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BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 4 StR 545/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 30. August 2002 im Strafaus-
spruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materi-
ellen Rechts rügt, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher
Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat auf die im Zeitraum vom Herbst 1991 bis zum
Sommer 1992 begangenen fünf Taten rechtlich zutreffend das zur Tatzeit gel-
tende Recht angewendet; das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 176
Abs. 1 letzter Halbsatz StGB a.F. bzw. § 178 Abs. 2 StPO a.F. hat es verneint
und die verhängten Einzelstrafen dem jeweiligen Regelstrafrahmen entnom-
men. Die Erwägungen, mit denen das Vorliegen minder schwerer Fälle abge-
lehnt worden ist, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat bei der für die Strafrahmenwahl erforderlichen Ge-
samtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht
kommender Umstände wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht berück-
sichtigt. Sie hat insbesondere nicht bedacht, daß zwischen der letzten Tat und
dem Urteil zehn Jahre vergangen sind und daß eine solch lange Zeitspanne
zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmil-
derungsgrund darstellt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 m.w.N.).
Auch die Tatsache, daß der jetzt 60 Jahre alte Angeklagte bisher nicht bestraft
ist, ist nicht bereits bei der Strafrahmenwahl, sondern erst bei der konkreten
Strafzumessung berücksichtigt worden [UA 20]. Hinzu kommt, daß die sexuelle
Handlung im Fall II 5 der Urteilsgründe zwar die Erheblichkeitsschwelle des
§ 184 c Nr. 1 StGB überschreitet, aber hinsichtlich ihres Schweregrades im
unteren Bereich der möglichen Tatbestandsverwirklichungen der §§ 176, 178
StGB a.F. einzuordnen ist.
Über den Strafausspruch ist daher neu zu befinden. Die ihm zugrunde
liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können
bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststel-
lungen sind zulässig.
Tepperwien Kuckein Athing
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