Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.03.2003 – 2 StR 494/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 494/02

URTEIL

vom

5. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Roggenbuck,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Köln vom 11. Oktober 2001 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kos-

ten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen Pkw ein-

gezogen.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen

Rechts und beanstandet insbesondere die Annahme eines minder schweren

Falles der schweren räuberischen Erpressung.

Der Angeklagte stützt sein Rechtsmittel auf die Verletzung des formellen

und materiellen Rechts.

II.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsan-

waltschaft hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, daß

das Landgericht den Angeklagten tateinheitlich zur schweren räuberischen Er-

pressung nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB)

verurteilt hat.

1. Der Angeklagte und der Zeuge A. waren Mitarbeiter der Firma

B. in L. . Der Angeklagte wollte bei seiner Arbeitgeberin

Computer und andere Wertgegenstände entwenden und sie über das Internet

verkaufen. Mit Hilfe des Generalschlüssels des Zeugen A. wollte er au-

ßerhalb der Arbeitszeit unbemerkt in die Büroräume der Firma B. eindrin-

gen. Am Abend des 4. Februar 2000 suchte er den mit ihm befreundeten Zeu-

gen in dessen Wohnung auf. Als der Zeuge A. einen gemeinsamen

Diebstahl ablehnte, entschloß sich der Angeklagte, den Zeugen mit einem

Messer dazu zu bringen, ihm Zutritt zu den Büros zu verschaffen und die Weg-

nahme der Computer und anderer Wertgegenstände zu dulden oder ihm dabei

behilflich zu sein. Der Angeklagte bedrohte den Zeugen daher verbal und mit

einem Butterfly-Messer, so daß der einfach strukturierte Mann panische Angst

bekam und um sein Leben fürchtete. Er folgte daher im weiteren den Anwei-

sungen des Angeklagten, der ihm zeitweise das Messer drohend an die Rippen

hielt. Der Angeklagte zwang den Zeugen auf diese Weise, mit ihm zum Be-

triebsgelände der B. zu fahren. Auf dem Weg zum Pförtner hielt der Ange-

klagte dem Zeugen erneut zeitweise das Messer drohend in die Seite und for-

derte ihn auf, "die Klappe zu halten." Nachdem beide nacheinander den Pfört-

ner passiert hatten, tranken sie auf Verlangen des Zeugen an einem Getränke-

automaten einen Kaffee. In dem Bürogebäude, dessen Kellertür zufällig nur

angelehnt war, ließ sich der Angeklagte von dem Zeugen mit dem General-

schlüssel die Büroräume aufschließen und durchsuchte sie. Um den Zeugen

einzuschüchtern, bedrohte er ihn erneut verbal, so daß A. keinen Wi-

derstand wagte. Der Angeklagte nahm aus den verschiedenen Büros insge-

samt 15 Notebooks und 2 Mobiltelefone im Gesamtwert von ca. 70.000 DM an

sich. Da der Angeklagte nicht alle Geräte selbst tragen konnte, forderte er den

Zeugen auf, ihm tragen zu helfen. Eingeschüchtert durch die vorangegangenen

Drohungen war ihm der Zeuge A. behilflich. Als die Beute durch ein Erd-

geschoßfenster zum Abtransport auf die Straße gebracht wurde und A.

zuerst nach draußen kletterte, drohte ihm der Angeklagte, mit einem Messer

könne man auch werfen, um ihn an der Flucht zu hindern. Auf der Rückfahrt mit

der Beute drohte der Angeklagte dem Zeugen erneut, falls er es wagen sollte,

zur Polizei zu gehen. Dann setzte er ihn an einer Tankstelle ab. Die Tat er-

streckte sich über einen Zeitraum von etwa fünf Stunden.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht den

Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Men-

schenraubs (§ 239 a StGB) verurteilen müssen.

Der Angeklagte hat den Zeugen A. entführt, indem er ihn mit dem

Messer bedrohte und ihn sodann gegen seinen Willen aus seiner Wohnung in

das Bürogebäude der B. brachte. Da sich zur Tatzeit dort keine Mitar-

beiter aufhielten, war der Zeuge jedenfalls in dem menschenleeren Büroge-

bäude in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maße ein-

geschränkt, daß er dem ungehemmten Einfluß des Angeklagten ausgesetzt

war (vgl. BGHSt 40, 350, 359 m.w.N.). Zugleich hat sich der Angeklagte des

Zeugen A. auch bemächtigt (zum Verhältnis von Entführen und Sichbe-

mächtigen vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 239 a Rdn. 4; Trae-

ger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 9), weil er die physische Herr-

schaft über ihn erlangte und an einer freien Bestimmung über sich selbst hin-

derte (vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächti-

gen 5, 6 und 8, jeweils m.w.N.), indem er ihn durch Bedrohung mit dem Messer

zwang, mit ihm in das Bürogebäude zu kommen. Auch die eigenständige Be-

deutung der Bemächtigungssituation und eine Stabilisierung der Lage, die

ausgenutzt werden sollte, waren somit gegeben. Ebenso bestand zwischen

dem Entführen und dem Sichbemächtigen einerseits sowie der angestrebten

weiteren Nötigung andererseits der bei diesem unvollkommen zweiaktigen De-

likt erforderliche funktionale Zusammenhang. Denn der Angeklagte beabsich-

tigte, die für den Zeugen A. geschaffene Lage für sein weiteres Vorge-

hen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR

StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 8, jeweils m.w.N.). Durch die fortbeste-

hende Bedrohungslage hat er den Zeugen gezwungen, ihm die Büros aufzu-

schließen und ihm beim Abtransport der Beute zu helfen.

Damit ergeben die Feststellungen auch den zweiten, in die subjektive

Vorstellung verlagerten Teilakt der angestrebten Erpressung. Der Angeklagte

wollte erreichen, daß der Zeuge A. als Hausmeister der B. die

Wegnahme der Computer und sonstigen Wertsachen durch Aufschließen der

Büros ermöglichte und duldete. Ob sich diese Absicht des Angeklagten auf die

Begehung einer schweren räuberischen Erpressung richtete - wie das Landge-

richt ohne nähere Begründung meint - oder aber auf einen schweren Raub, ist

hier nicht zweifelsfrei, für den Schuldspruch nach § 239 a StGB aber nicht von

ausschlaggebender Bedeutung. Denn in der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (BGHSt 14, 368, 390; BGH NStZ 2002, 31, 32, jeweils m.w.N.) ist

anerkannt, daß der Tatbestand der Erpressung den des Raubs mitumfaßt. Der

Raub ist insofern der besondere Tatbestand gegenüber dem allgemeineren

des § 255 StGB. Der engere Tatbestand des Raubs schließt zwar die Anwen-

dung des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung insoweit aus, als

seine Voraussetzungen vorliegen. Das ändert aber nichts daran, daß neben

dem speziellen Tatbestand des Raubs zugleich auch der allgemeinere Tatbe-

stand der räuberischen Erpressung erfüllt ist. Für den Tatbestand des § 239 a

StGB bedeutet dies, daß es nicht darauf ankommt, ob die von dem Angeklag-

ten beabsichtigte Tat rechtlich als schwere räuberische Erpressung oder als

schwerer Raub zu werten ist. Für den Schuldspruch im übrigen wird sich der

neue Tatrichter aber mit der Abgrenzung dieser beiden Tatbestände zu befas-

sen haben.

3. Neben § 239 a StGB ist § 239 b StGB im vorliegenden Fall nicht an-

wendbar. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht

Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität), wenn die Geiselnahme allein dem Zweck

dient, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu er-

langen (vgl. BGHSt 25, 386).

4. Das rechtsfehlerhafte Unterbleiben des Schuldspruchs auch wegen

eines tateinheitlichen erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a StGB hat

zur Folge, daß der Schuldspruch insgesamt aufzuheben ist. Einer Änderung

des Schuldspruchs durch den Senat steht § 265 StPO entgegen.

5. Da schon der Schuldspruch keinen Bestand hat, kommt es auf die von

der Staatsanwaltschaft beanstandete Annahme eines minder schweren Falls

der schweren räuberischen Erpressung nicht mehr an.

III.

Die Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in sei-

ner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Weder die Verfahrensrügen noch die Sachrüge greifen durch.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich: Selbst wenn man die Tat des Angeklag-

ten abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht als

schwere räuberische Erpressung, sondern als schweren Raub wertet, ist der

Angeklagte wegen des übereinstimmenden Strafrahmens und des unverän-

derten Unrechts- und Schuldgehalts bei der Tatbestandsverwirklichung nicht

beschwert, zumal das Landgericht einen minder schweren Fall der räuberi-

schen Erpressung angenommen hat.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck