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BGH Beschluss vom 03.03.2003 – 2 ARs 49/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 63 Js 159/02 Staatsanwaltschaft Bonn Az.: 14 Ls 13/03 Amtsgericht Kleve Az.: 27 Ls 75/02 Amtsgericht Siegburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. März 2003 beschlossen:
Der
Abgabebeschluß
des
Amtsgerichts
-
Jugendschöffengerichts - Siegburg vom 21. Januar 2003 wird
aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent-
scheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG lie-
gen schon deswegen nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß das
Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten schon eröffnet worden ist (vgl.
dazu u.a. Senatsbeschluß vom 5. August 1998 - 2 ARs 310/98 m.w.N.).
Im
übrigen
ist
eine
Abgabe
an
das
Amtsgericht
-
Jugendschöffengericht - Kleve auch unzweckmäßig, wie der Generalbundes-
anwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2003 zutreffend ausgeführt hat.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmä-
ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt
und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1999 -
2 ARs 407/99 m.w.N.).
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer