Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 11/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

BGB § 921

Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die

Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient.

Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.

BGH, Urt. v. 7. März 2003 - V ZR 11/02 - OLG Schleswig

LG Lübeck

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. März 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier

und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts

in

Schleswig

vom

21. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des Hausgrundstücks

R. 10a/10b in B. Sch. . Im hinteren, straßenabgewandten Bereich

ihres Grundstücks befinden sich eine Hoffläche und eine Garage. Dort werden

zum Taxibetrieb der Klägerin zu 2 gehörende Kraftfahrzeuge abgestellt und

repariert. Die Zufahrt erfolgt von der Straße R. aus über einen knapp

drei Meter breiten asphaltierten Weg, der unmittelbar am Wohnhaus der Kläge-

rinnen entlangführt. Der Weg wird in seinem vorderen, straßenzugewandten

Bereich von der Grenze des im Eigentum der Beklagten stehenden Nachbar-

grundstücks R. 12 schräg durchschnitten. An der Einmündung zur

Straße R. befindet sich der Weg mit einer Breite von knapp 90 cm auf

dem Grundstück der Klägerinnen, im übrigen auf dem Grundstück der Beklag-

ten. Erst nach etwa fünfzehn Metern verläuft der Weg in seiner gesamten

Breite auf dem Grundstück der Klägerinnen.

Die Asphaltdecke des Weges wurde Anfang der siebziger Jahre vom

Rechtsvorgänger der Klägerinnen, der auf dem Grundstück eine Autovermie-

tung betrieben hatte, auf einen bestehenden Schotterweg aufgebracht. Der

damalige Eigentümer des Grundstücks der Beklagten nutzte den Weg eben-

falls. Er diente ihm als Zufahrt zu seinem auf dem Grundstück R. 12

betriebenen Bäckereiunternehmen. Mit der Asphaltierung des Wegs hatte er

sich in Kenntnis des Umstands einverstanden erklärt, daß der Weg teilweise

über sein Grundstück verlief.

Der Bäckereibetrieb auf dem Grundstück R. 12 wurde später

eingestellt. Die Beklagte erwarb das Grundstück und errichtete auf ihm eine

Eigentumswohnungsanlage. In der Absicht, entlang der Grenze zum Grund-

stück der Klägerinnen eine Mauer zu errichten, forderte sie die Klägerinnen

auf, die Asphaltdecke zu entfernen, soweit sie sich auf dem Grundstück

R. 12 befindet. Hierzu sind die Klägerinnen nicht bereit. Mit der Klage

verlangen sie, der Beklagten zu verbieten, den bestehenden Weg ohne ihre

Zustimmung so zu verändern, daß die Zufahrt zum hinteren Teil ihres Grund-

stücks beeinträchtigt wird. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die

Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der im Berufungsurteil

zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, bei dem Weg handele es sich um eine

Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, die spätestens aufgrund der zwi-

schen den damaligen Grundstückseigentümern getroffenen Abrede, den be-

stehenden Weg zu asphaltieren, geschaffen worden sei. Zwar diene der Weg

nicht der Trennung und Scheidung der benachbarten Grundstücke. Dies sei für

die Annahme einer Grenzeinrichtung auch nicht erforderlich. Hierfür reiche es

aus, daß die Einrichtung für die Benutzung der Grundstücke in irgendeiner

Weise vorteilhaft sei. Das Bestehen einer Grenzeinrichtung führe zu einer

grunddienstbarkeitsähnlichen Belastung, die es der Beklagten nach § 922

Satz 3 BGB verbiete, die Einrichtung ohne Zustimmung der Klägerinnen zu

verändern oder zu beseitigen.

Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

II.

1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem Zufahrtsweg han-

dele es sich nicht um eine Grenzeinrichtung, weil der Weg zur Grenzscheidung

weder bestimmt noch geeignet ist.

a) Ob das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB ei-

ne grenzscheidende Wirkung der Einrichtung voraussetzt, ist umstritten. Das

Reichsgericht war der Auffassung, Grenzeinrichtungen seien nur solche mit

dem Grund und Boden verbundene, auf der Grenze befindliche Anlagen, die

infolge ihrer Gestaltung und Lage aneinander grenzende Grundstücke vonein-

ander scheiden und durch ihre Lage auf der Grenze und ihre die Grundstücke

scheidende Wirkung den benachbarten Grundstücken zum Vorteil dienen

(RGZ 70, 200, 204 f; ebenso OLG Celle, RdL 1958, 210 m. abl. Anm. Rötel-

mann). Im Anschluß hieran ist vornehmlich von der älteren Literatur verlangt

worden, eine Grenzeinrichtung müsse die Grenzscheidung bezwecken (Pa-

landt/Hoche, BGB, 14. Aufl. 1955, § 921 Anm. 2), oder - unabhängig von ihrer

Zweckbestimmung - zumindest tatsächlich geeignet sein, die betroffenen

Grundstücke voneinander zu scheiden (Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. 1933,

§ 921 Anm. 3a; RGRK-BGB/Pritsch, 11. Aufl. 1959, § 921 Anm. 3; RGRK-

BGB/Augustin, 12. Aufl. 1979, § 921 Rdn. 7; Harry Westermann, Lehrbuch des

Sachenrechts, 2. Aufl. 1953, § 66 IV 1, S. 314; a.M. Rötelmann, RdL 1958,

211). Dagegen besteht in der neueren Rechtsprechung und Literatur weitge-

hend Einigkeit darüber, daß eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktion

haben muß, sondern daß es ausreicht, daß die auf der Grenze befindliche

Einrichtung in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten Grundstücke

dient (OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409;

LG Zweibrücken, MDR 1996, 46; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921

Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 921 Rdn. 1; Soergel/J.F.Baur,

BGB, 13. Aufl., § 921 Rdn. 3; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 921 Rdn. 8;

Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 7 I 3, S. 8 f).

b) Der Senat hat zu dieser Frage bislang nicht abschließend Stellung

genommen. Im Urteil vom 9. November 1965 (V ZR 84/63, WM 1966, 143,

144 f) hat er einen weniger als einen Meter breiten begehbaren Zwischenraum

zwischen zwei Gebäuden als Grenzeinrichtung angesehen. In der Entschei-

dung vom 23. November 1984 (V ZR 176/83, NJW 1985, 1458, 1459), die

einen auf der Grundstücksgrenze errichteten Holz-Spriegelzaun zum Gegen-

stand hatte, hat er darauf hingewiesen, daß eine Anlage im Sinne von § 921

BGB auch andere Zwecke als die bloße Grenzscheidung haben könne. Im

Urteil vom 22. Juni 1990 (BGHZ 112, 1 ff), das eine das gesamte Grundstück

des einen Nachbarn erfassende Durchfahrt betraf, hat er die Frage offen ge-

lassen, weil die Einrichtung nicht zwischen den Grundstücken gelegen war. Im

Urteil vom 18. Mai 2001 (V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1904) hat der Senat

ausgeführt, eine Grenzeinrichtung sei dadurch gekennzeichnet, daß sie von

der Grundstücksgrenze durchschnitten werde und beiden Grundstücken nutze,

auf denen sie mit Zustimmung der Nachbarn errichtet sei. Eine Giebelmauer,

die allein auf einem Grundstück errichtet sei, werde nicht dadurch zu einer

Grenzeinrichtung, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks einen Anbau

an die Mauer vornehme.

c) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits kann nicht ohne Be-

antwortung der Frage erfolgen, ob eine Grenzeinrichtung im Sinn von § 921

BGB es erfordert, daß die Einrichtung der Grenzscheidung dient oder hierzu

tatsächlich geeignet ist, oder ob es hinreichend ist, daß die Einrichtung dem

Vorteil der benachbarten Grundstücke in anderer Weise dient. Der Senat ent-

scheidet diese Frage in letzterem Sinne.

aa) Der Wortlaut von § 921 BGB läßt Raum für beide Auslegungen. So-

weit es heißt, daß zwei Grundstücke durch eine Einrichtung "voneinander ge-

schieden“ werden, kann hieraus zwar nicht gefolgert werden, daß die Grund-

stücksnachbarn eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen haben müs-

sen. Im Sinne einer tatsächlichen Eignung der Einrichtung zur Grenzscheidung

ließe sich der Gesetzeswortlaut aber durchaus verstehen. Unklar bliebe dabei

jedoch, warum die Vorschrift ausdrücklich voraussetzt, daß die Einrichtung

"zum Vorteil beider Grundstücke dient“, da bereits die grenzscheidende Wir-

kung als solche für beide Nachbargrundstücke vorteilhaft ist (Staudin-

ger/Seufert, BGB, 11. Aufl., § 921 Rdn. 2; Dehner, aaO., B § 7 I 3, S. 9). Es

liegt daher näher, das Gesetz dahin zu verstehen, daß die Einrichtung "zwi-

schen den Grundstücken“ gelegen, d. h. von der Grenzlinie durchschnitten sein

muß, ohne dabei eines der Nachbargrundstücke insgesamt zu erfassen (vgl.

Senat, BGHZ 112, 1, 2 f). Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsge-

schichte. Sowohl in § 854 Abs. 1 des ersten Entwurfs als auch in § 834 des

zweiten Entwurfs war von einer "auf der Grenze zweier Grundstücke“ befindli-

chen Einrichtung die Rede. Hieran sollte durch die dem heutigen Gesetzes-

wortlaut entsprechende Neufassung der Vorschrift in § 905 des dritten Entwurfs

in der Sache nichts geändert werden. Es sollte vielmehr lediglich klar gestellt

werden, daß die Vermutung eines gemeinschaftlichen Nutzungsrechts nicht

vom Nachweis der Grenze abhängt (Planck/Strecker, § 921 Anm. 3b; Staudin-

ger/Seufert, § 921 Rdn. 2; Rötelmann, RdL 1958, 211).

bb) Auch im übrigen findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis

darauf, daß eine Grenzeinrichtung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers

zur Grenzscheidung bestimmt oder geeignet sein müßte. Ausreichend und

erforderlich soll vielmehr sein, daß die auf der Grundstücksgrenze gelegene

Einrichtung ihrer objektiven Beschaffenheit nach zum Vorteil der beiderseitigen

Grundstücke dient. Gerade weil eine Grenzeinrichtung unterschiedlichen Zwe-

cken dienen kann, hat sich der Gesetzgeber zur Verdeutlichung durch Bei-

spiele entschlossen (Motive III, 275). Dies wäre entbehrlich gewesen, wenn

Grenzeinrichtungen nur durch ihre grenzscheidende Funktion gekennzeichnet

wären. Durch das Beispiel des "Zwischenraums“ kommt zum Ausdruck, daß für

die Annahme einer Grenzeinrichtung eine zur gemeinsamen Benutzung ver-

wendete und eingerichtete Fläche genügt (Motive III, 275). Hierunter fällt auch

ein von den Grundstücksnachbarn gemeinsam benutzter Zufahrtsweg, auch

wenn er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren (so auch

OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LG

Zweibrücken, MDR 1996, 46; Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 5).

cc) Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, daß die Beschränkung

von § 921 BGB auf Einrichtungen, die der Grenzscheidung dienen, dem Zweck

der Regelung zuwiderläuft. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß

der Ursprung von Einrichtungen, die dem gemeinsamen Vorteil benachbarter

Grundstücke dienen, oftmals weit zurückreicht und sich nicht mehr aufklären

läßt. Deshalb und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken mit bis-

weilen unsicherem Grenzverlauf können die rechtlichen Verhältnisse ebenso

leicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind. Dem will § 921 BGB

durch die Vermutung eines Rechts zur gemeinschaftlichen Benutzung der

Einrichtung begegnen. Damit soll Streitigkeiten zwischen den Nachbarn vorge-

beugt und eine volkswirtschaftlich schädliche Zerstörung von für beide

Grundstücke vorteilhaften Anlagen verhindert werden (Senat, BGHZ 143, 1, 3 f;

Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 1; Staudinger/Seufert, § 921 Rdn. 1, 2; Motive III,

274). Diese Gefahr besteht bei allen zwischen zwei Grundstücken gelegenen,

beiderseits nutzbaren Einrichtungen unabhängig davon, ob sie eine Grenz-

scheidungsfunktion haben oder nicht. Derartige Einrichtungen sind auch dann

erhaltenswert, wenn sie funktionell den benachbarten Grundstücken andere

Vorteile als die Markierung der Grenzlinie bieten. Auch in diesen Fällen ist es

gerechtfertigt, die aus dem Eigentum folgende Befugnis der Grundstücksnach-

barn zur Veränderung oder Beseitigung der Einrichtung auf dem jeweiligen

Grundstück zu beschränken, weil derartige Maßnahmen den mit der Einrich-

tung verbundenen Nutzen oftmals vollständig beseitigen würden.

dd) Das bedeutet nicht, daß jede auf der Grenze errichtete Anlage, die

für die benachbarten Grundstücke vorteilhaft ist, eine Grenzanlage im Sinne

von § 921 BGB bildet. Um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB handelt

es sich bei einer Anlage nur, wenn sie auf der Grenze errichtet und der Nut-

zung der aneinander grenzenden Grundstücke untergeordnet ist, d.h. ihre

Nutzung nicht kennzeichnet, wie es etwa bei der grenzüberschreitenden Er-

richtung eines selbständig nutzbaren Gebäudes durch die Eigentümer der

Nachbargrundstücke der Fall ist (vgl. Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 8). Eine

Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB liegt auch nicht vor, wenn die Anlage die

Nutzung eines der beiden Grundstücke im wesentlichen ausschöpft oder der

Vorteil für die beiden Grundstücke sich in der Vereinbarung ihrer gemein-

schaftlichen Nutzung erschöpft.

2. Setzt § 921 BGB danach eine grenzscheidende Wirkung der in Rede

stehenden Anlage nicht voraus, dann handelt es sich, wie das Berufungsge-

richt zu Recht angenommen hat, bei dem teils auf dem Grundstück der Kläge-

rinnen, teils auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen und bereits von den

vormaligen Eigentümern einverständlich genutzten Zufahrtsweg um eine

Grenzeinrichtung, zu deren zweckentsprechender Nutzung die Klägerinnen

berechtigt sind (§§ 921, 922 Satz 1 BGB) und deren einseitige Beseitigung

oder Veränderung der Beklagten verboten ist (§ 922 Satz 3 BGB). Die Einstel-

lung der Mitbenutzung des Weges durch die Beklagte könnte hieran nichts

ändern.

Zur Sicherung ihres grunddienstbarkeitsähnlichen (Motive III, 276) Nut-

zungsrechts, das eine Erweiterung ihrer Befugnisse aus dem Eigentum bewirkt

(Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 2), steht den Klägerinnen ein vorbeugender

Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu (Erman/Hagen/Lorenz,

BGB, 10. Aufl., § 922 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Säcker, § 922 Rdn. 7; Soer-

gel/J.F. Baur, § 922 Rdn. 10; vgl. Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 5), weil die

Beklagte den einseitigen Rückbau des Zufahrtsweges angekündigt hat.

Tropf Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch