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BGH Urteil vom 11.03.2003 – XI ZR 403/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 11. März 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XI ZR 403/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21 BGB § 134 AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1

a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher

Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündi- gen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.

BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden LG Leipzig

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter

Dr. Appl

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2001

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagte

Sparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellung

der Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswid-

rigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.

Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagten

eröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im

Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsan-

trag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Die

Beklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26

Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün-

den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief"

bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Be-

klagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen noch

akzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle.

In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen

Verfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, die

Kündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestän-

de. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und

27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte sie

die Fortführung des Kontos vorübergehend ein.

Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfas-

sungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, auf

den Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesen

und geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen eines

drohenden Imageschadens nicht zumutbar.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos ver-

urteilt. Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den

Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt,

daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie

vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die

Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt die

Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,

soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der

Unwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauf-

lösung.

Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässi-

ge Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie allein

wegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen worden

sei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkung

der Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar auf

die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Die-

se werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1,

9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chan-

cengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Ab-

wägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politi-

schen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischer

Partei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. Der

Kläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgaben

erfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen

Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe die

Geschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischen

Standorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers

sei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos,

solange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungs-

widrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sich

nicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenba-

sis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele des

Kontoinhabers verstanden werde.

Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalb

unwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages mit

einem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Auf-

rechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habe

Schreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines

Girovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Giro-

konto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbe-

ziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politi-

schen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussio-

nen gewesen seien.

Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September

2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege.

Das Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllte

Drohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbe-

stände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß

§ 193 StGB gerechtfertigt.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis

stand.

1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-

nommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Inter-

esse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag be-

gehrten Feststellungen.

2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.

a) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das in

Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß

§ 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grund-

rechtsverstöße: BGHZ 65,

284,

287; MünchKomm/Mayer-Maly/

Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33).

aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, an-

ders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwir-

kung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an die

Grundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; Brömmelmeyer

WuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grund-

rechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197).

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende

Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten

des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der

vollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom

10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41,

195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986,

39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus

§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe,

in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaft-

lichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung der

Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Gi-

rokonten.

Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln

des Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privat-

rechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung

der Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an

die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrecht-

lichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91,

95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).

bb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG

nicht vereinbar.

(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits

aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21

GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl.

BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG

sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentli-

cher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder

andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnung

der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Giro-

vertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs

243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber

voraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlich

erbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festge-

stellt, daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Partei

führt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.

(2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu

anderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1

GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht in

der Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungen

erbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegen-

über natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Vorausset-

zungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personen-

kreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen,

ungleich zu behandeln.

(3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in

dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener

Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales

Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78,

232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkür-

verbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grund-

gesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine

Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72,

89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi-

gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht

auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Dem

steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nach

dieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer

Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um

eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21

Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber

anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswid-

rigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40,

287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder recht-

lichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln

arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139;

BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).

Die Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige recht-

liche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische

Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber

wesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bar-

geldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von

existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19

Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichung

von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang

mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch

nicht durchführbar.

Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausge-

schlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut

unterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Be-

rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist.

Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behin-

derung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger kön-

ne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruch

nehmen.

(b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imagescha-

den rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Ge-

schäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nach

den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

nicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden allein

aufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt,

vor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

rechtlich nicht geltend gemacht werden kann.

(c) Auch die Forderung des Klägers nach "Überwindung der kapi-

talistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündi-

gung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden partei-

offiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2

Satz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werden

darf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinen

Strafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat die

Beklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf dem

Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder

daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen ha-

ben, sind nicht vorgetragen.

b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000

sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt

hat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allge-

meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt.

aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigung

rechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tat-

sachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995,

709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung ist

im wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den

Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revi-

sion gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsa-

chenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001

- VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).

bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Beru-

fungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger

Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller

Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider

Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbezie-

hung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986

- III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR

234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). Diese

Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi-

gung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfrei

verneint.

(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom

29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äuße-

rung, der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht verges-

sen, steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, er

werde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die An-

drohung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommt

darin nicht zum Ausdruck.

(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweili-

gen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August

2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände und

sei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt

hat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinen

wichtigen Grund zur Kündigung dar.

cc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000

bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentliche

Kündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, in

dem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wie

dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unter

Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertrags-

widriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechten

Grund zur Kündigung des Girovertrages dar.

c) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Be-

rufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontos

rechtswidrig war.

III.

Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzu-

weisen.

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl