BGH Beschlüsse vom 14.01.2003 – VI ZR 322/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 6. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Gründe
1. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert im vorliegenden Fall
keine höchstrichterliche Entscheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl.
hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473;
vom 11. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - ZIP 2002, 2148 ff.). In der Entscheidung
wird kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt, der von einem in anderen Entschei-
dungen eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufgestellten Rechtssatz
abweicht. Auch eine symptomatische Bedeutung der behaupteten Rechtsfeh-
ler, die eine höchstrichterliche Leitsatzentscheidung erfordern würde, ist nicht
ersichtlich.
2. Ebensowenig rechtfertigt die behauptete Verletzung des Anspruchs
des Beklagten auf rechtliches Gehör die Zulassung der Revision. Die Be-
schwerdeerwiderung weist mit Recht darauf hin, daß dem Beweisantrag des
Beklagten nicht entsprochen worden ist, weil es der Beklagte versäumt hat,
trotz seiner Sachkunde seine Bedenken gegen das von der Klägerin vorgelegte
Privatgutachten zu substantiieren. Das Berufungsgericht hat sich entgegen dem
Vorwurf der Nichtzulassungsbeschwerde in seiner Überzeugungsbildung nicht
auf das vorprozessual eingeholte Privatgutachten als Beweismittel gestützt. Es
hat sich seine Überzeugung gebildet auf der Grundlage des durch das Privat-
gutachten urkundlich belegten Vortrages der Klägerin, den der Beklagte zuge-
standen hat, soweit ihm ein Diagnoseirrtum angelastet worden ist, und den er
im übrigen nicht substantiiert bestritten hat.
Ein offenkundiger, klar zutage tretender Verfahrensverstoß, der den Be-
klagten in seinen Verfahrensgrundrechten verletzte, ist im vorliegenden Fall
deshalb nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 -
WM 2002, 1899 f.). Art. 103 Abs. 1 GG verbietet es nicht, das Vorbringen eines
Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts au-
ßer Betracht zu lassen. Auch wenn das einfache Recht dabei nicht in jeder Hin-
sicht richtig angewandt worden wäre, ist der davon Betroffene deshalb noch
nicht in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl.
BVerfGE 70, 288, 294).
3. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
Beschwerdewert: 357.904,31
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll