Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2008 – V ZR 204/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil

des

5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm

vom

12. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

28.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Eigentümer nebeneinander liegender Grundstücke in

der T. straße in H. . Beide Grundstücke sind an der Straßenseite bebaut.

Die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin reicht von Grenze zu Grenze.

Die Beklagten haben neben ihrem Haus an der Grenze zum nächsten Nach-

barn eine Einfahrt, die sie als Zufahrt zu zwei Stellplätzen im hinteren Teil ihres

Grundstücks nutzen. Diese Einfahrt befindet sich teils auf ihrem, teils auf dem

Nachbargrundstück. Die Grundstücke der Parteien sind im rückwärtigen Teil

durch eine Mauer, über deren genaues Alter die Parteien streiten, getrennt. Das

Grundstück der Beklagten ist seit 1959 mit einer bislang nicht genutzten Grund-

dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klä-

gerin belastet. Sie gestattet dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks

und seinen Mietern oder Pächtern die Überquerung des Grundstücks der Be-

klagten mit Fahrzeugen auch zur Nutzung von Garagen auf dem herrschenden

Grundstück.

2

Die Klägerin möchte im hinteren Teil ihres Grundstücks an der dem

Grundstück der Beklagten abgewandten Seite sieben Garagen und einen

Schuppen errichten und als Zugang das Fahrtrecht auf dem Grundstück der

Beklagten erstmals nutzen. Die Baubehörde machte in einem Vorbescheid vom

28. August 2002 die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der Ga-

ragen von der Abgabe einer Baulasterklärung seitens der Beklagten abhängig.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Abgabe dieser Baulasterklärung.

3

Das Landgericht hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang entspro-

chen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als

derzeit unbegründet abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dage-

gen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit welcher diese

die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Die Beklagten be-

antragen, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, sie je-

denfalls als unbegründet zurückzuweisen.

5

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.

Ihrer Zulässigkeit steht § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Der Gegen-

standswert überschreitet 20.000 €. Er bemisst sich nach dem Interesse der Klä-

gerin an der Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Baulasterklärung. Mit

der Abgabe dieser Erklärung will die Klägerin nicht ihre Nutzung des Grund-

stücks der Beklagten absichern. Denn diese ist ihr aufgrund der bestehenden

Grunddienstbarkeit möglich. Zweck der Baulastererklärung ist es vielmehr, die

7

Bebauung ihres Grundstücks mit Garagen zu erreichen, die die Bauordnungs-

behörde von der Abgabe einer solchen Erklärung durch die Beklagten abhängig

gemacht hat. Das Interesse der Klägerin bestimmt sich deshalb nach der Wert-

einbuße, die ihr Grundstück erfährt, wenn sie es vorerst nicht mit Garagen

bebauen kann. Diese beträgt nach der von der Klägerin vorgelegten Stellung-

nahme des Sachverständigen B. 27.295,20 €, aufgerundet 28.000 €.

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Das angefochtene

Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den

Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-

dungserheblicher Weise verletzt hat.

1. Das Berufungsgericht meint, das erstinstanzliche Urteil sei schon

deswegen aufzuheben, weil es keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Das

Landgericht beziehe sich nämlich im Urteilsausspruch auf eine Skizze, die dem

Urteil nicht beigefügt sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls sei

ein Anspruch auf Abgabe der Baulasterklärung nicht gegeben. Grundlage eines

solchen Anspruchs könne nur das Begleitschuldverhältnis zu der Dienstbarkeit

am Grundstück der Beklagten sein. Aus dem Begleitschuldverhältnis lasse sich

ein solcher Anspruch aber nur ableiten, wenn die Erteilung der Baugenehmi-

gung allein von der Abgabe der Baulasterklärung abhänge. Das sei nach dem

gegenwärtigen Stand der Baugenehmigungsakten nicht der Fall. Die Klägerin

habe danach noch geänderte Pläne und die Zustimmung ihres anderen Nach-

barn mit einer Errichtung der Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze

vorzulegen. Diese Unterlagen habe die Klägerin zwar in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Berufungsgericht vorgelegt. Dieser Vortrag könne aber nicht

berücksichtigt werden, weil er verspätet sei. Der Klägerin sei eine Frist zur Er-

widerung auf die Berufungsbegründung gesetzt worden. Innerhalb dieser Frist

9

habe die Klägerin dazu nichts vorgetragen, obwohl sie dazu imstande gewesen

sei.

2. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtli-

ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, erheblichen Vortrag zu be-

rücksichtigen (BVerfGE 69, 145, 148; BVerfG, NJW 2000, 945, 946). Zwar hin-

dert Art. 103 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften

auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei aus-

reichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache

zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat

(BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG NJW 2000, 945, 946). Eine Präklusion ist in-

dessen mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr zu

vereinbaren, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift offenkundig unrich-

tig ist (BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG NJW 2000, 945, 946) oder wenn eine

unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsor-

gepflicht die Verzögerung mitverursacht hat (BVerfGE 81, 264, 273). Nach

Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht zudem ohne vorherigen Hinweis nicht auf

einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter

und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst

unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu

rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 96, 189, 204; 108,

341, 345 f.). Es hat in einem solchen Fall auf den neuen Gesichtspunkt hinzu-

weisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu er-

öffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 96, 189, 204; 98, 218, 263; BVerfG NVwZ 2006,

586, 587).

10

b) Diesen Maßstäben entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts

nicht.

11

aa) Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat der Klägerin zwar aufge-

geben, bis zum 4. Oktober 2007 auf die Berufung zu erwidern. Dieser Aufforde-

rung hat die Klägerin aber entsprochen. In ihrem am 1. Oktober 2007 bei dem

Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ist sie auf sämtliche Gesichtspunk-

te eingegangen, auf die die Berufung gestützt war. Die Beklagten haben weder

in der Berufungsbegründung noch sonst vorgetragen, dass ihrer Verpflichtung

zur Abgabe der Baulasterklärung aus dem Begleitschuldverhältnis zu der

Grunddienstbarkeit (dazu Senat BGHZ 106, 348, 350) der Umstand entgegen-

stehen könnte, dass die Klägerin der Bauordnungsbehörde die an die Änderung

ihres Antrags angepassten Pläne und die erforderliche Zustimmung eines

Nachbarn mit der Grenzbebauung noch nicht vorgelegt hat.

12

bb) Auf den Gedanken, dass es für die Entscheidung auf diesen Ge-

sichtspunkt ankommen würde, konnte die Klägerin auch bei umsichtiger Pro-

zessführung nicht kommen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklä-

rung hängt zwar nach der Rechtsprechung des Senats davon ab, dass das

Bauvorhaben, dessen Durchführung mit der Baulast ermöglicht werden soll, im

Übrigen baurechtlich zulässig ist, die Baugenehmigung also nur noch von der

Baulast abhängt (BGH, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885,

2886). Die Klägerin hat dazu aber schon in ihrer Klage den Vorbescheid der

zuständigen Bauordnungsbehörde vom 28. August 2002 vorgelegt, der eine

über die zuletzt beantragte weit hinausgehende Bebauung allein von der Abga-

be der Baulastererklärung abhängig machte. Dieser Vorbescheid hat zwar sei-

ne Wirkung verloren, weil er nicht ausgenutzt wurde. Dies hat die Beklagte dazu

veranlasst, in der Klageerwiderung die fortbestehende Genehmigungsfähigkeit

des Vorhabens anzuzweifeln. Dazu hat die Klägerin aber schon in erster In-

stanz eingehend Stellung genommen. Die Beklagten sind danach auf dieses

Thema nicht mehr zurückgekommen. Auch gegen die spätere Veränderung der

Pläne durch die Klägerin haben die Beklagten nicht mehr eingewandt, sie sei

bauordnungsrechtlich zweifelhaft. Dazu bestand auch kein Anlass, weil die Klä-

gerin damit die beabsichtigte Bebauung um etwa die Hälfte reduziert hat, um

den Beklagten entgegen zu kommen. Anhaltspunkte, dass die Anforderung der

zusätzlichen Unterlagen die Erteilung der Genehmigung in der Sache in Frage

stellen könnte, hatte die Klägerin nicht. Anlass zu Vortrag in dieser Richtung

hatte die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-

gericht, in der sie die Unterlagen aber auch vorgelegt hat.

13

3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht, was im Verfahren über die

Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen wäre (Senat, Urt. v. 18. Juli

2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206), aus anderen Gründen als richtig.

14

a) Die Klägerin kann allerdings von den Beklagten aus dem Begleit-

schuldverhältnis die Abgabe einer Baulasterklärung nur verlangen, wenn die auf

dieser Grundlage angeordnete Baulast die Erteilung der Baugenehmigung si-

cherstellt (BGH, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886). Dar-

an fehlte es, wenn die Einfahrt, wie die Beklagten jetzt behaupten, insgesamt

die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Wegebreite nicht hat.

Dasselbe gälte, wenn die Einfahrt zwar insgesamt die erforderliche Breite auf-

weist, nicht jedoch, worauf die Beklagten jetzt ebenfalls verweisen, der auf dem

Grundstück der Beklagten befindliche Teil dieser Einfahrt. Denn allein aufgrund

der Grunddienstbarkeit darf die Klägerin nur diesen Teil nutzen. Weitergehende

Rechte gäbe ihr auch das Begleitschuldverhältnis nicht. Es geht nicht über In-

halt und Umfang der Grunddienstbarkeit hinaus, die dem Begleitschuldverhält-

nis zugrunde liegt (Senat, BGHZ 106, 348, 353).

15

b) Ob sich daran, wie die Klägerin meint, etwas ändern würde, wenn die

Zufahrt eine gemeinsame Grenzeinrichtung der Beklagten und ihres anderen

Nachbarn nach § 921 BGB wäre, ist schon im Ansatz zweifelhaft, weil eine Mit-

nutzung durch die Klägerin und ihre künftigen Mieter oder Pächter eine Nutzung

wäre, die über die zu erwartende Nutzung der Grenzeinrichtung hinausginge

(vgl. dazu Senat, BGH, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, NJW-RR 2003,

1235, 1236 für eine Dienstbarkeit). Das bedarf aber keiner Entscheidung. Eine

Zufahrt ist nämlich nur dann eine gemeinsame Grenzeinrichtung, wenn sie dem

Vorteil beider Grundstücke dient (Senat, Urt. v. 7. März 2003, V ZR 11/02, NJW

2003, 1731). Das ist nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht der Fall.

Es spricht deshalb viel dafür, dass die Klägerin von den Beklagten die Abgabe

einer Baulasterklärung erst verlangen kann, wenn ihr der Nachbar der Beklag-

ten in der von der Bauordnungsbehörde verlangten Form die Mitnutzung des

auf seinem Grundstück befindlichen Teils der Einfahrt gestattet.

16

c) Auf diesen Gesichtspunkt kann die Abweisung der Klage als derzeit

unbegründet indessen nicht gestützt werden. Es fehlen die erforderlichen tat-

sächlichen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und den öffentlich-

rechtlichen Vorgaben. Auch haben beide Parteien diesen Gesichtspunkt jeden-

falls in ihrer vollen Tragweite bislang nicht erkannt. Sie müssen deshalb Gele-

genheit zu entsprechendem Vortrag erhalten.

III.

18

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Der Urschrift des Urteils des Landgerichts wäre zwar die Skizze aus

dem Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2006 (GA 111) anzuheften ge-

wesen. Dieses Versäumnis ist aber eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 319

ZPO von Amts wegen und ggf. auch durch das Rechtsmittelgericht (Senat,

BGHZ 106, 370, 373) zu berichtigen wäre.

19

2. In der Sache selbst wird zunächst zu klären sein, von welcher Min-

destbreite der zu sichernden Zufahrt die Erteilung der Baugenehmigung für die

Garagen abhängt.

20

3. Danach wird festzustellen sein, ob diese Mindestbreite auf dem den

Beklagten gehörenden Teil der Einfahrt oder nur mit einer in der von der Bau-

ordnungsbehörde geforderten Form zu erteilenden Zustimmung der Nachbarn

der Beklagten zu einer Mitnutzung auch des auf ihrem Grundstück befindlichen

Teils der Einfahrt zu erreichen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die

Klägerin die neben dem Haus verbliebene Einfahrt nach dem Inhalt der Grund-

dienstbarkeit in voller Breite nutzen und nach §§ 1027, 1004 BGB grundsätzlich

die Entfernung von Anlagen verlangen darf, die eine Durchfahrt behindern.

21

4. Wenn die erforderliche Mindestbreite des Wegs auf dem einen oder

dem anderen Weg in der Einfahrt erreicht werden kann, ist weiter zu prüfen, ob

der Weg im Bereich der Rampe zum Grundstück der Kläger aus technischen

oder rechtlichen Gründen die vorgesehene Breite von 6 m haben muss. Sollte

das zu verneinen sein, wäre die Übernahme einer über das danach gebotene

Maß hinausgehenden Baulast den Beklagten nicht zuzumuten. Denn zum Inhalt

und Umfang einer Grunddienstbarkeit, die die Rechte des Eigentümers des

herrschenden Grundstücks aus dem Begleitschuldverhältnis bestimmen, gehört

auch das Gebot schonender Ausübung nach § 1020 BGB, das dann verletzt

wäre.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2007 - 5 U 75/07 -