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BGH Beschluss vom 04.12.2003 – 4 StR 504/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 9. Juli 2003 im Strafausspruch
dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 3 der Ur-
teilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-
urteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexu-
eller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt; für den Fall 3 der Urteilsgründe hatte es eine Einzelfreiheits-
strafe von einem Jahr festgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten wurde
dieses Urteil durch Senatsbeschluß vom 11. März 2003 - 4 StR 545/02 - im
Strafausspruch aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der neue Tatrichter hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei er für den Fall 3 auf eine
Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt hat. Gegen die-
ses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er hinsichtlich der
Bemessung der Einzelstrafe im Fall 3 einen Verstoß gegen das Verschlechte-
rungsverbot und im übrigen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als es sich gegen den Strafausspruch im
Fall 3 richtet; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch im Fall 3 hat keinen Bestand, da der neue Tatrichter
insoweit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO
verstoßen hat. Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil in Art
und Höhe der Rechtsfolgen der Tat zu seinem Nachteil zu ändern, schließt
nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Erhö-
hung der Einzelstrafen entgegen (vgl. BGHSt 1, 252 f.; 13, 41, 42; BGHR StPO
§ 358 Abs. 2 Nachteil 10; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 331
Rdn. 18 m.w.N.).
Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung durch
den Tatrichter bedarf es hier nicht. Vielmehr setzt der Senat in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe
fest, da er angesichts der rechtsfehlerfreien Strafzumessungsgründe des Ur-
teils ausschließen kann, daß das Landgericht insoweit eine geringere Strafe
verhängt hätte. Die Herabsetzung der Einzelstrafe um drei Monate hat, auch
angesichts der Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen, auf den Gesamt-
strafenausspruch keinen Einfluß; er kann daher entsprechend dem Antrag des
Generalbundesanwalts bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Kuckein
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