Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.01.2005 – 2 ARs 402/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
Az.: 602 Js 921/01 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Az.: 606 Js 34945/04 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Az.: 14 Ds 17/02 Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt Az.: 452 Ds 606 Js 34945/04 jug Amtsgericht Fürth
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 14. Januar 2005 beschlossen:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mön-
chengladbach-Rheydt vom 9. Februar 2004 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent-
scheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Fürth ist unzweckmä-
ßig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November
2004 zutreffend ausgeführt hat. Außer den dort aufgeführten Gründen spricht
weiter gegen die Abgabe des Verfahrens, daß die aus Mönchengladbach
stammenden Zeugen H. , M. und S. jugendlichen Alters sind. Der
Sachbearbeiter der Jugendgerichtshilfe in Mönchengladbach hatte bereits per-
sönlichen Kontakt mit der Angeklagten.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmä-
ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt
und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom
17. Januar 2001 - 2 ARs 370/00 und vom 3. März 2003 - 2 ARs 49/03). Dies gilt
hier um so mehr, als die der jugendlichen Angeklagten vorgeworfenen Taten
bereits am 12. September 2000 und am 25. Januar 2002 begangen worden
sind und in der Person der jugendlichen Angeklagten keine Gründe erkennbar
sind, die einer zügigen Aburteilung entgegengestanden hätten.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck