Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2003 – XI ZR 230/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Appl

am 11. März 2003

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Mai 2002 wird

zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 34.979,03

Gründe

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Alt. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine

Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Senats zur

Haftung des Geschäftsführers einer Terminoptionsgeschäfte vermitteln-

den GmbH ist nicht dargelegt. Daß die Informationsbroschüre den stren-

gen Anforderungen der Rechtsprechung des Senats an die Aufklärung

(cid:0)

von optionsunerfahrenen Kunden über die Auswirkungen des hohen Auf-

schlags von 45% auf die Börsenoptionsprämie nicht genügt (vgl. Senats-

urteil vom 28. Mai 2002

- XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446

m.w.Nachw.), macht der Kläger nicht geltend.

Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder

Nachahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentschei-

dung erfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Konkrete

Angaben zur symptomatischen Bedeutung der in der Beschwerdebe-

gründung geltend gemachten Rechtsfehler fehlen.

Weitere Zulassungsgründe macht die Nichtzulassungsbeschwerde

nicht geltend.

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl