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BGH Beschluss vom 04.03.2003 – 4 StR 543/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 2. Juli 2002 mit den Fest-
stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt
worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt und ihn im übrigen (vom Vorwurf der Begehung einer weiteren Verge-
waltigung) freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung,
da die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Ei-
nes Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kam es ab Mitte
1974 bis Ende 1989/Anfang 1990 zu häufigen, sich in ihrer Intensität steigern-
den sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber seiner am 21. Januar
1964 geborenen Stieftochter Petra K. . Die sexuellen Handlungen - auch die
Ausübung des Geschlechtsverkehrs - ließ die Geschädigte "in der Regel über
sich ergehen". Nur in den ausgeurteilten Fällen (II. 1. bis 3. der Urteilsgründe)
zeigte sie dem Angeklagten "deutlich ihre Ablehnung", was er erkannte. In die-
sen Fällen überwand er die "tatsächliche oder erwartete Abwehr" seiner Stief-
tochter durch "die Anwendung von Kraft" (UA 13 f.). Im Fall II. 1. (Durchführung
des ersten Geschlechtsverkehrs), der sich nach August 1975 in der elterlichen
Wohnung ereignete, als die Geschädigte zwischen 11 und 13 Jahre alt war,
packte der Angeklagte Petra K. , als sie ihn morgens aufweckte, an den Ar-
men und zog sie ins Bett. Er hielt sie mit einer Hand fest und zog sie mit der
anderen aus, legte sich auf sie, drückte mit seinen Beinen die Beine der Ge-
schädigten auseinander und führte den Geschlechtsverkehr aus. Die Fälle II. 2.
und 3. ereigneten sich anläßlich eines Urlaubs auf F. im August/September
1989, als Petra K. 25 Jahre alt war. Auch in diesen Fällen führte der Ange-
klagte mit seiner Stieftochter den Geschlechtsverkehr aus, wobei er in ähnli-
cher Weise vorging, wie im Fall II. 1.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung pauschal eingeräumt, sei-
ne Stieftochter sexuell mißbraucht und eine "inzestuöse Beziehung" zu ihr un-
terhalten zu haben. Er hat jedoch in Abrede gestellt, sexuelle Handlungen
durch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen erzwungen zu haben.
Die Geschädigte hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweige-
rungsrecht Gebrauch gemacht, aber die Verwertung ihrer polizeilichen Aussa-
ge gestattet. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, daß sich die Taten,
sowie weitere sexuelle Handlungen des Angeklagten wie festgestellt zugetra-
gen haben, auf die Aussage der Zeugin G. , die die polizeiliche Vernehmung
der Geschädigten durchgeführt und über deren Inhalt in der Hauptverhandlung
berichtet hat.
Das Landgericht verkennt nicht, daß Angaben, die nicht durch Anhörung
des tat- und sachnächsten Zeugen, sondern nur durch die Vernehmung eines
"Zeugen vom Hörensagen", wie hier der polizeilichen Vernehmungsbeamtin,
vermittelt sind, nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt (st. Rspr. vgl. nur
BGHR StPO § 261 Zeuge 13 m.w.N.). Seine Überzeugung, daß die Geschä-
digte bei der Polizei die Wahrheit gesagt und "der Angeklagte die Zeugin in der
festgestellten Weise sexuell mißbraucht und vergewaltigt hat", stützt das Land-
gericht deshalb "ganz wesentlich auch auf die Einlassung des Angeklagten"
(UA 21). Weitere Beweisanzeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussage der
Geschädigten bei der Polizei sieht die Strafkammer im Inhalt eines Briefes des
Angeklagten an seine Ehefrau und darin, daß die Geschädigte ihrem als Zeu-
gen vernommenen Ehemann "im wesentlichen" der polizeilichen Aussage ent-
sprechend über das Mißbrauchsgeschehen berichtet habe (UA 19).
Diese Umstände belegen zwar die Glaubhaftigkeit der Angaben der Ge-
schädigten zu dem langjährigen Mißbrauchsgeschehen; sie stützen jedoch
nicht deren Aussagen zur gewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs
in den Fällen II. 1. bis 3. Daß der Angeklagte seine Stieftochter "vergewaltigt"
hat, hat er gerade nicht eingeräumt; er hat jegliche Gewaltanwendung zur
Durchsetzung sexueller Handlungen vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.
Auch aus dem Inhalt des Briefes des Angeklagten an seine Ehefrau kann dies
nicht entnommen werden. Was die Zeugin ihrem Ehemann über die der Verur-
teilung zugrunde liegenden Taten im einzelnen, insbesondere über die Erzwin-
gung des Geschlechtsverkehrs mittels Gewalt, berichtet hat, teilt das Urteil
nicht mit.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dieser wider-
sprüchlichen und lückenhaften Beweiswürdigung beruht und die Strafkammer
bei rechtsfehlerfreier Würdigung die Aussage der Geschädigten zur Frage der
gewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs in den der Verurteilung
zugrundeliegenden Fällen anders bewertet hätte. Im Fall II. 4. (Tatzeit: Winter
1989/1990), in welchem die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf der
Vergewaltigung seiner Stieftochter freigesprochen hat, ist die Strafkammer
nämlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit
Petra K. nicht mittels Gewalt oder durch Drohung erzwang, obwohl - in der
Intensität des Vorgehens durchaus mit den ausgeurteilten Fällen vergleichbar -
er sie nach den Feststellungen auch in diesem Fall zunächst ins Schlafzimmer
"drängte", und die ihm "körperlich unterlegene Zeugin" auf das Bett drückte.
Ein ähnliches Vorgehen des Angeklagten hat das Landgericht auch in weiteren
Fällen festgestellt, ohne zu dem Ergebnis zu gelangen, der Angeklagte habe
Petra K. mittels Gewalt zu der Durchführung des Geschlechtsverkehrs ge-
zwungen.
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Ernemann Sost-Scheible
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