BGH Beschluss vom 05.03.2003 – 2 StR 5/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 22. August 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden
ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen,
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
17 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen
sowie wegen Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den
Verfall von 16.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)(cid:1)(cid:12)(cid:5)(cid:12)(cid:13)(cid:15)(cid:14)
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß sich
das Landgericht im Fall 22 nicht am maßgeblichen Grenzwert von 30 Gramm
Methamphetamin-Base für die nicht geringe Menge (vgl. BGH NStZ 2001, 381;
2002, 267) orientiert hat, denn er hat gewerbsmäßig gehandelt und damit den
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im Strafrahmen entsprechenden § 29 Abs. 3 Nr. 1
BtMG verwirklicht.
Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64
StGB unterblieben ist.
Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Spätsommer/Herbst
1999, Amphetamin zu konsumieren, zu Beginn des Jahres 2000 zusätzlich
Ecstasy. Ab Ende 2000/Anfang 2001 konsumierte er auch Kokain. Bis zur Mitte
des Jahres 2001 hatte sich sein täglicher Konsum auf bis zu zwei bis drei
Gramm Kokain gesteigert; zudem rauchte er Haschisch, um die Wirkung des
Kokains auszugleichen und nachts gut schlafen zu können. Die abgeurteilten
Taten beging er, um seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Zur Bekämpfung
seines Hanges zum Konsum von Betäubungsmitteln beabsichtigt der Ange-
klagte eine Drogenentwöhnungstherapie zu machen.
Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter prüfen und ent-
scheiden müssen, ob beim Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in
Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtli-
chen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei
Detter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415, 419). Die Bereitschaft des Angeklag-
ten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich ge-
nommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung
abzusehen (BGH, Beschl. vom 05.12.1997 - 2 StR 504/97).
Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines
Behandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich, zumal er selbst eine Therapie
anstrebt. Der Nachholung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen,
daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanwendung des § 64
StGB durch das Tatgericht hat der Beschwerdeführer auch nicht vom Rechts-
mittelangriff ausgenommen.
Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheits-
strafe verhängt hätte.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck