Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.06.2003 – 3 StR 177/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

17. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 4. Februar 2003 aufgehoben, jedoch werden

die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur

Schuldfähigkeit aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung

in Tateinheit mit versuchtem erpresserischem Menschenraub, mit gefährlicher

Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Ein-

beziehung von drei Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Ange-

klagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte in den Besitz eines

Fahrzeugs bringen. Sein Plan sah vor, an geeigneter Stelle zu warten, bis ein

Pkw-Fahrer ein Fahrzeug aufgeschlossen hatte, diese Person sodann unter

Vorhalt eines Messers in seine Gewalt zu bringen, sich des Pkw und der Per-

son zu bemächtigen und mit dem Pkw fort zu fahren. Weiter sollte das Opfer

nach dem Vorhaben des Angeklagten gefesselt und an einsamer Stelle ausge-

setzt werden, um ein rasches Herbeiholen von Hilfe zu verhindern.

Hierzu lauerte der Angeklagte auf einem Krankenhausparkplatz einem

geeigneten Opfer auf. Als die 20jährige Schwesternschülerin K. sich in ihr

dort abgestelltes Fahrzeug gesetzt und den Zündschlüssel ins Schloß gesteckt

hatte, riß der Angeklagte die Fahrertür auf und drängte sie auf den Beifahrer-

sitz. Sodann zwang er sein Opfer unter Vorhalt des Messers, den Kopf nach

vorne zwischen die Knie zu beugen. Angesichts der Drohungen mit dem Mes-

ser verharrte sie in dieser Stellung, während der Angeklagte mit dem Pkw zu

einem Feldweg in einem Moorgebiet fuhr. Obgleich er sein Messer zwischen-

zeitlich verloren hatte, kam die Geschädigte seinen Aufforderungen angesichts

der erlebten Drohungen nach und ließ sich mit einem mitgeführten Klebeband

fesseln. Spätestens jetzt faßte er den Entschluß, mit ihr den Geschlechtsver-

kehr auszuführen. Als er versuchte, der vor ihm liegenden Zeugin die Beine

auseinanderzudrücken, wehrte sich diese. In dem Handgemenge gelang es

dem Opfer zu fliehen.

I. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Vor-

aussetzungen eines (versuchten) erpresserischen Menschenraubs sind nicht

dargetan. Das Landgericht hat den Tatbestand eines versuchten erpresseri-

schen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB ohne jede nähere Subsumti-

on pauschal bejaht, wobei zunächst unklar bleibt, welche der beiden rechtlich

unterschiedlich ausgestalteten Tatbestandsalternativen des § 239 a Abs. 1

StGB (Sichbemächtigen in Erpressungsabsicht - jedenfalls insofern hätte im

übrigen die Annahme eines vollendeten Delikts nahegelegen - oder Ausnutzen

einer Bemächtigungslage zu einer Erpressung) es als versucht angesehen hat.

Für beide Alternativen sind indes die rechtlichen Voraussetzungen dem festge-

stellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.

1. Nach § 239 a Abs. 1 Alt. 1 StGB (Sichbemächtigen in Erpressungsab-

sicht) muß der Täter zugleich mit dem Entführen oder Sichbemächtigen die

Absicht haben, die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung aus-

zunutzen. Dabei ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten Teil-

akt des Entführens oder Sichbemächtigens und dem zweiten Teilakt der ange-

strebten Erpressung erforderlich (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGH NStZ 2002,

31; BGH, Urt. vom 5. März 2003 - 2 StR 494/02). Nach den Feststellungen hat

der Angeklagte das Opfer entführt, um es an einsamer Stelle gefesselt auszu-

setzen und so an der Herbeiholung rascher Hilfe zu hindern. Da er bereits zu

Beginn der Entführungshandlung den erstrebten Besitz am Pkw erlangt hatte,

bleibt unklar, worin die Strafkammer die beabsichtigte Erpressung gesehen hat,

insbesondere zu welcher Vermögensverfügung das Opfer dann noch gezwun-

gen werden sollte.

2. Für die weitere Alternative des § 253 Abs. 1 StGB (Ausnutzen einer

Bemächtigungssituation zu einer Erpressung) fehlt es an jeglichem Anhalt.

II. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs insge-

samt, da es sich bei dem abgeurteilten Geschehen um eine Tat handelt und

das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß die übrigen festgestell-

ten Straftatbestände in Tateinheit verwirklicht worden sind. Eine Umstellung

des Schuldspruchs auf die verbleibenden Delikte durch das Revisionsgericht

kann nicht erfolgen, weil nach Sachlage eine Verurteilung wegen Geiselnahme

nach § 239 b StGB in Betracht kommt (vgl. Abschnitt III.).

Dagegen können die für sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

zum äußeren Sachverhalt und zur Frage der Schuldfähigkeit bestehen bleiben.

Der Senat kann ausschließen, daß anderweitige Feststellungen des neuen Tat-

richters zu den vom Angeklagten verfolgten Absichten eine andere Beurteilung

seiner Schuldfähigkeit bedingen könnten. Der neue Tatrichter ist nicht gehin-

dert, ergänzende, dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu tref-

fen.

III. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:

1. Der neue Tatrichter wird zunächst neu zu prüfen haben, welche Ab-

sichten der Angeklagte bei der "Kaperung" des Pkw und der Entführung der

Geschädigten hatte. Dabei wird er die auffälligen Parallelen zu dem Tatge-

schehen, das dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. Februar 1995

zugrunde liegt, ebenso zu bedenken haben wie das Fehlen einer nachvollzieh-

baren Erklärung dafür, wozu der Angeklagte das Fahrzeug verwenden wollte.

Sollte er hierbei zur Überzeugung kommen, daß der Angeklagte von

vornherein sexuelle Absichten verfolgte und daß in dem Vorhalten des Messers

eine konkludente Drohung mit Erstechen zu sehen ist, kommt eine Verurteilung

wegen Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 Alt. 1 StGB in Betracht (Sichbemäch-

tigen in der Absicht, zu sexuellen Handlungen zu nötigen, vgl. BGHSt 40, 350).

2. Sollte dagegen wiederum festgestellt werden, daß der Angeklagte zu-

nächst keine sexuellen Absichten hatte, sondern lediglich den Pkw besitzen

wollte, wird die zweite Alternative des § 239 b Abs. 1 StGB zu prüfen sein

(Ausnutzen einer Bemächtigungslage zur Nötigung zu sexuellen Handlungen,

vgl. BGH NStZ 2002, 317).

In diesem Fall wird ferner nach den Kriterien der Rechtsprechung zu

prüfen sein, ob er das Fahrzeug lediglich unbefugt gebrauchen oder es sich

zueignen wollte (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 242 Rdn. 38 ff.).

Bei der ersten Möglichkeit käme besonders schwere räuberische Erpressung

nach §§ 253, 255, 250 Abs. 3 Nr. 1 StGB und bei der zweiten besonders

schwerer Raub nach § 250 Abs. 3 Nr. 1 StGB in Betracht.

3. Bei der Aburteilung der versuchten Vergewaltigung wird zu berück-

sichtigen sein, daß der Angeklagte nach den Feststellungen ein mitgeführtes

Klebeband zur Fesselung verwendet hat, um der Geschädigten einen Wider-

stand unmöglich zu machen. Dies erfüllt die Voraussetzungen einer versuchten

schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2, § 22 StGB (Verwenden

eines Mittels zur Verhinderung des Widerstandes, vgl. BGHR StGB § 177

Abs. 3 Nr. 2 Werkzeug 1).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen