BGH Beschluss vom 11.03.2003 – XI ZR 230/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Appl
am 11. März 2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Mai 2002 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 34.979,03
Gründe
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Alt. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine
Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Senats zur
Haftung des Geschäftsführers einer Terminoptionsgeschäfte vermitteln-
den GmbH ist nicht dargelegt. Daß die Informationsbroschüre den stren-
gen Anforderungen der Rechtsprechung des Senats an die Aufklärung
(cid:0)
von optionsunerfahrenen Kunden über die Auswirkungen des hohen Auf-
schlags von 45% auf die Börsenoptionsprämie nicht genügt (vgl. Senats-
urteil vom 28. Mai 2002
- XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446
m.w.Nachw.), macht der Kläger nicht geltend.
Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder
Nachahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentschei-
dung erfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Konkrete
Angaben zur symptomatischen Bedeutung der in der Beschwerdebe-
gründung geltend gemachten Rechtsfehler fehlen.
Weitere Zulassungsgründe macht die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht geltend.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl