BGH Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 11/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
BGB § 921
Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die
Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient.
Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.
BGH, Urt. v. 7. März 2003 - V ZR 11/02 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier
und Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts
in
Schleswig
vom
21. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des Hausgrundstücks
R. 10a/10b in B. Sch. . Im hinteren, straßenabgewandten Bereich
ihres Grundstücks befinden sich eine Hoffläche und eine Garage. Dort werden
zum Taxibetrieb der Klägerin zu 2 gehörende Kraftfahrzeuge abgestellt und
repariert. Die Zufahrt erfolgt von der Straße R. aus über einen knapp
drei Meter breiten asphaltierten Weg, der unmittelbar am Wohnhaus der Kläge-
rinnen entlangführt. Der Weg wird in seinem vorderen, straßenzugewandten
Bereich von der Grenze des im Eigentum der Beklagten stehenden Nachbar-
grundstücks R. 12 schräg durchschnitten. An der Einmündung zur
Straße R. befindet sich der Weg mit einer Breite von knapp 90 cm auf
dem Grundstück der Klägerinnen, im übrigen auf dem Grundstück der Beklag-
ten. Erst nach etwa fünfzehn Metern verläuft der Weg in seiner gesamten
Breite auf dem Grundstück der Klägerinnen.
Die Asphaltdecke des Weges wurde Anfang der siebziger Jahre vom
Rechtsvorgänger der Klägerinnen, der auf dem Grundstück eine Autovermie-
tung betrieben hatte, auf einen bestehenden Schotterweg aufgebracht. Der
damalige Eigentümer des Grundstücks der Beklagten nutzte den Weg eben-
falls. Er diente ihm als Zufahrt zu seinem auf dem Grundstück R. 12
betriebenen Bäckereiunternehmen. Mit der Asphaltierung des Wegs hatte er
sich in Kenntnis des Umstands einverstanden erklärt, daß der Weg teilweise
über sein Grundstück verlief.
Der Bäckereibetrieb auf dem Grundstück R. 12 wurde später
eingestellt. Die Beklagte erwarb das Grundstück und errichtete auf ihm eine
Eigentumswohnungsanlage. In der Absicht, entlang der Grenze zum Grund-
stück der Klägerinnen eine Mauer zu errichten, forderte sie die Klägerinnen
auf, die Asphaltdecke zu entfernen, soweit sie sich auf dem Grundstück
R. 12 befindet. Hierzu sind die Klägerinnen nicht bereit. Mit der Klage
verlangen sie, der Beklagten zu verbieten, den bestehenden Weg ohne ihre
Zustimmung so zu verändern, daß die Zufahrt zum hinteren Teil ihres Grund-
stücks beeinträchtigt wird. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die
Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der im Berufungsurteil
zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, bei dem Weg handele es sich um eine
Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, die spätestens aufgrund der zwi-
schen den damaligen Grundstückseigentümern getroffenen Abrede, den be-
stehenden Weg zu asphaltieren, geschaffen worden sei. Zwar diene der Weg
nicht der Trennung und Scheidung der benachbarten Grundstücke. Dies sei für
die Annahme einer Grenzeinrichtung auch nicht erforderlich. Hierfür reiche es
aus, daß die Einrichtung für die Benutzung der Grundstücke in irgendeiner
Weise vorteilhaft sei. Das Bestehen einer Grenzeinrichtung führe zu einer
grunddienstbarkeitsähnlichen Belastung, die es der Beklagten nach § 922
Satz 3 BGB verbiete, die Einrichtung ohne Zustimmung der Klägerinnen zu
verändern oder zu beseitigen.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
II.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem Zufahrtsweg han-
dele es sich nicht um eine Grenzeinrichtung, weil der Weg zur Grenzscheidung
weder bestimmt noch geeignet ist.
a) Ob das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB ei-
ne grenzscheidende Wirkung der Einrichtung voraussetzt, ist umstritten. Das
Reichsgericht war der Auffassung, Grenzeinrichtungen seien nur solche mit
dem Grund und Boden verbundene, auf der Grenze befindliche Anlagen, die
infolge ihrer Gestaltung und Lage aneinander grenzende Grundstücke vonein-
ander scheiden und durch ihre Lage auf der Grenze und ihre die Grundstücke
scheidende Wirkung den benachbarten Grundstücken zum Vorteil dienen
(RGZ 70, 200, 204 f; ebenso OLG Celle, RdL 1958, 210 m. abl. Anm. Rötel-
mann). Im Anschluß hieran ist vornehmlich von der älteren Literatur verlangt
worden, eine Grenzeinrichtung müsse die Grenzscheidung bezwecken (Pa-
landt/Hoche, BGB, 14. Aufl. 1955, § 921 Anm. 2), oder - unabhängig von ihrer
Zweckbestimmung - zumindest tatsächlich geeignet sein, die betroffenen
Grundstücke voneinander zu scheiden (Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. 1933,
§ 921 Anm. 3a; RGRK-BGB/Pritsch, 11. Aufl. 1959, § 921 Anm. 3; RGRK-
BGB/Augustin, 12. Aufl. 1979, § 921 Rdn. 7; Harry Westermann, Lehrbuch des
Sachenrechts, 2. Aufl. 1953, § 66 IV 1, S. 314; a.M. Rötelmann, RdL 1958,
211). Dagegen besteht in der neueren Rechtsprechung und Literatur weitge-
hend Einigkeit darüber, daß eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktion
haben muß, sondern daß es ausreicht, daß die auf der Grenze befindliche
Einrichtung in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten Grundstücke
dient (OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409;
LG Zweibrücken, MDR 1996, 46; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921
Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 921 Rdn. 1; Soergel/J.F.Baur,
Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 7 I 3, S. 8 f).
b) Der Senat hat zu dieser Frage bislang nicht abschließend Stellung
genommen. Im Urteil vom 9. November 1965 (V ZR 84/63, WM 1966, 143,
144 f) hat er einen weniger als einen Meter breiten begehbaren Zwischenraum
zwischen zwei Gebäuden als Grenzeinrichtung angesehen. In der Entschei-
dung vom 23. November 1984 (V ZR 176/83, NJW 1985, 1458, 1459), die
einen auf der Grundstücksgrenze errichteten Holz-Spriegelzaun zum Gegen-
stand hatte, hat er darauf hingewiesen, daß eine Anlage im Sinne von § 921
BGB auch andere Zwecke als die bloße Grenzscheidung haben könne. Im
Urteil vom 22. Juni 1990 (BGHZ 112, 1 ff), das eine das gesamte Grundstück
des einen Nachbarn erfassende Durchfahrt betraf, hat er die Frage offen ge-
lassen, weil die Einrichtung nicht zwischen den Grundstücken gelegen war. Im
Urteil vom 18. Mai 2001 (V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1904) hat der Senat
ausgeführt, eine Grenzeinrichtung sei dadurch gekennzeichnet, daß sie von
der Grundstücksgrenze durchschnitten werde und beiden Grundstücken nutze,
auf denen sie mit Zustimmung der Nachbarn errichtet sei. Eine Giebelmauer,
die allein auf einem Grundstück errichtet sei, werde nicht dadurch zu einer
Grenzeinrichtung, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks einen Anbau
an die Mauer vornehme.
c) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits kann nicht ohne Be-
antwortung der Frage erfolgen, ob eine Grenzeinrichtung im Sinn von § 921
BGB es erfordert, daß die Einrichtung der Grenzscheidung dient oder hierzu
tatsächlich geeignet ist, oder ob es hinreichend ist, daß die Einrichtung dem
Vorteil der benachbarten Grundstücke in anderer Weise dient. Der Senat ent-
scheidet diese Frage in letzterem Sinne.
aa) Der Wortlaut von § 921 BGB läßt Raum für beide Auslegungen. So-
weit es heißt, daß zwei Grundstücke durch eine Einrichtung "voneinander ge-
schieden“ werden, kann hieraus zwar nicht gefolgert werden, daß die Grund-
stücksnachbarn eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen haben müs-
sen. Im Sinne einer tatsächlichen Eignung der Einrichtung zur Grenzscheidung
ließe sich der Gesetzeswortlaut aber durchaus verstehen. Unklar bliebe dabei
jedoch, warum die Vorschrift ausdrücklich voraussetzt, daß die Einrichtung
"zum Vorteil beider Grundstücke dient“, da bereits die grenzscheidende Wir-
kung als solche für beide Nachbargrundstücke vorteilhaft ist (Staudin-
ger/Seufert, BGB, 11. Aufl., § 921 Rdn. 2; Dehner, aaO., B § 7 I 3, S. 9). Es
liegt daher näher, das Gesetz dahin zu verstehen, daß die Einrichtung "zwi-
schen den Grundstücken“ gelegen, d. h. von der Grenzlinie durchschnitten sein
muß, ohne dabei eines der Nachbargrundstücke insgesamt zu erfassen (vgl.
Senat, BGHZ 112, 1, 2 f). Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsge-
schichte. Sowohl in § 854 Abs. 1 des ersten Entwurfs als auch in § 834 des
zweiten Entwurfs war von einer "auf der Grenze zweier Grundstücke“ befindli-
chen Einrichtung die Rede. Hieran sollte durch die dem heutigen Gesetzes-
wortlaut entsprechende Neufassung der Vorschrift in § 905 des dritten Entwurfs
in der Sache nichts geändert werden. Es sollte vielmehr lediglich klar gestellt
werden, daß die Vermutung eines gemeinschaftlichen Nutzungsrechts nicht
vom Nachweis der Grenze abhängt (Planck/Strecker, § 921 Anm. 3b; Staudin-
ger/Seufert, § 921 Rdn. 2; Rötelmann, RdL 1958, 211).
bb) Auch im übrigen findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis
darauf, daß eine Grenzeinrichtung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers
zur Grenzscheidung bestimmt oder geeignet sein müßte. Ausreichend und
erforderlich soll vielmehr sein, daß die auf der Grundstücksgrenze gelegene
Einrichtung ihrer objektiven Beschaffenheit nach zum Vorteil der beiderseitigen
Grundstücke dient. Gerade weil eine Grenzeinrichtung unterschiedlichen Zwe-
cken dienen kann, hat sich der Gesetzgeber zur Verdeutlichung durch Bei-
spiele entschlossen (Motive III, 275). Dies wäre entbehrlich gewesen, wenn
Grenzeinrichtungen nur durch ihre grenzscheidende Funktion gekennzeichnet
wären. Durch das Beispiel des "Zwischenraums“ kommt zum Ausdruck, daß für
die Annahme einer Grenzeinrichtung eine zur gemeinsamen Benutzung ver-
wendete und eingerichtete Fläche genügt (Motive III, 275). Hierunter fällt auch
ein von den Grundstücksnachbarn gemeinsam benutzter Zufahrtsweg, auch
wenn er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren (so auch
OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LG
Zweibrücken, MDR 1996, 46; Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 5).
cc) Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, daß die Beschränkung
von § 921 BGB auf Einrichtungen, die der Grenzscheidung dienen, dem Zweck
der Regelung zuwiderläuft. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß
der Ursprung von Einrichtungen, die dem gemeinsamen Vorteil benachbarter
Grundstücke dienen, oftmals weit zurückreicht und sich nicht mehr aufklären
läßt. Deshalb und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken mit bis-
weilen unsicherem Grenzverlauf können die rechtlichen Verhältnisse ebenso
leicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind. Dem will § 921 BGB
durch die Vermutung eines Rechts zur gemeinschaftlichen Benutzung der
Einrichtung begegnen. Damit soll Streitigkeiten zwischen den Nachbarn vorge-
beugt und eine volkswirtschaftlich schädliche Zerstörung von für beide
Grundstücke vorteilhaften Anlagen verhindert werden (Senat, BGHZ 143, 1, 3 f;
Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 1; Staudinger/Seufert, § 921 Rdn. 1, 2; Motive III,
274). Diese Gefahr besteht bei allen zwischen zwei Grundstücken gelegenen,
beiderseits nutzbaren Einrichtungen unabhängig davon, ob sie eine Grenz-
scheidungsfunktion haben oder nicht. Derartige Einrichtungen sind auch dann
erhaltenswert, wenn sie funktionell den benachbarten Grundstücken andere
Vorteile als die Markierung der Grenzlinie bieten. Auch in diesen Fällen ist es
gerechtfertigt, die aus dem Eigentum folgende Befugnis der Grundstücksnach-
barn zur Veränderung oder Beseitigung der Einrichtung auf dem jeweiligen
Grundstück zu beschränken, weil derartige Maßnahmen den mit der Einrich-
tung verbundenen Nutzen oftmals vollständig beseitigen würden.
dd) Das bedeutet nicht, daß jede auf der Grenze errichtete Anlage, die
für die benachbarten Grundstücke vorteilhaft ist, eine Grenzanlage im Sinne
es sich bei einer Anlage nur, wenn sie auf der Grenze errichtet und der Nut-
zung der aneinander grenzenden Grundstücke untergeordnet ist, d.h. ihre
Nutzung nicht kennzeichnet, wie es etwa bei der grenzüberschreitenden Er-
richtung eines selbständig nutzbaren Gebäudes durch die Eigentümer der
Nachbargrundstücke der Fall ist (vgl. Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 8). Eine
Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB liegt auch nicht vor, wenn die Anlage die
Nutzung eines der beiden Grundstücke im wesentlichen ausschöpft oder der
Vorteil für die beiden Grundstücke sich in der Vereinbarung ihrer gemein-
schaftlichen Nutzung erschöpft.
2. Setzt § 921 BGB danach eine grenzscheidende Wirkung der in Rede
stehenden Anlage nicht voraus, dann handelt es sich, wie das Berufungsge-
richt zu Recht angenommen hat, bei dem teils auf dem Grundstück der Kläge-
rinnen, teils auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen und bereits von den
vormaligen Eigentümern einverständlich genutzten Zufahrtsweg um eine
Grenzeinrichtung, zu deren zweckentsprechender Nutzung die Klägerinnen
oder Veränderung der Beklagten verboten ist (§ 922 Satz 3 BGB). Die Einstel-
lung der Mitbenutzung des Weges durch die Beklagte könnte hieran nichts
ändern.
Zur Sicherung ihres grunddienstbarkeitsähnlichen (Motive III, 276) Nut-
zungsrechts, das eine Erweiterung ihrer Befugnisse aus dem Eigentum bewirkt
(Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 2), steht den Klägerinnen ein vorbeugender
Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu (Erman/Hagen/Lorenz,
BGB, 10. Aufl., § 922 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Säcker, § 922 Rdn. 7; Soer-
gel/J.F. Baur, § 922 Rdn. 10; vgl. Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 5), weil die
Beklagte den einseitigen Rückbau des Zufahrtsweges angekündigt hat.
Tropf Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch