BGH Beschluss vom 15.05.2008 – V ZR 204/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des
5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm
vom
12. November 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
28.000 €.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eigentümer nebeneinander liegender Grundstücke in
der T. straße in H. . Beide Grundstücke sind an der Straßenseite bebaut.
Die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin reicht von Grenze zu Grenze.
Die Beklagten haben neben ihrem Haus an der Grenze zum nächsten Nach-
barn eine Einfahrt, die sie als Zufahrt zu zwei Stellplätzen im hinteren Teil ihres
Grundstücks nutzen. Diese Einfahrt befindet sich teils auf ihrem, teils auf dem
Nachbargrundstück. Die Grundstücke der Parteien sind im rückwärtigen Teil
durch eine Mauer, über deren genaues Alter die Parteien streiten, getrennt. Das
Grundstück der Beklagten ist seit 1959 mit einer bislang nicht genutzten Grund-
dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klä-
gerin belastet. Sie gestattet dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks
und seinen Mietern oder Pächtern die Überquerung des Grundstücks der Be-
klagten mit Fahrzeugen auch zur Nutzung von Garagen auf dem herrschenden
Grundstück.
Die Klägerin möchte im hinteren Teil ihres Grundstücks an der dem
Grundstück der Beklagten abgewandten Seite sieben Garagen und einen
Schuppen errichten und als Zugang das Fahrtrecht auf dem Grundstück der
Beklagten erstmals nutzen. Die Baubehörde machte in einem Vorbescheid vom
28. August 2002 die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der Ga-
ragen von der Abgabe einer Baulasterklärung seitens der Beklagten abhängig.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Abgabe dieser Baulasterklärung.
Das Landgericht hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang entspro-
chen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als
derzeit unbegründet abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dage-
gen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit welcher diese
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Die Beklagten be-
antragen, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, sie je-
denfalls als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Ihrer Zulässigkeit steht § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Der Gegen-
standswert überschreitet 20.000 €. Er bemisst sich nach dem Interesse der Klä-
gerin an der Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Baulasterklärung. Mit
der Abgabe dieser Erklärung will die Klägerin nicht ihre Nutzung des Grund-
stücks der Beklagten absichern. Denn diese ist ihr aufgrund der bestehenden
Grunddienstbarkeit möglich. Zweck der Baulastererklärung ist es vielmehr, die
Bebauung ihres Grundstücks mit Garagen zu erreichen, die die Bauordnungs-
behörde von der Abgabe einer solchen Erklärung durch die Beklagten abhängig
gemacht hat. Das Interesse der Klägerin bestimmt sich deshalb nach der Wert-
einbuße, die ihr Grundstück erfährt, wenn sie es vorerst nicht mit Garagen
bebauen kann. Diese beträgt nach der von der Klägerin vorgelegten Stellung-
nahme des Sachverständigen B. 27.295,20 €, aufgerundet 28.000 €.
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Das angefochtene
Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den
Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt hat.
1. Das Berufungsgericht meint, das erstinstanzliche Urteil sei schon
deswegen aufzuheben, weil es keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Das
Landgericht beziehe sich nämlich im Urteilsausspruch auf eine Skizze, die dem
Urteil nicht beigefügt sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls sei
ein Anspruch auf Abgabe der Baulasterklärung nicht gegeben. Grundlage eines
solchen Anspruchs könne nur das Begleitschuldverhältnis zu der Dienstbarkeit
am Grundstück der Beklagten sein. Aus dem Begleitschuldverhältnis lasse sich
ein solcher Anspruch aber nur ableiten, wenn die Erteilung der Baugenehmi-
gung allein von der Abgabe der Baulasterklärung abhänge. Das sei nach dem
gegenwärtigen Stand der Baugenehmigungsakten nicht der Fall. Die Klägerin
habe danach noch geänderte Pläne und die Zustimmung ihres anderen Nach-
barn mit einer Errichtung der Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze
vorzulegen. Diese Unterlagen habe die Klägerin zwar in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Berufungsgericht vorgelegt. Dieser Vortrag könne aber nicht
berücksichtigt werden, weil er verspätet sei. Der Klägerin sei eine Frist zur Er-
widerung auf die Berufungsbegründung gesetzt worden. Innerhalb dieser Frist
habe die Klägerin dazu nichts vorgetragen, obwohl sie dazu imstande gewesen
sei.
2. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, erheblichen Vortrag zu be-
rücksichtigen (BVerfGE 69, 145, 148; BVerfG, NJW 2000, 945, 946). Zwar hin-
dert Art. 103 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften
auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei aus-
reichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache
zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat
(BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG NJW 2000, 945, 946). Eine Präklusion ist in-
dessen mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr zu
vereinbaren, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift offenkundig unrich-
tig ist (BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG NJW 2000, 945, 946) oder wenn eine
unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsor-
gepflicht die Verzögerung mitverursacht hat (BVerfGE 81, 264, 273). Nach
Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht zudem ohne vorherigen Hinweis nicht auf
einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter
und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst
unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu
rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 96, 189, 204; 108,
341, 345 f.). Es hat in einem solchen Fall auf den neuen Gesichtspunkt hinzu-
weisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu er-
öffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 96, 189, 204; 98, 218, 263; BVerfG NVwZ 2006,
586, 587).
b) Diesen Maßstäben entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts
nicht.
aa) Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat der Klägerin zwar aufge-
geben, bis zum 4. Oktober 2007 auf die Berufung zu erwidern. Dieser Aufforde-
rung hat die Klägerin aber entsprochen. In ihrem am 1. Oktober 2007 bei dem
Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ist sie auf sämtliche Gesichtspunk-
te eingegangen, auf die die Berufung gestützt war. Die Beklagten haben weder
in der Berufungsbegründung noch sonst vorgetragen, dass ihrer Verpflichtung
zur Abgabe der Baulasterklärung aus dem Begleitschuldverhältnis zu der
Grunddienstbarkeit (dazu Senat BGHZ 106, 348, 350) der Umstand entgegen-
stehen könnte, dass die Klägerin der Bauordnungsbehörde die an die Änderung
ihres Antrags angepassten Pläne und die erforderliche Zustimmung eines
Nachbarn mit der Grenzbebauung noch nicht vorgelegt hat.
bb) Auf den Gedanken, dass es für die Entscheidung auf diesen Ge-
sichtspunkt ankommen würde, konnte die Klägerin auch bei umsichtiger Pro-
zessführung nicht kommen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklä-
rung hängt zwar nach der Rechtsprechung des Senats davon ab, dass das
Bauvorhaben, dessen Durchführung mit der Baulast ermöglicht werden soll, im
Übrigen baurechtlich zulässig ist, die Baugenehmigung also nur noch von der
Baulast abhängt (BGH, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885,
2886). Die Klägerin hat dazu aber schon in ihrer Klage den Vorbescheid der
zuständigen Bauordnungsbehörde vom 28. August 2002 vorgelegt, der eine
über die zuletzt beantragte weit hinausgehende Bebauung allein von der Abga-
be der Baulastererklärung abhängig machte. Dieser Vorbescheid hat zwar sei-
ne Wirkung verloren, weil er nicht ausgenutzt wurde. Dies hat die Beklagte dazu
veranlasst, in der Klageerwiderung die fortbestehende Genehmigungsfähigkeit
des Vorhabens anzuzweifeln. Dazu hat die Klägerin aber schon in erster In-
stanz eingehend Stellung genommen. Die Beklagten sind danach auf dieses
Thema nicht mehr zurückgekommen. Auch gegen die spätere Veränderung der
Pläne durch die Klägerin haben die Beklagten nicht mehr eingewandt, sie sei
bauordnungsrechtlich zweifelhaft. Dazu bestand auch kein Anlass, weil die Klä-
gerin damit die beabsichtigte Bebauung um etwa die Hälfte reduziert hat, um
den Beklagten entgegen zu kommen. Anhaltspunkte, dass die Anforderung der
zusätzlichen Unterlagen die Erteilung der Genehmigung in der Sache in Frage
stellen könnte, hatte die Klägerin nicht. Anlass zu Vortrag in dieser Richtung
hatte die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-
gericht, in der sie die Unterlagen aber auch vorgelegt hat.
3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht, was im Verfahren über die
Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen wäre (Senat, Urt. v. 18. Juli
2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206), aus anderen Gründen als richtig.
a) Die Klägerin kann allerdings von den Beklagten aus dem Begleit-
schuldverhältnis die Abgabe einer Baulasterklärung nur verlangen, wenn die auf
dieser Grundlage angeordnete Baulast die Erteilung der Baugenehmigung si-
cherstellt (BGH, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886). Dar-
an fehlte es, wenn die Einfahrt, wie die Beklagten jetzt behaupten, insgesamt
die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Wegebreite nicht hat.
Dasselbe gälte, wenn die Einfahrt zwar insgesamt die erforderliche Breite auf-
weist, nicht jedoch, worauf die Beklagten jetzt ebenfalls verweisen, der auf dem
Grundstück der Beklagten befindliche Teil dieser Einfahrt. Denn allein aufgrund
der Grunddienstbarkeit darf die Klägerin nur diesen Teil nutzen. Weitergehende
Rechte gäbe ihr auch das Begleitschuldverhältnis nicht. Es geht nicht über In-
halt und Umfang der Grunddienstbarkeit hinaus, die dem Begleitschuldverhält-
nis zugrunde liegt (Senat, BGHZ 106, 348, 353).
b) Ob sich daran, wie die Klägerin meint, etwas ändern würde, wenn die
Zufahrt eine gemeinsame Grenzeinrichtung der Beklagten und ihres anderen
Nachbarn nach § 921 BGB wäre, ist schon im Ansatz zweifelhaft, weil eine Mit-
nutzung durch die Klägerin und ihre künftigen Mieter oder Pächter eine Nutzung
wäre, die über die zu erwartende Nutzung der Grenzeinrichtung hinausginge
(vgl. dazu Senat, BGH, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, NJW-RR 2003,
1235, 1236 für eine Dienstbarkeit). Das bedarf aber keiner Entscheidung. Eine
Zufahrt ist nämlich nur dann eine gemeinsame Grenzeinrichtung, wenn sie dem
Vorteil beider Grundstücke dient (Senat, Urt. v. 7. März 2003, V ZR 11/02, NJW
2003, 1731). Das ist nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht der Fall.
Es spricht deshalb viel dafür, dass die Klägerin von den Beklagten die Abgabe
einer Baulasterklärung erst verlangen kann, wenn ihr der Nachbar der Beklag-
ten in der von der Bauordnungsbehörde verlangten Form die Mitnutzung des
auf seinem Grundstück befindlichen Teils der Einfahrt gestattet.
c) Auf diesen Gesichtspunkt kann die Abweisung der Klage als derzeit
unbegründet indessen nicht gestützt werden. Es fehlen die erforderlichen tat-
sächlichen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und den öffentlich-
rechtlichen Vorgaben. Auch haben beide Parteien diesen Gesichtspunkt jeden-
falls in ihrer vollen Tragweite bislang nicht erkannt. Sie müssen deshalb Gele-
genheit zu entsprechendem Vortrag erhalten.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Der Urschrift des Urteils des Landgerichts wäre zwar die Skizze aus
dem Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2006 (GA 111) anzuheften ge-
wesen. Dieses Versäumnis ist aber eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 319
ZPO von Amts wegen und ggf. auch durch das Rechtsmittelgericht (Senat,
BGHZ 106, 370, 373) zu berichtigen wäre.
2. In der Sache selbst wird zunächst zu klären sein, von welcher Min-
destbreite der zu sichernden Zufahrt die Erteilung der Baugenehmigung für die
Garagen abhängt.
3. Danach wird festzustellen sein, ob diese Mindestbreite auf dem den
Beklagten gehörenden Teil der Einfahrt oder nur mit einer in der von der Bau-
ordnungsbehörde geforderten Form zu erteilenden Zustimmung der Nachbarn
der Beklagten zu einer Mitnutzung auch des auf ihrem Grundstück befindlichen
Teils der Einfahrt zu erreichen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die
Klägerin die neben dem Haus verbliebene Einfahrt nach dem Inhalt der Grund-
die Entfernung von Anlagen verlangen darf, die eine Durchfahrt behindern.
4. Wenn die erforderliche Mindestbreite des Wegs auf dem einen oder
dem anderen Weg in der Einfahrt erreicht werden kann, ist weiter zu prüfen, ob
der Weg im Bereich der Rampe zum Grundstück der Kläger aus technischen
oder rechtlichen Gründen die vorgesehene Breite von 6 m haben muss. Sollte
das zu verneinen sein, wäre die Übernahme einer über das danach gebotene
Maß hinausgehenden Baulast den Beklagten nicht zuzumuten. Denn zum Inhalt
und Umfang einer Grunddienstbarkeit, die die Rechte des Eigentümers des
herrschenden Grundstücks aus dem Begleitschuldverhältnis bestimmen, gehört
auch das Gebot schonender Ausübung nach § 1020 BGB, das dann verletzt
wäre.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2007 - 5 U 75/07 -