Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 14.01.2003 – VI ZR 322/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 6. August 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Gründe

1. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert im vorliegenden Fall

keine höchstrichterliche Entscheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl.

hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473;

vom 11. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - ZIP 2002, 2148 ff.). In der Entscheidung

wird kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt, der von einem in anderen Entschei-

dungen eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufgestellten Rechtssatz

abweicht. Auch eine symptomatische Bedeutung der behaupteten Rechtsfeh-

ler, die eine höchstrichterliche Leitsatzentscheidung erfordern würde, ist nicht

ersichtlich.

2. Ebensowenig rechtfertigt die behauptete Verletzung des Anspruchs

des Beklagten auf rechtliches Gehör die Zulassung der Revision. Die Be-

schwerdeerwiderung weist mit Recht darauf hin, daß dem Beweisantrag des

Beklagten nicht entsprochen worden ist, weil es der Beklagte versäumt hat,

trotz seiner Sachkunde seine Bedenken gegen das von der Klägerin vorgelegte

Privatgutachten zu substantiieren. Das Berufungsgericht hat sich entgegen dem

Vorwurf der Nichtzulassungsbeschwerde in seiner Überzeugungsbildung nicht

auf das vorprozessual eingeholte Privatgutachten als Beweismittel gestützt. Es

hat sich seine Überzeugung gebildet auf der Grundlage des durch das Privat-

gutachten urkundlich belegten Vortrages der Klägerin, den der Beklagte zuge-

standen hat, soweit ihm ein Diagnoseirrtum angelastet worden ist, und den er

im übrigen nicht substantiiert bestritten hat.

Ein offenkundiger, klar zutage tretender Verfahrensverstoß, der den Be-

klagten in seinen Verfahrensgrundrechten verletzte, ist im vorliegenden Fall

deshalb nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 -

WM 2002, 1899 f.). Art. 103 Abs. 1 GG verbietet es nicht, das Vorbringen eines

Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts au-

ßer Betracht zu lassen. Auch wenn das einfache Recht dabei nicht in jeder Hin-

sicht richtig angewandt worden wäre, ist der davon Betroffene deshalb noch

nicht in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl.

BVerfGE 70, 288, 294).

3. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Beschwerdewert: 357.904,31

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll