BGH Beschluss vom 10.03.2003 – VI ZR 333/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-
sen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklag-
ten gegen den Senatsbeschluß vom 11. Februar 2003 werden zu-
rückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keine Veranlassung, den
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:1)(cid:13)(cid:5)(cid:14)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:16)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)
(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:12)(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:19)(cid:24)(cid:25)(cid:1)(cid:26)(cid:22)(cid:27)(cid:5)
Streitwert auf einen höheren Betrag als 20.000,00
erscheint angemessen. Ein höherer Wert ist nicht glaubhaft gemacht.
Der Rechtsstreit betrifft die Unterlassung von zwei konkreten Aussagen
in der Zeitschrift "N. W ". Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungs-
beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, daß das Verbot, diese Aussagen zu
wiederholen, den Bestand der von der Beklagten verlegten drei Zeitschriften
oder den Bestand der Zeitschrift "N. W. " gefährdet. Daß ein etwaiges Ver-
bot auch eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Aussage zur Rechtslage
enthält und damit Folgewirkungen auslösen kann, führt nicht dazu, daß der
Streitwert im konkreten Einzelfall höher anzusetzen ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streitwert in diesem Rechts-
streit niedriger bemessen als in der Parallelsache VI ZR 322/02 (OLG Hamburg
7 U 21/02). Die Differenzierung bei der Wertfestsetzung ist sachgerecht, weil
die Aussagen, um die es vorliegend geht, sowohl aufgrund ihres geringeren
Umfangs als auch augrund der inhaltlichen Unterschiede als weniger bedeut-
sam zu bewerten sind als diejenigen in dem Parallelrechtsstreit, in dem der Se-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:29)(cid:28)(cid:11)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:12)(cid:1)(cid:30)(cid:5)(cid:14)(cid:7)(cid:12)(cid:5)
nat den Streitwert ebenso wie das Berufungsgericht auf 25.000,00
hat.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll