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BGH Beschluss vom 04.12.2003 – 4 StR 504/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 504/03

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 9. Juli 2003 im Strafausspruch

dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 3 der Ur-

teilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-

urteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-

wendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexu-

eller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt; für den Fall 3 der Urteilsgründe hatte es eine Einzelfreiheits-

strafe von einem Jahr festgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten wurde

dieses Urteil durch Senatsbeschluß vom 11. März 2003 - 4 StR 545/02 - im

Strafausspruch aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der neue Tatrichter hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei er für den Fall 3 auf eine

Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt hat. Gegen die-

ses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er hinsichtlich der

Bemessung der Einzelstrafe im Fall 3 einen Verstoß gegen das Verschlechte-

rungsverbot und im übrigen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als es sich gegen den Strafausspruch im

Fall 3 richtet; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch im Fall 3 hat keinen Bestand, da der neue Tatrichter

insoweit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

verstoßen hat. Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil in Art

und Höhe der Rechtsfolgen der Tat zu seinem Nachteil zu ändern, schließt

nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Erhö-

hung der Einzelstrafen entgegen (vgl. BGHSt 1, 252 f.; 13, 41, 42; BGHR StPO

§ 358 Abs. 2 Nachteil 10; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 331

Rdn. 18 m.w.N.).

Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung durch

den Tatrichter bedarf es hier nicht. Vielmehr setzt der Senat in entsprechender

Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe

fest, da er angesichts der rechtsfehlerfreien Strafzumessungsgründe des Ur-

teils ausschließen kann, daß das Landgericht insoweit eine geringere Strafe

verhängt hätte. Die Herabsetzung der Einzelstrafe um drei Monate hat, auch

angesichts der Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen, auf den Gesamt-

strafenausspruch keinen Einfluß; er kann daher entsprechend dem Antrag des

Generalbundesanwalts bestehen bleiben.

Tepperwien Maatz Kuckein

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