Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 27.11.2008 – VII ZR 211/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 27. November 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene Hono- rarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf die- ser Leistungen wirksam und ist deshalb "bei Auftragserteilung" im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen.

HOAI § 24

Ein bei Auftragserteilung vereinbarter Umbauzuschlag kann einvernehmlich schriftlich geändert werden.

BGH, Versäumnisurteil vom 27. November 2008 - VII ZR 211/07 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die

Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter

Dr. Eick

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. November 2007 abgeän-

dert und wie folgt neu gefasst:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom

17. November 2006 werden zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens ha-

ben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht die Zahlung restlichen Ar-

chitektenhonorars in Höhe von 10.751,73 €.

3

Der beklagte Landkreis schloss mit der Zedentin am 5. März 2001 einen

schriftlichen Architektenvertrag über den Erweiterungsbau und die Modernisie-

rung eines Gymnasiums in L., Gebäude A und E.

Dieser Vertrag bestimmt in § 3 Ziff. 1 u.a.:

"Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach

3.2.

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und

Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.5

- einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch

schriftliche Mitteilung.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbrin-

gen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 36 Monaten nach Fertig-

stellung der Leistungen nach 3.2 zumindest die Leistungen nach 3.4

übertragen werden.

Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.5

besteht nicht."

4

Die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 betreffen die für die Erstellung der

Haushaltsunterlage nach Abschnitt F. 2.1 RBBau notwendigen Leistungen. § 3

Ziff. 3 und 4 des Vertrags umfassen im Wesentlichen die Grundleistungen der

Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 HOAI, die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 5 be-

ziehen sich auf die Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI.

5

In § 6 haben die Vertragsparteien festgelegt, in welche Honorarzonen die

Gebäude einzuordnen sind und welche Vom-Hundert-Sätze für die einzelnen

7

Leistungen zu berechnen sind. Des Weiteren ist bestimmt, dass der Honorar-

ermittlung für die Leistungen nach § 3 Ziff. 3 bis 5 die nach § 10 HOAI anre-

chenbaren Kosten, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung),

ohne Umsatzsteuer zugrunde zu legen sind. Außerdem haben die Vertrags-

partner in § 6 Ziff. 8 vereinbart, dass bei Umbauten und Modernisierungen das

Honorar für die Gebäude A und E um 25 % erhöht wird.

Der Beklagte hat die in § 3 Ziff. 3 bis 5 des Vertrags vorgesehenen Leis-

tungen nach Feststellung der Förderfähigkeit des Bauvorhabens mündlich in

Auftrag gegeben. Am 2. Dezember 2002 haben die Parteien einvernehmlich

den Umbauzuschlag auf 15 % reduziert.

Die Zedentin hat die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 bis 5 des Vertrags

vollständig erbracht und mit Schlussrechnungen vom 26. April 2005 getrennt

nach den Gebäuden A und E abgerechnet. Unter Berücksichtigung von Ab-

schlagszahlungen ermittelte sie für das Gebäude A eine Resthonorarforderung

von 2.965,27 € und für das Gebäude E eine Resthonorarforderung von

7.786,46 €. Der Beklagte wendet sich nur insoweit gegen die Honorarforderung,

als für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 ein Umbauzuschlag von 25 % in Ansatz

gebracht wurde und für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 3 und 4 die anrechenba-

ren Kosten nach der Kostenfeststellung ermittelt wurden.

8

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage hinsicht-

lich des 15 % übersteigenden Umbauzuschlags zur Zahlung von 7.166,55 €

nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf dessen Beru-

fung weitere 3.585,18 € nebst Zinsen zugesprochen. Die Berufung des Beklag-

ten, mit der dieser die Abweisung der Klage erstrebt hat, und die weitergehende

Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des erstinstanzli-

chen Urteils.

10

Das Berufungsgericht gesteht dem Kläger die geltend gemachte Hono-

I.

rarforderung in vollem Umfang zu. Die von dem Beklagten und der Zedentin im

Vertrag vom 5. März 2001 getroffene Honorarvereinbarung sei auch hinsichtlich

der erst später beauftragten, gemäß § 3 Ziff. 3 bis 5 zu erbringenden Leistun-

gen wirksam. Dies gelte auch für die in § 6 vorgesehene Bestimmung der anre-

chenbaren Kosten nach der Kostenfeststellung. Der Wirksamkeit der Honorar-

vereinbarung stehe nicht entgegen, dass der Auftrag für die nach § 3 Ziff. 3 bis

5 zu erbringenden Leistungen nur mündlich und erst zu einem späteren Zeit-

punkt erteilt worden sei. Eine Honorarvereinbarung müsse, um wirksam zu sein,

nicht zwingend gleichzeitig mit der Auftragserteilung erfolgen; nach Sinn und

Zweck des § 4 Abs. 1 HOAI sei eine schriftliche Honorarvereinbarung vor ver-

bindlicher Beauftragung ausreichend. Dass der Beklagte die gemäß § 3 Ziff. 3

bis 5 auszuführenden Leistungen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nur

mündlich in Auftrag gegeben habe, sei im Hinblick auf die vorab getroffene

schriftliche, das mögliche Höchsthonorar nicht überschreitende Honorarverein-

barung unschädlich.

11

Die Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2002 habe nicht zu einer

Reduzierung des Umbauzuschlags für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 geführt.

Die Vertragsparteien hätten den hinsichtlich der Honorarabrede einheitlichen

Vertrag nach Ausübung der dem Beklagten eingeräumten Option für die Leis-

tungen gemäß § 3 Ziff. 3 bis 5 mit unverändertem Leistungsziel fortgesetzt. Die

bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung habe daher vor Beendi-

gung der Architektentätigkeit nicht abgeändert werden können.

II.

12

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte

und die Zedentin eine wirksame Honorarvereinbarung auch hinsichtlich der ge-

mäß § 3 Ziff. 3 bis 5 des Vertrags vom 5. März 2001 zu erbringenden Leistun-

gen getroffen haben.

13

a) Gemäß § 4 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar nach der schriftli-

chen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen

der Mindest- und Höchstsätze getroffen haben. Wenn es an einer schriftlichen

Vereinbarung bei Auftragserteilung fehlt, gelten gemäß § 4 Abs. 4 HOAI die

Mindestsätze als vereinbart. Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI ist

der Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR

2005, 735, 737 = NZBau 2005, 285 = ZfBR 2005, 355; Urteil vom 6. Mai 1985

- VII ZR 320/84, BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222).

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aa) Die Frage, ob eine Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" im

Sinne des § 4 HOAI auch angenommen werden kann, wenn die preisliche Ver-

einbarung bei Auftragserteilung bereits vorliegt, also im Voraus getroffen wurde,

ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Diese Frage ist in Rechtsprechung

und Literatur umstritten. Nach einer Meinung ist eine Honorarabrede nur wirk-

sam, wenn sie gleichzeitig mit der Beauftragung der Architektenleistungen er-

folgt (OLG Braunschweig, BauR 2007, 903, 904; OLG Bamberg, MDR 2006,

19; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 Rdn. 24 und 34; Werner,

BauR 1992, 695, 698). Nach anderer Ansicht ist eine Honorarvereinbarung

auch wirksam, wenn sie vor Auftragserteilung getroffen wurde, weil die Formu-

lierung in § 4 Abs. 1 HOAI "bei Auftragserteilung" nur den spätesten Zeitpunkt

für die Festlegung des Honorars benenne (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl.,

§ 4 Rdn. 37 und 45; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 749; Löf-

felmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 945; Pott/Dahlhoff/

Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rdn. 11).

15

bb) Eine Honorarvereinbarung, die für den Fall getroffen wird, dass die

ihr zugrunde liegenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt beauftragt

werden, ist jedenfalls dann wirksam, wenn die auszuführenden Leistungen und

das dafür zu beanspruchende Honorar von den Vertragsparteien schriftlich

festgelegt werden und der Auftraggeber das Angebot des Architekten zur

Erbringung dieser Leistungen später annimmt.

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Die Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" hat Klarstellungs- und

Schutzfunktion zugunsten des Auftraggebers (Locher/Koeble/Frik, aaO § 4

Rdn. 37); nach der amtlichen Begründung zu § 4 HOAI sollen nachträgliche

Streitigkeiten vermieden werden (BR-Drucks. 270/76, S. 8). Dieser Zweck wird

regelmäßig auch erreicht, wenn die Vertragsparteien vor Vertragsschluss be-

reits Verhandlungen über die preisliche Gestaltung eines in Aussicht genom-

menen Vertrags führen und sich insoweit für den Fall einer Auftragsvergabe auf

ein Honorar einigen. Die Honorarvereinbarung steht dann unter der aufschie-

benden Bedingung, dass die in Aussicht genommenen Leistungen tatsächlich in

Auftrag gegeben werden. Die vorab getroffene Honorarvereinbarung wird mit

der vertraglichen Vereinbarung über die auszuführenden Leistungen wirksam

und ist deshalb "bei Auftragserteilung" getroffen. Die Bedenken, es könne we-

gen Abweichungen von den ursprünglich vereinbarten Leistungen zu Streitigkei-

ten darüber kommen, ob die vereinbarte Vergütung noch gewollt sei (OLG

Braunschweig, BauR 2007, 903, 905), rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Die Bedingung tritt nur ein, wenn die vereinbarte Leistung beauftragt wird. In-

wieweit die Bedingung eintritt, ist eine im Einzelfall zu klärende Frage. Sie ver-

anlasst keine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 1 HOAI.

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b) Danach ist die im Vertrag vom 5. März 2001 getroffene Honorarver-

einbarung wirksam. Die Vertragsparteien haben in diesem Vertrag ein Honorar

für die Leistungen vereinbart, deren Beauftragung sich der Beklagte vorbehal-

ten hat. Sie haben alle Abrechnungsfaktoren des von der Zedentin für diese

Leistungen zu beanspruchenden Honorars - Honorarzone, Ermittlung der anre-

chenbaren Kosten, Vom-Hundert-Sätze - verbindlich festgelegt. Diese Verein-

barung stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beklagte sein Op-

tionsrecht zur Beauftragung der Leistungen ausübte.

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c) Der Beklagte hat von seinem Optionsrecht durch mündliche Beauftra-

gung der Zedentin Gebrauch gemacht. Zwischen der Zedentin und dem Beklag-

ten ist damit hinsichtlich der in § 3 Ziff. 3 bis 5 bestimmten Leistungen ein Archi-

tektenvertrag zu den bereits in der Vereinbarung vom 5. März 2001 ausgehan-

delten Bedingungen zustande gekommen. Dass der Auftrag nur mündlich erteilt

wurde und nicht wie vereinbart schriftlich, steht der Wirksamkeit des Vertrags

nicht entgegen. Der Architektenvertrag bedarf keiner Form; die Parteien hatten

es in der Hand, konkludent die Schriftform hinsichtlich der Ausübung des Opti-

onsrechts abzubedingen. Von einer solchen Abrede ist auszugehen.

19

d) Die Zedentin hat die anrechenbaren Kosten für die nach § 3 Ziff. 3 und

4 erbrachten Leistungen auf Basis der Kostenfeststellung ermittelt. Dazu war

sie aufgrund der mit dem Beklagten getroffenen Honorarabrede berechtigt. Die

Abrechnung der Leistungen auf dieser Grundlage hält sich im honorarrechtlich

zulässigen Rahmen; sie verstößt nicht gegen § 4 Abs. 3 HOAI. Danach ist eine

Honorarvereinbarung unzulässig, wenn sie zu einer Vergütung führt, die das

von der HOAI vorgesehene Höchsthonorar überschreitet. Bei einer sich an den

nach der HOAI maßgeblichen Abrechnungsfaktoren orientierenden Honorarab-

rede ist nicht entscheidend, ob jeder einzelne Abrechnungsfaktor isoliert be-

trachtet sich im Rahmen des von der HOAI Vorgegebenen hält, sondern nur, ob

die unter Berücksichtigung aller Abrechnungsfaktoren errechnete Vergütung

das höchstmögliche Honorar nicht übersteigt (BGH, Urteil vom 16. Dezember

2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 739 = NZBau 2005, 285 = ZfBR 2005,

355; Ebersbach, ZfBR 2006, 529, 530). Die Honorarvereinbarung vom 5. März

2001 ist daher nicht deshalb unwirksam, weil die Vertragsparteien vereinbart

haben, dass die anrechenbaren Kosten für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 3

und 4 nach der Kostenfeststellung statt, wie in § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI vorgese-

hen, nach dem Kostenanschlag zu ermitteln sind. Dass sich bei Berechnung

nach der Kostenfeststellung höhere anrechenbare Kosten ergeben als bei Be-

rechnung nach dem Kostenanschlag, ist unerheblich, da das nach der HOAI

zulässige Höchsthonorar nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungs-

gerichts jeweils nicht überschritten wird.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 a HOAI. Diese Vorschrift

ermöglicht eine Unterschreitung des Mindestsatzes und kann unter bestimmten

Umständen auch zu einer Überschreitung des Höchstsatzes

führen

(Locher/Koeble/Frik, aaO, § 4 a Rdn. 6), schließt aber nicht aus, dass die Ver-

tragsparteien eine Vereinbarung treffen, die hinsichtlich der Ermittlung der an-

rechenbaren Kosten eine sowohl von § 10 als auch von § 4 a HOAI abweichen-

de Berechnungsmethode vorsieht, solange der sich nach der HOAI ergebende

Höchstsatz nicht überschritten wird.

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2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass

dem Kläger für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 des Vertrags vom 5. März 2001

ein Umbauzuschlag von 25 % zusteht.

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a) Die Vertragsparteien haben sich nach der Beauftragung mit den Leis-

tungen auf einen Umbauzuschlag von 15 % geeinigt. Mehr kann die Klägerin

nicht verlangen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vertragliche Reduzie-

rung des Umbauzuschlags könne sich nicht auf die Leistungen gemäß § 3

Ziff. 2 des Vertrags auswirken, weil eine Honorarvereinbarung nach Vertrags-

schluss bei unverändertem Leistungsziel bis zur Beendigung der Architekten-

leistung nicht geändert werden könne, trifft nicht zu.

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§ 24 Abs. 1 HOAI verlangt, dass der Umbauzuschlag schriftlich verein-

bart wird, nicht aber, dass dies, wie in § 4 Abs. 1 HOAI gefordert, bei Auftrags-

erteilung erfolgt. Der Umbauzuschlag kann dementsprechend auch nach Auf-

tragserteilung vereinbart werden (Locher/Koeble/Frik, aaO, § 24 Rdn. 16,

Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, aaO, § 24 Rdn. 5; Löffelmann/Fleischmann, aaO,

Rdn. 946 f.; Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO, § 24 Rdn. 11). Unterliegt somit die

Vereinbarung des Umbauzuschlags keiner zeitlichen Beschränkung, kann sie

auch jederzeit geändert werden. Soweit der Senat entschieden hat, dass eine

Honorarvereinbarung nicht vor Beendigung des Architektenauftrags geändert

werden kann (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 169/02, BGHZ 154,

110, 117; Urteil vom 21. Januar 1988 - VII ZR 239/86, BauR 1988, 364 m.w.N.),

betrifft das lediglich die Vereinbarung von Honoraren, für die gemäß § 4 Abs. 4

HOAI der Mindestsatz gilt, sofern bei Auftragserteilung nichts anderes verein-

bart worden ist. Dazu gehört die Vereinbarung nach § 24 HOAI nicht, weil sie

nicht bei Auftragserteilung getroffen werden muss.

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b) Die Vertragsparteien waren daher nicht gehindert, nach Auftragsertei-

lung eine Reduzierung des Umbauzuschlags zu vereinbaren. Das Berufungsge-

richt hat die Vereinbarung vom 2. Dezember 2002 dahin ausgelegt, dass sich

die vereinbarte Änderung des Umbauzuschlags auf alle von der Zedentin zu

erbringenden Leistungen, nicht nur auf diejenigen gemäß § 3 Ziff. 3 bis 5 des

Vertrags vom 5. März 2001 bezieht. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden.

Im Vertrag vom 5. März 2001 ist unter § 6 Ziff. 8 eine generelle Erhöhung des

Honorars um 25 % festgelegt. Eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen

Leistungen ist auch in der Vereinbarung vom 2. Dezember 2002 nicht vorge-

nommen worden. Der Umbauzuschlag ist dementsprechend auch für die Leis-

tungen gemäß § 3 Ziff. 2 auf 15 % reduziert worden.

Kniffka Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 3 O 316/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 07.11.2007 - 2 U 2/07 -