Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.03.2003 – VI ZR 333/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklag-

ten gegen den Senatsbeschluß vom 11. Februar 2003 werden zu-

rückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keine Veranlassung, den

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Streitwert auf einen höheren Betrag als 20.000,00

erscheint angemessen. Ein höherer Wert ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Rechtsstreit betrifft die Unterlassung von zwei konkreten Aussagen

in der Zeitschrift "N. W ". Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungs-

beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, daß das Verbot, diese Aussagen zu

wiederholen, den Bestand der von der Beklagten verlegten drei Zeitschriften

oder den Bestand der Zeitschrift "N. W. " gefährdet. Daß ein etwaiges Ver-

bot auch eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Aussage zur Rechtslage

enthält und damit Folgewirkungen auslösen kann, führt nicht dazu, daß der

Streitwert im konkreten Einzelfall höher anzusetzen ist.

Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streitwert in diesem Rechts-

streit niedriger bemessen als in der Parallelsache VI ZR 322/02 (OLG Hamburg

7 U 21/02). Die Differenzierung bei der Wertfestsetzung ist sachgerecht, weil

die Aussagen, um die es vorliegend geht, sowohl aufgrund ihres geringeren

Umfangs als auch augrund der inhaltlichen Unterschiede als weniger bedeut-

sam zu bewerten sind als diejenigen in dem Parallelrechtsstreit, in dem der Se-

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nat den Streitwert ebenso wie das Berufungsgericht auf 25.000,00

hat.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll