BGH Beschluß vom 11.03.2003 – IV ZR 143/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 11. März 2003
beschlossen:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Ko-
stenrechnung vom 20. Dezember 2002 zu wertende An-
trag des Klägers zu 2) vom 24. Februar 2003 wird zurück-
gewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger zu 2) hat gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin
zu 1), Vollstreckungsgegenklage erhoben, die vor dem Landgericht und
dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Ihre Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat
der Senat mit Beschluß vom 18. Dezember 2002 zurückgewiesen. Mit
Schriftsatz vom 24. Februar 2003 hat der Kläger zu 2) beantragt, die ge-
richtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erheben, da die
Zurückweisung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung seitens
des Berufungsgericht beruhe.
II. 1. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtsko-
sten, die für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ange-
fallen sind, ist das Revisionsgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluß vom
29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter 3 m.w.N.). Nach
Zugang der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2002 ist der Antrag des
Klägers zu 2) als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG
anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 -
unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß
vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Ko-
stenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die
bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt
voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Rege-
lung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler began-
gen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom
27. Januar 1994 - V ZR 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR
420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Beschluß vom 13. Juli 1963 - VII ZR
20/62 - LM Nr. 2 zu § 7 GKG; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl.
§ 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).
Davon ist hier nicht auszugehen. Das folgt schon daraus, daß der
Senat die Nichtzulassungsbeschwerde, die u.a. Verfahrensrügen zum
Gegenstand hatte, als unbegründet erachtet hat.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch