Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2003 – 2 StR 5/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 22. August 2002 mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden

ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen,

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

17 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen

sowie wegen Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den

Verfall von 16.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)(cid:1)(cid:12)(cid:5)(cid:12)(cid:13)(cid:15)(cid:14)

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß sich

das Landgericht im Fall 22 nicht am maßgeblichen Grenzwert von 30 Gramm

Methamphetamin-Base für die nicht geringe Menge (vgl. BGH NStZ 2001, 381;

2002, 267) orientiert hat, denn er hat gewerbsmäßig gehandelt und damit den

§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im Strafrahmen entsprechenden § 29 Abs. 3 Nr. 1

BtMG verwirklicht.

Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage

der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64

StGB unterblieben ist.

Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Spätsommer/Herbst

1999, Amphetamin zu konsumieren, zu Beginn des Jahres 2000 zusätzlich

Ecstasy. Ab Ende 2000/Anfang 2001 konsumierte er auch Kokain. Bis zur Mitte

des Jahres 2001 hatte sich sein täglicher Konsum auf bis zu zwei bis drei

Gramm Kokain gesteigert; zudem rauchte er Haschisch, um die Wirkung des

Kokains auszugleichen und nachts gut schlafen zu können. Die abgeurteilten

Taten beging er, um seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Zur Bekämpfung

seines Hanges zum Konsum von Betäubungsmitteln beabsichtigt der Ange-

klagte eine Drogenentwöhnungstherapie zu machen.

Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter prüfen und ent-

scheiden müssen, ob beim Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in

Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtli-

chen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei

Detter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415, 419). Die Bereitschaft des Angeklag-

ten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich ge-

nommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung

abzusehen (BGH, Beschl. vom 05.12.1997 - 2 StR 504/97).

Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines

Behandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich, zumal er selbst eine Therapie

anstrebt. Der Nachholung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen,

daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanwendung des § 64

StGB durch das Tatgericht hat der Beschwerdeführer auch nicht vom Rechts-

mittelangriff ausgenommen.

Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der

Unterbringung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheits-

strafe verhängt hätte.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck