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BGH Beschluss vom 05.03.2003 – 2 StR 516/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unterlassener Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer GmbH
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäß
§ 45 f., § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 16. Mai 2002 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als un-
zulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-
gen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der
Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat
(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhand-
lungsprotokoll ergibt (PB Bl. 17), hat der Angeklagte nach der
Urteilsverkündung und nachdem ihm eine Rechtsmittelbeleh-
rung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinem Vertei-
diger erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-
tels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und geneh-
migte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach
§ 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und
unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit
des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht
vor."
Dem tritt der Senat bei.
Der Rechtsmittelverzicht schließt hier die Möglichkeit der Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997,
611).
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