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BGH Beschluss vom 03.03.2003 – 2 ARs 49/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 49/03 2 AR 40/03

BESCHLUSS

vom

3. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Az.: 63 Js 159/02 Staatsanwaltschaft Bonn Az.: 14 Ls 13/03 Amtsgericht Kleve Az.: 27 Ls 75/02 Amtsgericht Siegburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 3. März 2003 beschlossen:

Der

Abgabebeschluß

des

Amtsgerichts

-

Jugendschöffengerichts - Siegburg vom 21. Januar 2003 wird

aufgehoben.

Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent-

scheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG lie-

gen schon deswegen nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß das

Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten schon eröffnet worden ist (vgl.

dazu u.a. Senatsbeschluß vom 5. August 1998 - 2 ARs 310/98 m.w.N.).

Im

übrigen

ist

eine

Abgabe

an

das

Amtsgericht

-

Jugendschöffengericht - Kleve auch unzweckmäßig, wie der Generalbundes-

anwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2003 zutreffend ausgeführt hat.

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmä-

ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt

und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1999 -

2 ARs 407/99 m.w.N.).

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer