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BGH Beschluss vom 07.09.2005 – 2 StR 385/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 385/05

BESCHLUSS

vom

7. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 18. März 2005 aufgehoben, soweit von der

Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit

sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet.

Dagegen ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben, soweit das Land-

gericht § 64 StGB nicht angewendet hat; die Nichtanwendung ist vom Revisi-

onsangriff nicht ausgenommen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte heroinabhängig ist

und zur Tatzeit bis zu seiner Verhaftung täglich bis zu 5 Gramm Heroingemisch

injizierte. Die abgeurteilten 41 Taten beging er auf Grund seiner Drogensucht,

um sich Mittel für den Kauf von Heroin zu verschaffen (UA S. 26); seine Steue-

rungsfähigkeit war auf Grund des Suchtdrucks möglicherweise erheblich ver-

mindert (UA S. 25). § 64 StGB ist im Urteil nicht erörtert. Im Rahmen der Straf-

zumessungserwägungen hat das Landgericht vielmehr ausgeführt, die Kammer

erkläre schon jetzt ihre Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstre-

ckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG.

Das ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des Tatrichters dräng-

te sich hier eine Prüfung der Voraussetzungen einer Maßregelanordnung ge-

mäß § 64 StGB auf. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die An-

ordnung zwingend und nicht in das Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt

37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH NStZ-RR 2003, 12; 2003, 295; Senatsbeschluss

vom 5. März 2003 - 2 StR 5/03; st. Rspr.). Von der Anordnung darf nicht im

Hinblick auf eine mögliche Zurückstellung nach § 35 BtMG abgesehen werden

(vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2003 - 2 StR 60/03; BGH, Beschluss vom

8. Oktober 2002 - 4 StR 330/02; Beschluss vom 20. Juli 2004 - 5 StR 257/04;

st. Rspr.).

Einer Unterbringung durch den neuen Tatrichter steht nicht entgegen,

dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Dass der Tatrichter bei Anordnung der Maßregel auf eine niedrigere

Strafe erkannt hätte, kann der Senat ausschließen. Der Strafausspruch ist von

dem Rechtsfehler daher nicht berührt.

Rothfuß

Ernemann

Fischer

Ri´inBGH Roggenbuck ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.

Rothfuß

Appl