur über die bis zum Vertragsabschluß er-

brachten Leistungen geschlossen hätten. In dem Vertrag heißt es unter ande-

rem:

"Mit der in Auftrag gegebenen Leistung ist bereits begonnen worden".

b) Am 12. Mai 1995 habe die Klägerin die geschuldete Leistung nicht ab-

nahmereif erbracht. Die von der Beklagten beanstandeten Mängel an der Ent-

wurfsplanung habe die Klägerin nicht wirksam bestritten, sie habe lediglich be-

hauptet, die noch offenen Fragen seien auf der Projektbesprechung am 2. Mai

1995 ausgeräumt worden.

c) Die Klägerin habe selbst eingeräumt, daß der Vertrag erst am 19. Mai

1995 einvernehmlich beendet worden sei, weil sie von der Beklagten an diesem

Tag aufgefordert worden sei, ihre Arbeiten zu beenden.

d) Am 12. Mai 1995 sei die Mitwirkung der Klägerin an der Genehmi-

gungs- und Ausführungsplanung nicht abgeschlossen gewesen. Die Klägerin

selbst habe vorgetragen, daß die Ausführungsplanung erst am 13. Juni 1995

habe abgeschlossen sein sollen. Die Behauptung der Klägerin, ihre Mitwirkung

sei vor dem 12. Mai 1995 beendet gewesen, es sei nur noch eine Koordinie-

rungsbesprechung vorgesehen gewesen, die am 2. Mai 1995 stattgefunden

habe, sei im Hinblick auf den Inhalt des Vertrages nicht plausibel. Im Vertrag sei

die Mitwirkung der Klägerin geregelt und nicht nur die Teilnahme an einem Ko-

ordinierungsgespräch.

III.

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-

chen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend deutsches Recht an-

gewendet.

a) In Fällen mit Auslandsberührung ist das deutsche Kollisionsrecht von

Amts wegen zu beachten und anzuwenden (BGH, Urteil vom 21. September

1995 - VII ZR 248/94, ZfBR 1996, 34 = NJW 1996, 54).

b) Die für die Anwendbarkeit des deutschen Kollisionsrechts nach Art. 3

Abs. 1 EGBGB erforderliche Auslandsberührung liegt vor, die Klägerin hat ihren

Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Gemeinschaft.

c) Für grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse bestimmt das deut-

sche internationale Schuldvertragsrecht (Art. 27 ff. EGBGB) das auf den Ver-

trag anwendbare Recht.

Aufgrund der Rechtswahlvereinbarung der Vertragsparteien zugunsten

des BGB ist das deutsche materielle Schuldvertragsrecht anwendbar (Art. 27

Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Das durch die Rechtswahl berufene deutsche Vertrags-

statut erfaßt nach Art. 32 EGBGB den Abschluß und die Auslegung des Vertra-

ges, dessen Erfüllung sowie etwaige Leistungsstörungen, nicht hingegen zwin-

gende öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften (MünchKomm-Martiny, 3. Aufl.,

Art. 34 EGBGB Rn. 41, 75). Da die HOAI als öffentlich-rechtliche Verordnung

kein Vertragsrecht regelt, sondern zwingendes Preisrecht (BGH, Urteil vom

24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399 = BauR 1997, 154 = ZfBR

1997, 74), unterliegt sie nicht dem Vertragsstatut (Thode/Wenner, Internationa-

les Architekten- und Bauvertragsrecht, Rn. 240; Wenner, RIW 1998, 173, 176),

so daß die Wahl des deutschen materiellen Schuldvertragsrechts die Regelun-

gen der HOAI nicht erfaßt.

d) Die Mindestsatzfiktion der HOAI ist auf das Vertragsverhältnis an-

wendbar, weil sie als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB für

einen grenzüberschreitenden Architekten- oder Ingenieurvertrag Geltung bean-

sprucht, der den Ingenieur oder Architekten verpflichtet, für ein inländisches

Bauvorhaben Leistungen zu erbringen.

(1) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestimmun-

gen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rück-

sicht auf das berufene Vertragsstatut zu regeln (MünchKomm-Martiny, 3. Aufl.,

Art. 34 EGBGB Rn. 7). Wenn das Gesetz den internationalen Geltungsan-

spruch der Vorschrift nicht regelt, sind für die Einordnung einer Bestimmung die

mit ihr verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgeblich (Reithmann/Lim-

mer, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 391; MünchKomm-Martiny,

3. Aufl., Art. 34 EGBGB Rn. 9-12).

(2) Der zwingende Charakter der Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI,

deren internationaler Geltungsanspruch in der HOAI nicht geregelt ist, ergibt

sich aus den mit dieser Regelung verfolgten ordnungspolitischen Zielen. Die

Mindestsatzregelung soll zur Begrenzung des Mietanstiegs beitragen und einen

ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Architekten und Ingenieuren aus-

schalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Oktober 1981 - 2 BvR 201/80, NJW 1982,

373; BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85, BauR 1987, 112 =

ZfBR 1986, 238; Wenner, BauR 1993, 257, 266 m.w.N.). Die Mindestsatzrege-

lung dient damit nicht dem Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien,

sondern sie dient als Regelung der Berufstätigkeit der Architekten und Ingeni-

eure sowie als Regelung des Mieterschutzes dem öffentlichen Interesse (Wen-

ner, BauR 1993, 257, 266 m.w.N.).

Regelungen der Erwerbs- und Berufstätigkeit sowie des Wettbewerbs,

nicht dispositive Mieterschutzvorschriften und inländische Preisvorschriften

zählen zu den typischen zwingenden Regelungen des Art. 34 EGBGB (vgl.

Reithmann/Limmer, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl. Rn. 405 ff.; Wenner,

BauR 1993, 257, 266; ders., RIW 1998, 173, 177).

Diese Ziele der Mindestsatzregelung sind bei grenzüberschreitenden Ar-

chitekten- und Ingenieurverträgen nur eingeschränkt erreichbar, wenn die Gel-

tung der Regelung von dem aufgrund einer Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB

oder aufgrund einer objektiven Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB berufenen

Vertragsstatut abhängt. Ihre Ziele sind nur erreichbar, wenn die Mindestsatzre-

gelung unabhängig von dem jeweils berufenen Vertragsstatut gilt (Wenner, RIW

1998, 173, 174 ff).

(3) Art. 34 EGBGB enthält selbst keine Anknüpfungsregelung, so daß die

Kollisionsnorm der zwingenden Norm zu entnehmen ist (Wenner, RIW 1998,

173, 177; MünchKomm-Martiny, 3. Aufl., Art. 34 EGBGB, Rn. 93). Da die HOAI

keine Kollisionsregelungen enthält, ist eine Kollisionsnorm hinsichtlich der ge-

gebenen Fallkonstellation zu entwickeln, die gewährleistet, daß die mit der Min-

destsatzregelung verfolgten Ziele erreichbar und durchsetzbar sind:

Sollen die in einem grenzüberschreitenden Architekten- oder Ingenieur-

vertrag vereinbarten Leistungen für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht

werden, sind die mit der Mindestsatzregelung verfolgten Ziele erreichbar und

auch durchsetzbar, wenn die Mindestsatzregelung unabhängig von dem maß-

geblichen Vertragsstatut anwendbar ist (Thode/Wenner, Internationales Archi-

tekten- und Bauvertragsrecht, Rn. 241; Wenner, BauR 1993, 257, 267; ders.,

RIW 1998, 173, 176 f).

2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist unge-

klärt, ob die HOAI und damit die Mindestsatzfiktion auf den Vertrag der Parteien

anwendbar ist.

Die zwingenden Preisregelungen der HOAI für die Planung technischer

Anlagen gelten nur für Verträge, die von der abschließenden Aufzählung sol-

cher Anlagen in § 68 HOAI erfaßt werden. Für Anlagen, die in § 68 HOAI nicht

geregelt sind, besteht keine preisrechtliche Bindung (Locher/Koeble/Frik, HOAI,

8. Aufl., § 68 Rn. 4).

Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung klären müssen,

ob die vereinbarte Leistung die Voraussetzungen des § 68 HOAI erfüllt.

3. Die Frage, die das Berufungsgericht dazu veranlaßt hat, die Revision

zuzulassen, ist nur dann entscheidungserheblich, wenn der Gegenstand des

Vertrages die Voraussetzungen des § 68 HOAI erfüllt.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 4

Abs. 4 HOAI sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach dem Regelungszweck des § 4 HOAI sind spätere vertragliche

Änderungen des nach § 4 Abs. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes nur wirksam,

wenn sie nach Beendigung der Architekten- und Ingenieurtätigkeit getroffen

werden (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84, BauR 1985,

582 = ZfBR 1985, 222; Urteil vom 28. September 1986 - VII ZR 324/85, BauR

1987, 112 = ZfBR 1986, 283; Urteil vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86, BauR

1987, 706 = ZfBR 1987, 284; Urteil vom 21. Januar 1988 - VII ZR 239/86, BauR

1988, 364 = NJW-RR 1988, 725).

Diese Beschränkung der Vertragsfreiheit soll gewährleisten, daß ein et-

waiger Streit über die Höhe des Honorars nicht dazu führt, daß die Ausführung

der noch nicht erbrachten Teile der geschuldeten Leistung durch eine Vertrags-

verletzung des Architekten gefährdet wird.

b) Der Regelungszweck des § 4 HOAI wird in der Fallkonstellation, in der

der Vertrag durchgeführt und nicht durch eine Kündigung vorzeitig beendet

wird, erreicht, wenn der Vertrag soweit durchgeführt ist, daß ein Streit der Ver-

tragsparteien darüber, ob der Architekt den Vertrag vollständig erfüllt hat, aus-

geschlossen ist. Dieses Abwicklungsstadium ist erreicht, wenn der Vertrag er-

füllt ist und im Zeitpunkt der nachträglichen Honorarvereinbarung kein Streit

zwischen den Parteien besteht, ob der Architekt oder Ingenieur mangelfrei ge-

leistet hat.

Eine wirksame nachträgliche Änderung der Mindestsatzfiktion ist danach

jedenfalls dann möglich, wenn das Architekten- oder Ingenieurwerk abgenom-

men worden ist und Einvernehmen der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Ver-

gütungsvereinbarung darüber besteht, daß das Werk des Architekten oder In-

genieurs mangelfrei ist. Mängel, die sich nach der Vergütungsvereinbarung zei-

gen, sind für die Frage der Wirksamkeit der nachträglichen Vergütungsverein-

barung unerheblich.

c) Im Hinblick auf diese Anforderungen war die Tätigkeit der Klägerin

nicht beendet, als die Parteien die Honorarvereinbarung vom 12. Mai 1995 ab-

geschlossen haben, so daß die nachträgliche Honorarvereinbarung unwirksam

ist.

Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Vertrages vom 12. Mai 1995,

den Vortrag der Klägerin und die Umstände des Falles rechtsfehlerfrei dahinge-

hend gewürdigt, daß die Klägerin am 12. Mai 1995 die von ihr geschuldeten

Leistungen noch nicht vollständig erbracht hatte.

4. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Ge-

genstand des Vertrages von § 68 HOAI erfaßt wird und damit § 4 Abs. 4 HOAI

anwendbar ist, wird das Berufungsgericht eine Vorlage an den Europäischen

Gerichtshof gemäß Art. 234 EG-V zu erwägen haben.

Die Mindestsatzfiktion ist geeignet, die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 f.

EG-V) der in einem anderen Mitgliedstaat der EG ansässigen Vertragspartei zu

behindern. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Regelungen,

die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Folge haben, nur dann

gerechtfertigt, wenn die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele schüt-

zenswerte Allgemeininteressen im Sinne des EG-Rechts sind und wenn die

Beschränkungen verhältnismäßig, unerläßlich, sachlich geboten und geeignet

sind (vgl. Hakenberg in Lenz (Hrsg.), EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 49/50 Rn. 25-27

mit Nachweis der Rechtsprechung des EuGH).

Die Frage, ob die mit der Mindestsatzregelung verfolgten Ziele diesen

Voraussetzungen genügen, ist umstritten und bisher durch den Europäischen

Gerichtshof nicht geklärt (vgl. Reithmann/Thode, Internationales Vertragsrecht,

5. Aufl., Rn. 967).

Dressler

Thode

Haß

Wiebel

Bauner