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BGH Beschluss vom 14.01.2005 – 2 ARs 402/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 402/04 2 AR 254/04

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Diebstahls u.a.

Az.: 602 Js 921/01 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Az.: 606 Js 34945/04 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Az.: 14 Ds 17/02 Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Az.: 452 Ds 606 Js 34945/04 jug Amtsgericht Fürth

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 14. Januar 2005 beschlossen:

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mön-

chengladbach-Rheydt vom 9. Februar 2004 wird aufgehoben.

Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent-

scheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Fürth ist unzweckmä-

ßig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November

2004 zutreffend ausgeführt hat. Außer den dort aufgeführten Gründen spricht

weiter gegen die Abgabe des Verfahrens, daß die aus Mönchengladbach

stammenden Zeugen H. , M. und S. jugendlichen Alters sind. Der

Sachbearbeiter der Jugendgerichtshilfe in Mönchengladbach hatte bereits per-

sönlichen Kontakt mit der Angeklagten.

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmä-

ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt

und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom

17. Januar 2001 - 2 ARs 370/00 und vom 3. März 2003 - 2 ARs 49/03). Dies gilt

hier um so mehr, als die der jugendlichen Angeklagten vorgeworfenen Taten

bereits am 12. September 2000 und am 25. Januar 2002 begangen worden

sind und in der Person der jugendlichen Angeklagten keine Gründe erkennbar

sind, die einer zügigen Aburteilung entgegengestanden hätten.

Rissing-van Saan Bode Otten

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