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BGH Urteil vom 11.03.2003 – 1 StR 266/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

11. März 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 266/02

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

11. März 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten D. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten G. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts München I vom 13. Dezember 2001 werden ver-

worfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisi-

onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die

Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gefährlicher Kör-

perverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn im übrigen freigespro-

chen. Den Angeklagten G. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in

zwei Fällen zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung die-

ser Strafe hat es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Verletzung sachli-

chen Rechts gestützten Revisionen zunächst gegen die Beweiswürdigung des

Landgerichts: Sie erstrebt in einem der beiden verfahrensgegenständlichen

Fälle eine Verurteilung des Angeklagten G. auch wegen versuchten Tot-

schlags und beanstandet den Teilfreispruch des Angeklagten D. vom

Vorwurf der Beteiligung an dieser Tat. Überdies rügt sie die Aussetzung der

Vollstreckung der gegen den Angeklagten D. verhängten Jugendstrafe zur

Bewährung. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Gegenstand des Verfahrens sind Gewalttätigkeiten, die auf dem Mün-

chener U-Bahnhof Quiddestraße von einer Gruppe junger Leute, zu der auch

die beiden Angeklagten gehörten, gegen den Verkehrsmeister N.

(erste Tat) und die diesem zu Hilfe eilende Zeugin S. (zweite Tat) began-

gen wurden.

1. Der Verkehrsmeister N. forderte die Gruppe um die Ange-

klagten auf, den Sicherheitsstreifen am Gleis freizumachen. Ohne Vorwarnung

schlug darauf einer der jungen Leute auf ihn ein, so daß er zu Boden ging.

Darauf traten und schlugen die Angeklagten D. und G. sowie weitere

sieben Mitglieder der Gruppe auf Kopf und Körper des am Boden liegenden

Zeugen N. ein. Durch die schmerzhaften Mißhandlungen trug der

Zeuge Abschürfungen an der Stirn, am Hals und im linken Rückenbereich da-

von.

2. Die Zeugin S. , eine Beamtin des Bundesgrenzschutzes,

eilte dem Verkehrsmeister N. zu Hilfe. Sie packte die gesondert

Verfolgte B. am rechten Oberarm und fragte sie, was das denn

solle. Ohne zu antworten griff diese unvermittelt der Zeugin S. in die Haa-

re und riß sie ruckartig nach hinten; der Kopf der Zeugin stieß dabei an den

Pfeiler einer Leuchtreklame und kam auf dem Steinboden auf. Als die Zeugin

S. versuchte, sich wieder aufzurichten, versetzte der Angeklagte G. , der

leichte Wanderstiefel trug, ihr einen Tritt gegen die rechte Kopfseite, den er

"etwas abbremste, um ihm an Wucht zu nehmen". Anschließend zog er sich

sofort zurück, während B. der Zeugin S. einen Fußtritt in die

linke Hals-Nackenregion versetzte, worauf diese bewegungslos auf dem Rük-

ken liegen blieb. Der Angeklagte G. bemerkte, daß sich die Zeugin S.

nicht mehr rührte, B. jedoch gleichwohl weiter auf sie einschlug.

Er ging darauf zu ihr zurück und sagte: "Paßt schon, hör‘ auf, die ist doch

schon halb tot." Die B. reagierte darauf nicht, sondern versetzte nun ab-

wechselnd mit einem anderen, nicht ermittelten Täter aus der Gruppe Jugend-

licher der Zeugin S. von links und rechts Fußtritte gegen deren Kopf "in Art

eines Ping-Pong-Spiels". Nachdem sich dieser dritte Täter entfernt hatte, setzte

sie sich mit dem Gesäß auf den Bauch der nach wie vor auf dem Rücken lie-

genden Zeugin S. , packte deren Kopf mit beiden Händen und schlug ihn

mit voller Wucht drei- bis viermal auf den Steinboden des Bahnsteiges. Mit den

Schlägen hörte sie erst auf, als ihr Bruder sie von der Zeugin S. wegzog.

Als sie bereits die Rolltreppe zum U-Bahn-Zwischengeschoß erreicht hatte,

kehrte sie nochmals um, lief zur Zeugin S. zurück und versetzte ihr einen

weiteren wuchtigen Fußtritt von links gegen den Kopf, der im Augenbereich

traf. Erst dann ließ sie endgültig von der Zeugin S. ab. Diese war bewußtlos

und befand sich zunächst aufgrund der Schläge und Tritte gegen ihren Kopf

und nach mehrmaligem Erbrechen in konkreter Lebensgefahr. Sie erlitt eine

Gehirnerschütterung, massive Hämatome am Kopf, Rißwunden am linken Ohr,

eine Halswirbel-Schulterdistorsion, ein Brillenhämatom sowie eine Orbitabo-

denfraktur links. Weiter wurde bei ihr eine verminderte Konvergenzfähigkeit

des rechten Auges diagnostiziert.

Die Jugendkammer hat nicht festzustellen vermocht, welche dieser Ver-

letzungen durch den Tritt des Angeklagten G. verursacht waren. Sie geht

davon aus, daß der Angeklagte G. mit seinem Eingreifen der B.

helfen wollte, weil er annahm, diese sei in Bedrängnis. Er habe indessen den

Eintritt des Todes der Zeugin S. nicht billigend in Kauf genommen und sei

sich nicht bewußt gewesen, daß ein Tritt, wie er ihn ausführte, auch tödliche

Folgen hätte haben können. Von einer Beteiligung des Angeklagten D. an

der Mißhandlung der Zeugin S. hat sich die Jugendkammer nicht überzeu-

gen können. Sie hat dementsprechend beide Angeklagten wegen gefährlicher

Körperverletzung zum Nachteil N. und den Angeklagten G. über-

dies wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil S. schuldig gespro-

chen, den Angeklagten D. hingegen vom Vorwurf der Beteiligung an der

Tat zum Nachteil S. freigesprochen.

II.

1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das Landgericht sich im

Fall der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil S. (zweite Tat) nicht

vom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten G. überzeugt hat. Die Rüge

greift nicht durch.

Der Angeklagte G. hat sich dahin eingelassen, er habe der B.

spontan beistehen wollen, Anlauf genommen und gezielt gegen den Kopf der

Zeugin S. getreten, um diese "außer Gefecht zu setzen". Im letzten Augen-

blick sei ihm der Gedanke gekommen, er könne diese ernsthaft verletzen,

wenn er voll zutrete. Daher habe er seinen Tritt noch etwas abbremsen kön-

nen. Die Zeugin S. sei erst im weiteren Verlauf bewußtlos geworden. Er

habe die B. aufgefordert, von weiteren Tätlichkeiten abzulassen und sei

weggegangen. Die nachfolgenden Mißhandlungen der Zeugin S. habe er

nicht mitbekommen, weil es auf dem Bahnsteig zu weiteren Auseinanderset-

zungen zwischen U-Bahn-Fahrgästen und seinen Freunden gekommen sei.

Tödliche Folgen seines Trittes habe er nie in Erwägung gezogen, geschweige

denn billigend in Kauf genommen.

Die Jugendkammer folgt im wesentlichen dieser Einlassung. Sie sieht

sie bestätigt durch die Angaben der B. im Ermittlungsverfahren. Diese

hatte angegeben, daß G. zugetreten habe, als sich die Zeugin S. gerade

wieder habe aufrichten wollen. Erst danach sei sie, B. , "völlig ausgera-

stet" und habe wie wild auf die Zeugin eingeschlagen. Die Kammer geht dem-

nach davon aus, daß der Tritt des Angeklagten G. zu einem Zeitpunkt er-

folgte, in dem die Zeugin S. noch nicht "schwer angeschlagen" war. Sie

hebt zudem hervor, daß der Angeklagte G. kein schweres Schuhwerk trug,

"nur einmal zutrat" und die B. aufforderte aufzuhören, da die Zeugin "ja

schon halb tot" sei. Da auch der in Augenschein genommene Videofilm der

U-Bahn-Leitzentrale bestätigt hat, daß sich der Angeklagte G. zu dem von

ihm angegebenen Zeitpunkt von diesem Geschehen entfernte und sich einer

anderen Auseinandersetzung mit dem U-Bahn-Personal zuwandte, hat ihm die

Strafkammer das nachfolgende Verhalten der gesondert verfolgten B.

und eines weiteren Täters nicht zugerechnet und darin einen Exzeß gesehen.

Diese Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die An-

griffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen

sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die Wertung des hierzu

berufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen (vgl. BGHR StPO § 261

Beweiswürdigung 2 und Überzeugungsbildung 21). Die Würdigung der erho-

benen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht grund-

sätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses

eine abweichende Überzeugungsbildung möglich erschienen wäre. Das Revi-

sionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfeh-

lerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungs-

wissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist oder sich so weit

von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, daß die gezogenen Schlußfol-

gerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen.

Einen derartigen Rechtsfehler vermag die Beschwerdeführerin nicht auf-

zuzeigen; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Überzeugungsbildung der Ju-

gendkammer beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von ihr ge-

zogenen Folgerungen sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein.

Schließlich erweist es sich nicht als rechtlicher Mangel, daß die Jugend-

kammer nicht ausdrücklich erörtert hat, ob die lebensgefährdende Behandlung

der Zeugin S. durch die B. dem Angeklagten unter dem Gesichts-

punkt einer Garantenhaftung aufgrund eigenen gefährdenden Vorverhaltens

zuzurechnen ist (sog. Ingerenz). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu

entnehmen, daß solches nicht in Betracht kam. Der Angeklagte hatte sich vom

Tatgeschehen ab- und einer anderen Auseinandersetzung zugewandt. Als Ga-

rant hätte er indessen den weiteren lebensgefährlichen Angriff der B.

erkennen müssen, um die Möglichkeit zu rechtzeitigem, hinderndem Eingreifen

zu haben (vgl. nur BGHSt 38, 356, 358; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garanten-

stellung 7).

Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen

des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 6. Dezember 2002,

die dieser auch in der Hauptverhandlung vorgetragen hat.

2. Die Beschwerdeführerin rügt überdies, daß die Jugendkammer den

Angeklagten D. im Falle zum Nachteil S. (zweite Tat) freigesprochen

hat. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist indessen auch insoweit aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner

Täterschaft nicht überwinden kann, so ist auch dies durch das Revisionsgericht

regelmäßig hinzunehmen. Allerdings ist der Tatrichter gehalten, sich mit den

von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen

Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweiser-

gebnis zu beeinflussen. Das ist vorliegend geschehen. Entgegen der Auffas-

sung der Revision erweist es sich nicht als Widerspruch, daß die Jugendkam-

mer sich zur Frage der Identifizierung des Angeklagten D. als "drittem

Täter" mangels anderer unterstützender Beweismittel auf frühere polizeiliche

Angaben der gesondert verfolgten B. nicht meinte verlassen zu kön-

nen. Dafür führt die Jugendkammer Gründe an. Unter anderem habe B.

den Angeklagten D. erst als Mittäter genannt, als sie mit dem Verdacht

der Beteiligung ihres Bruders konfrontiert worden sei. Schließlich ist es nicht

etwa denkgesetzlich verfehlt, daß die Kammer auch brieflichen Andeutungen

der B. Zweifel dahin entnimmt, diese könne mit der Benennung des Ange-

klagten D. bezweckt haben, ihren Bruder zu entlasten. Angesichts weiterer

Ungereimtheiten und im Blick auf die Entstehung der polizeilichen Angaben der

B. (in der Hauptverhandlung hat diese die Aussage verweigert) ist von

Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Landgericht Zweifel an

der Schuld des Angeklagten D. insoweit nicht zu überwinden vermochte.

3. Schließlich begegnet die Aussetzung der gegen den Angeklagten

D. verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewäh-

rung keinen rechtlichen Bedenken (§ 21 Abs. 1, 2 JGG). Zum Zeitpunkt des

Urteils hatte sich dieser erstmals inhaftierte Angeklagte bereits seit einem Jahr

in Untersuchungshaft befunden. Die Jugendkammer hat seine Entwicklung als

"günstig" beurteilt. Sie hat auch sonst die erforderlichen Wertungen vorge-

nommen. Rechtliche Mängel sind nicht erkennbar. Eine ins einzelne gehende

Richtigkeitskontrolle der Rechtsfolgenerwägungen ist ausgeschlossen.

4. Der Senat hält zudem die angesichts des aggressiven Vorgehens der

Angeklagten und der Brutalität des Tatgeschehens eher milden Strafen für

nicht so niedrig, als daß sie nicht mehr geeignet wären, den Zweck einer Ju-

gendstrafe im konkreten Fall zu erfüllen.

5. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat

auch im übrigen keinen die Angeklagten zu Unrecht begünstigenden oder sie

beschwerenden (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler ergeben.

Nack Boetticher Schluckebier

Kolz Elf