Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.05.2002 – XI ZR 150/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 826 Ga, 852 Abs. 1 a.F.

a) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß Aufschläge auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, daß die verbliebene, bei höheren Aufschlägen gerin- ge Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt.

b) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi- ken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus de- nen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01 - OLG Hamm LG Hagen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

28. Februar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundenprozeß auf Scha-

densersatz für Verluste aus Terminoptionsgeschäften an US-amerikani-

schen Börsen in Anspruch.

Der Beklagte ist Mitgeschäftsführer einer GmbH, die gewerbsmä-

ßig Optionsgeschäfte vermittelt. Die Klägerin, eine Zahntechnikerin,

schloß mit der GmbH am 31. März 1994 einen Optionsvermittlungs- und

Betreuungsvertrag. Dieser enthielt eine Risikoaufklärung, die die Kläge-

rin gesondert unterschrieb. Ferner erhielt sie die Broschüre "Grundlagen

des Terminhandels". Bis zum 23. Juni 1994 zahlte die Klägerin der

GmbH 90.000 DM, die an einen US-amerikanischen Broker weitergeleitet

und für Optionsgeschäfte verwandt werden sollten. Hierbei hatte die

Klägerin außer der Optionsprämie Gebühren der GmbH von bis zu

37,5% der Prämie und Kommissionen des Brokers in Höhe von 90 US-

Dollar je Geschäft zu entrichten. Die Optionsgeschäfte endeten insge-

samt verlustreich.

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe sie nicht ausrei-

chend über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt und durch den Ab-

schluß einer Vielzahl von Geschäften Gebühren geschunden ("chur-

ning"). Der Beklagte behauptet, der Broker habe der Klägerin per Scheck

4.044,58 US-Dollar zurückgezahlt, und erhebt die Einrede der Verjäh-

rung.

Die Klage auf Zahlung von 90.000 DM nebst Zinsen ist in den Vo-

rinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ih-

ren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Schadensersatz-

anspruch gemäß § 826 BGB wegen unzureichender Aufklärung über die

Risiken der vermittelten Geschäfte. Die GmbH habe ihre gesteigerte

Aufklärungspflicht, die angesichts der hohen Vermittlungsgebühr von

37,5% der Optionsprämie bestanden habe, erfüllt. In der von der Kläge-

rin unterschriebenen Risikoaufklärung werde darauf hingewiesen, daß

der Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnchance reduziere und

das Verlustrisiko erhöhe. Ein Gewinn setze eine Kursentwicklung voraus,

die der Börsenhandel für unrealistisch halte. Der Möglichkeit, Gewinn zu

erzielen, stehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit gegenüber, das

gesamte investierte Kapital zu verlieren. Die Broschüre "Grundlagen des

Terminhandels" enthalte annähernd die gleiche Risikoaufklärung. Ob der

Beklagte oder ein Mitarbeiter der GmbH mündlich beschönigende Erklä-

rungen abgegeben habe, könne im Urkundenprozeß nicht in zulässiger

Weise festgestellt werden. Auch die für die Feststellung eines "churning"

maßgeblichen Tatsachen ergäben sich nicht aus den vorgelegten Urkun-

den.

Selbst wenn die Risikoaufklärung als unzureichend anzusehen wä-

re, sei nicht feststellbar, daß die Klägerin sich durch eine weitergehende

Aufklärung vom Abschluß der Geschäfte hätte abhalten lassen.

Zudem sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß § 852

BGB verjährt. Die Klägerin habe jedenfalls im März 1995 Kenntnis von

dem Schaden und der Person des Beklagten als möglichem Ersatzpflich-

tigen gehabt. Ihr sei damals klar gewesen, daß ihr eingesetztes Kapital

bis auf die streitige Rückzahlung in Höhe von 4.044,58 US-Dollar verlo-

ren gewesen sei. Sie habe auch die Risikohinweise und damit alle Tat-

sachen, auf die sie ihre Schadensersatzklage stütze, gekannt. Die Klage

habe sie jedoch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im August 1999

erhoben.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei über die

Risiken der Optionsgeschäfte ausreichend aufgeklärt worden,

ist

rechtsfehlerhaft.

a) aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinter-

essenten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die

sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Ver-

ringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprä-

mie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Hö-

he der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zu-

sammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie so-

wie ihren Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß

darauf hingewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom

Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und

ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend

spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner

ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie er-

hoben wird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung ver-

schlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhan-

del als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu

kommen (vgl. BGHZ 105, 108, 110; 124, 151, 154 f.; BGH, Urteile vom

11. Januar 1988 - II ZR 134/87, WM 1988, 291, 293 und vom 6. Juni

1991 - III ZR 116/90, WM 1991, 1410, 1411; Senat, Urteile vom

13. Oktober 1992 - XI ZR 30/92, WM 1992, 1935, 1936, vom 1. Februar

1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 454, vom 2. Februar 1999 - XI ZR

381/97, WM 1999, 540, 541 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01,

WM 2001, 2313, 2314). In diesem Zusammenhang ist unmißverständlich

darauf hinzuweisen, daß höhere Aufschläge vor allem Anleger, die meh-

rere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im

Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hin-

weises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu

erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise

beeinträchtigt werden (Senat BGHZ 124, 151, 155 f.).

bb) Für diese Aufklärung hat der Geschäftsführer einer Options-

vermittlungs-GmbH Sorge zu tragen. Ein Geschäftsführer, der Options-

geschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Ab-

schluß veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, mißbraucht seine g e-

schäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Opti-

onserwerbern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (Senat BGHZ 124,

151, 162; Senat, Urteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994,

1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313,

2314).

b) Diese objektiven Haftungsvoraussetzungen sind im vorliegen-

den Fall erfüllt.

aa) Der Optionsvermittlungs- und Betreuungsvertrag vom 31. März

1994 und die Broschüre "Grundlagen des Terminhandels" genügen den

Anforderungen an die Aufklärung von Anlegern nicht.

(1) Der Vertrag vom 31. März 1994 enthält zwar sowohl am Beginn

der ersten Seite als auch unter der Überschrift "Risikoaufklärung" auf

der zweiten Seite den Hinweis, daß der Aufschlag auf die Prämie die

Gewinnchance reduziert und das Verlustrisiko erhöht, weil die Erzielung

eines Gewinns eine Kursentwicklung voraussetzt, die der Börsenfach-

handel für unrealistisch hält. Der entscheidende Hinweis, daß der Auf-

schlag vor allem Anleger, die - wie die Klägerin - mehrere verschiedene

Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch

chancenlos macht, fehlt aber. Dem Anleger wird die weitgehende Aus-

grenzung der Gewinnchance vielmehr verschleiert, wenn im ersten Ab-

satz der "Risikoaufklärung" der Möglichkeit, einen Spekulationsgewinn

zu erzielen, verharmlosend nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

eines Gesamtverlustes gegenübergestellt wird. Abgesehen davon ent-

behrt der Hinweis in der kleiner als der übrige Vertragstext gedruckten

Risikoaufklärung der auch für flüchtige Leser auffälligen Form.

(2) Auch die 20-seitige Broschüre "Grundlagen des Terminhan-

dels" weist an keiner Stelle auf die praktische Chancenlosigkeit des Er-

werbers mehrerer verschiedener Optionen hin. Sie erwähnt zwar wieder-

holt die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erweckt

aber den falschen Eindruck, daß diesem Risiko realistische Gewinn-

chancen gegenüberstehen.

Bereits auf der dritten Seite, auf der die Darstellung beginnt, wird

im ersten Absatz der Gefahr des Totalverlustes die "Chance zu enormen

Gewinnen" gegenübergestellt. Im dritten Absatz werden dem Anleger

"erhebliche Gewinnmöglichkeiten" in Aussicht gestellt. Und im vierten

Absatz verspricht der Beklagte dem Kunden, immer nur das Geschäft zu

empfehlen, das die "optimalen Gewinnchancen" verspricht.

Die Darstellung auf den folgenden Seiten der Broschüre vertieft

den falschen Eindruck realistischer Gewinnchancen und muß von aufkl ä-

rungsbedürftigen Kunden zudem so verstanden werden, als ob ihre Ge-

winnchancen wesentlich von der Kursentwicklung (S. 16 der Broschüre),

d.h. von Angebot und Nachfrage (S. 7 der Broschüre) abhingen und

durch die Dienstleistungen der vom Beklagten geleiteten GmbH ent-

scheidend verbessert würden. Nachdem sich die GmbH auf Seite 4 der

Broschüre als erfolgreiche Beraterin und Vermittlerin von Terminge-

schäften vorgestellt hat, wird auf Seite 5 der von ihr versprochene "In-

formationsvorsprung" als "Basis des Erfolgs" bezeichnet. Der Options-

handel soll nach der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift auf

Seite 12 der Broschüre "vielfältige Chancen für Könner" bieten. Auf den

Seiten 18 und 19 werden unter der Überschrift "Starke Partner tragen zu

unserem Erfolg bei" zwei Broker vorgestellt, mit denen die GmbH bei ih-

rer "erfolgreichen Arbeit" für ihre Kunden zusammenwirkt.

Diese Ausführungen lenken den Leser systematisch von der ent-

scheidenden Bedeutung, den der Aufschlag auf die Optionsprämie für

seine Gewinnchancen hat, ab. Dieser Gesichtspunkt wird erstmals auf

Seite 10 der Broschüre erwähnt. Die hier und auf der letzten Seite der

Broschüre gegebenen Hinweise werden aber nicht nur - wie dargelegt -

durch ihren Kontext entwertet, sondern sind auch für sich betrachtet un-

zulänglich. Sie enthalten ebenso wie die Risikoaufklärung in dem Ver-

trag vom 31. März 1994, mit der sie weitgehend übereinstimmen, keinen

Hinweis auf die praktische Chancenlosigkeit von Erwerbern mehrerer

verschiedener Optionen, sondern beschränken sich auf die Aussage,

daß der Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnchance reduziert

und das Verlustrisiko erhöht, weil ein Gewinn einen höheren Kursaus-

schlag voraussetzt, als er vom Börsenfachhandel erwartet wird. Ob der

Aufschlag "die Gewinnchance zu stark reduziert oder vielleicht sogar

zunichte" macht, wird der eigenen Prüfung des Anlegers überlassen.

Dies reicht zur sachgerechten Aufklärung nicht aus.

bb) Der Beklagte, der als Mitgeschäftsführer der GmbH für die kor-

rekte Aufklärung der Anleger Sorge zu tragen hatte, hat den Abschluß

der Optionsgeschäfte der Klägerin ohne diese Aufklärung zumindest

nicht verhindert.

2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kausa-

lität der danach gegebenen Aufklärungspflichtverletzung für den Ab-

schluß der Optionsgeschäfte der Klägerin verneint hat, ist rechtsfehler-

haft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht

eine tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Anleger bei gehöriger Auf-

klärung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätte (Senat

BGHZ 124, 151, 163; Senat, Urteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93,

WM 1994, 1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01,

WM 2001, 2313, 2315). Umstände, die diese Vermutung entkräften

könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Par-

teien nicht vorgetragen worden. Daß die unzulänglichen Risikohinweise

in dem Vertrag vom 31. März 1994 und der Informationsbroschüre

"Grundlagen des Terminhandels" die Klägerin nicht von den Geschäften

abgehalten haben, reicht zur Entkräftung der Vermutung nicht aus.

3. Die Klageforderung ist, anders als das Berufungsgericht meint,

nicht verjährt. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin gemäß § 826 BGB

verjährt gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt

an, in dem die Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatz-

pflichtigen Kenntnis erlangt. Dazu gehört, wenn - wie im vorliegenden

Fall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi-

ken von Optionsgeschäften verlangt wird, die Kenntnis der Umstände,

aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom

10. April 1990 - VI ZR 288/89, WM 1990, 971, 973 und vom 31. Januar

1995

- VI ZR 305/94, VersR 1995, 551, 552; Senat, Urteil vom

29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558). Die Rechtspflicht

zur Aufklärung über die Auswirkungen der Gebühren der Vermittlungs-

GmbH auf die Gewinnchancen des Anlegers ergibt sich daraus, daß eine

Gewinnerzielung unter Berücksichtigung dieser Gebühren einen höheren

Kursausschlag als den vom Börsenfachhandel als realistisch angesehe-

nen voraussetzt, und daß höhere Aufschläge Anleger, die mehrere ver-

schiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergeb-

nis praktisch chancenlos machen. Erst die Kenntnis dieser die Aufklä-

rungspflicht begründenden wirtschaftlichen Zusammenhänge ermöglicht

dem Anleger die aussichtsreiche Geltendmachung eines Schadenser-

satzanspruches wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Daß die

Klägerin diese Umstände bereits drei Jahre vor der Klageerhebung im

August 1999 kannte, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und

dem Parteivortrag nicht zu entnehmen. Der vorgelegte Schriftwechsel

der Parteien aus den Jahren 1994 und 1995 erwähnt diese Umstände

nicht. Ihrem eigenen Vortrag zufolge ist der Klägerin die erforderliche

Kenntnis erst im Herbst 1997 durch einen konsultierten Rechtsanwalt

vermittelt worden.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO

a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur an-

derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dieses wird Feststel-

lungen zum Vorsatz des Beklagten gemäß § 826 BGB zu treffen haben.

Dabei wird außer den schwerwiegenden Aufklärungsmängeln zu berück-

sichtigen sein, daß ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufkl ä-

rungspflicht vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres ausschließt (Se-

nat BGHZ 124, 151, 163 und Urteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93,

WM 1994, 1746, 1747 und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01,

WM 2001, 2313, 2315). Feststellungen zum Vorsatz können entgegen

der Ansicht des Beklagten grundsätzlich auch im Urkundenprozeß ge-

troffen werden. § 592 ZPO verlangt nicht, daß die anspruchsbegründen-

den Tatsachen selbst durch Urkunden bewiesen werden. Es genügt, daß

Urkunden wie der schriftliche Vertrag vom 31. März 1994 und die Bro-

schüre "Grundlagen des Terminhandels" einen Indizienbeweis ermögli-

chen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 1982 - V ZR 31/82, WM 1983,

22 und vom 12. Juli 1985 - V ZR 15/84, WM 1985, 1244, 1245).

Nobbe Siol Müller

Joeres Mayen