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BGH Beschluss vom 05.03.2003 – 2 StR 516/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 516/02

BESCHLUSS

vom

5. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unterlassener Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer GmbH

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäß

§ 45 f., § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 16. Mai 2002 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als un-

zulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der

Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat

(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhand-

lungsprotokoll ergibt (PB Bl. 17), hat der Angeklagte nach der

Urteilsverkündung und nachdem ihm eine Rechtsmittelbeleh-

rung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinem Vertei-

diger erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-

tels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und geneh-

migte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach

§ 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und

unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit

des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht

vor."

Dem tritt der Senat bei.

Der Rechtsmittelverzicht schließt hier die Möglichkeit der Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997,

611).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck