Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 50/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 20. Mai 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

AGB Banken (Fassung 1993) Nr. 19 Abs. 3

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann in der unmittelbar dro-

henden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers liegen.

BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02 - OLG Hamm LG Münster

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-

ter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

5. November 2001 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der

14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom

17. April 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Bank nimmt den beklagten Arzt auf Rückzahlung von

Darlehen in Anspruch.

Die Klägerin gewährte dem Beklagten durch Vertrag vom

9./13. Juni 1993 zur Finanzierung einer Existenzgründung als Facharzt

für Nuklearmedizin/Endokrinologie zwei Annuitäten-Darlehen in Höhe

von 0,5 Millionen DM und 1,5 Millionen DM mit einer Laufzeit vom

19. Mai 1993 bis zum 30. September 1999 bzw. 2003 zu anfänglichen

effektiven Jahreszinsen in Höhe von 7,98% bzw. 8,10%. In den Verträ-

gen heißt es u.a.:

"Wir berechnen Ihnen fest bis zum 30.05.1998 (bzw. 1999) an Zin- sen 7,75% (bzw. 7,85%) jährlich auf die jeweilige Inanspruchnah- me, worüber Ihnen während der tilgungsfreien Zeit vierteljährliche Abschlußrechnungen zugehen.

...

Die Summe aus Darlehenstilgung und Zinsen ist bis zum Ablauf der zuvor genannten Zinsbindungsfrist in vierteljährlichen, gleich- bleibenden Beträgen von DM 19.060,00 (bzw. DM 87.850,00), erstmals zum 30.09.1994 zu erbringen. Nach Ablauf der Zinsbin- dungsfrist und Zinsneufestsetzung werden wir Sie dann über die aktuelle Ratenhöhe verständigen."

Ferner vereinbarten die Parteien einen "bis zum Ende der Anlauf-

phase, längstens bis zum 30. April 1995" befristeten Gewerbekredit in

Höhe von 0,5 Millionen DM zu einem Zinssatz von 11,5%. Als Sicherheit

wurde unter anderem die Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen

die Kassenärztliche Vereinigung vereinbart. Nachdem die Praxis am

1. Oktober 1993 eröffnet worden war, ersetzten die Parteien am

27. Mai/13. Juni 1994 den Gewerbekredit durch einen mit 10% zu verzin-

senden Betriebsmittelkredit in gleicher Höhe, den der Beklagte "bis auf

weiteres" in Anspruch nehmen konnte.

In einem Schreiben vom 4. August 1994 teilte die Klägerin dem

Beklagten mit, daß die Praxis sich aus ihrer Sicht nicht entsprechend

den Erwartungen entwickelt habe, daß kurzfristig mit einem Liquiditäts-

engpaß zu rechnen sei, und daß sie Verfügungen außerhalb der getrof-

fenen Kreditabsprachen nicht tolerieren werde. Die Fortführung des Kre-

ditengagements machte sie von mehreren Auflagen abhängig. Unter dem

11. August 1994 erkundigte sich die Klägerin bei der B.bank N., ob diese

zur Übernahme einer 80%igen Ausfallbürgschaft für einen zusätzlichen

Kredit in Höhe von 0,5 Millionen DM bereit sei. Nachdem die B.bank N.

dies abgelehnt und die Klägerin die Einlösung einer Lastschrift zur Be-

gleichung der Praxismiete für den September 1994 verweigert hatte,

teilten die vom Beklagten beauftragten Rechtsanwälte der Klägerin am

6. September 1994 mit, daß bei einer endgültigen Zahlungsverweigerung

der Praxisbetrieb sofort eingestellt werden müsse. Die Klägerin löste die

Lastschrift daraufhin ein, lehnte aber mit Schreiben vom 7. September

1994 die Ausführung weiterer Überweisungen wegen Überschreitung der

Kreditlinie ab und bat von weiteren saldoerhöhenden Verfügungen abzu-

sehen. Nachdem sie am 23. September 1994 einen Kontokorrentkredit in

Höhe von 20.000 DM gekündigt hatte, kündigte sie am 26. September

1994 gemäß Nr. 19 AGB-Banken und gemäß Nr. 10 der Allgemeinen Be-

dingungen für gewerbliche Darlehen alle weiteren Kredite mit sofortiger

Wirkung. Der Kläger stellte den Praxisbetrieb daraufhin ein.

Nach Verwertung der Sicherheiten beziffert die Klägerin ihre

Restforderung auf 1.262.310,98 DM. Der Beklagte rechnet mit Scha-

densersatzansprüchen wegen unberechtigter Kündigung der Kredite auf.

Das Landgericht hat der Teilklage in Höhe von 1 Million DM nebst

Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der

Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru-

fung.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im

wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe die Kredite nicht wirksam gekündigt, weil kein

wichtiger Grund im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken, Nr. 10.5

der Allgemeinen Bedingungen für gewerbliche Darlehen vorgelegen ha-

be. Die Vermögenslage des Beklagten habe sich nicht wesentlich ver-

schlechtert. Ihm hätten im Zeitpunkt der Kündigung noch liquide Mittel

von mindestens 69.000 DM aus dem Gewerbe- bzw. Betriebsmittelkredit

zur Verfügung gestanden. In diesem Betrag seien die Ansprüche des

Beklagten gegen die Kassenärztliche Vereinigung aufgrund der Honorar-

abrechnungen für das zweite und dritte Quartal 1994 enthalten. Daß die

Kassenärztliche Vereinigung ihre Leistungen üblicherweise erst drei bis

vier Monate nach dem Ende des jeweiligen Quartals erbringe, stehe der

Bewertung der bereits verdienten Honorare als liquider Mittel nicht ent-

gegen. Hingegen seien die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom

9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen nicht liqui-

ditätsmindernd zu berücksichtigen. Diese Zinsen seien bis zum

30. September 1994 gestundet worden. Wortlaut und Inhalt des Darle-

hensvertrages vom 9./13. Juni 1993 sei nicht zu entnehmen, wann sie

dem Beklagten hätten belastet werden dürfen. Diese Unklarheit dürfe

sich rechtlich nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken. Vielmehr sei

davon auszugehen, daß der Beklagte die Summe der gestundeten Zin-

sen zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gehabt hätte.

Die Kündigung sei auch vor dem Hintergrund des seit Mitte des

Jahres 1994 zu verzeichnenden Anstiegs der Patientenzahlen nicht ge-

rechtfertigt gewesen. Da die Kredite mangels Eigenkapitals des Beklag-

ten nur aus den Praxiseinnahmen zurückgezahlt werden konnten, komme

dem Deckungsgleichstand von Einnahmen und Ausgaben maßgebliche

Bedeutung zu. Angesichts der im Vertrag vom 9./13. Juni 1993 zum Aus-

druck kommenden Prognose habe die Klägerin nicht davon ausgehen

dürfen, daß dieser Gleichstand vor dem 30. April 1995 erreicht werde.

Aufgrund ihrer vorschnellen Kündigung gehe die Ungewißheit über die

weitere Entwicklung der Praxis zu ihren Lasten.

Zudem sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt, weil der Beklagte die

im Schreiben der Klägerin vom 4. August 1994 zum Ausdruck kommen-

den Auflagen, soweit sie ihm nach Treu und Glauben abverlangt werden

konnten, erfüllt habe.

Schließlich erscheine die Kündigung treuwidrig. Die Parteien seien

bei Abschluß des Darlehensvertrages von der gemeinsamen, zur Ge-

schäftsgrundlage erhobenen Vorstellung ausgegangen, daß die Praxis

des Beklagten auch bei einem Fortbestand der Ermächtigungen der Kli-

nik für Nuklearmedizin, M., und ihres Leiters zur Patientenversorgung

rentabel arbeiten werde. Von dem damit übernommenen Risiko könne

die Klägerin sich nicht einseitig lösen, nachdem die fortbestehenden Er-

mächtigungen sich als erhebliches Hindernis für die Ausnutzung der Ka-

pazitäten der Praxis des Klägers erwiesen hätten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 607 Abs. 1 BGB

a.F. einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 1 Million DM, weil sie den

Darlehensvertrag mit Schreiben vom 26. September 1994 wirksam ge-

kündigt hat.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag ein wichti-

ger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2

AGB-Banken vor, weil eine wesentliche Verschlechterung der Vermö-

genslage des Beklagten einzutreten drohte und dadurch die Erfüllung

seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin gefährdet war.

a) Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristlose

Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur ein-

geschränkter

revisionsrechtlicher Nachprüfung

(Senat, Urteil vom

11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 825; zur Veröffentlichung

in BGHZ vorgesehen). Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht

stand, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt hat, daß im

Zeitpunkt der Kündigung der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Be-

klagten unmittelbar bevorstand.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt

die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darle-

hensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus wichtigem

Grund (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1985 - III ZR 213/84,

WM 1985, 1493 und vom 21. September 1989

NJW-RR 1990, 110, 111). Diese Gefahr bestand am 26. September

1994, weil die flüssigen Zahlungsmittel des Beklagten zur Erfüllung der

am 1. Oktober 1994 fälligen Verbindlichkeiten nicht ausreichten.

aa) Bei der Berechnung der liquiden Mittel können, anders als das

Berufungsgericht meint, die im zweiten und dritten Quartal 1994 ver-

dienten Honorare des Beklagten in Höhe von 83.439,64 DM nicht be-

rücksichtigt werden, weil der Beklagte Anfang Oktober 1994 noch nicht

über sie verfügen konnte. Daß die fehlende Verfügungsmöglichkeit nicht

auf mangelnde Solidität oder Leistungsbereitschaft der Kassenärztlichen

Vereinigung als Schuldnerin, sondern auf Besonderheiten des von dieser

praktizierten Abrechnungsverfahrens zurückzuführen war, ändert nichts

daran, daß die Honorare dem Beklagten Anfang Oktober 1994 nicht zur

Verfügung standen und zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten nicht ge-

nutzt werden konnten. Diese Beurteilung wird, entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts, durch das Schreiben der Klägerin vom

11. August 1994 an die B.bank N. nicht in Zweifel gezogen, sondern be-

stätigt. Die Klägerin geht in einer Anlage zu diesem Schreiben davon

aus, daß die liquiditätswirksamen Auswirkungen der gestiegenen Pati-

entenzahlen aufgrund des kassenärztlichen Abrechnungswesens erst im

Januar 1995, also nicht bereits im Oktober 1994, zu erwarten seien.

bb) Die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom 9. Juni 1993

bis zum 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen sind entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts liquiditätsmindernd zu berücksichti-

gen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht diese

Zinsen zu Recht als bis zum 30. September 1994 gestundet angesehen

hat. Auch in diesem Fall haben die Zinsen im Zeitpunkt der nur vier Tage

vor dem Ende der Stundung erklärten Kündigung zur unmittelbar dro-

henden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit beigetragen.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zinsen seien erst zum

Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gewesen, ist rechtsfehler-

haft. Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag vom 9./13. Juni

1993 dahin ausgelegt, daß die Zinsen bis zum 30. September 1994 ge-

stundet waren. Dies bedeutet, daß die Fälligkeit nur bis zu diesem Zeit-

punkt hinausgeschoben war (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998

- VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293). Zudem ist das Berufungsgericht da-

von ausgegangen, daß Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages für

die Beantwortung der Frage, wann die gestundeten Zinsen hätten bela-

stet werden dürfen, nicht ergiebig seien. Da somit eine Zeit für die Zah-

lung dieser Zinsen weder vertraglich bestimmt noch den Umständen zu

entnehmen war, waren die Zinsen gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der am

30. September 1994 endenden Stundung sofort zu entrichten.

cc) Die vom Berufungsgericht angenommenen flüssigen Zah-

lungsmittel vermindern sich mithin um die von der Kassenärztlichen Ver-

einigung noch nicht ausgezahlten Honorare in Höhe von 83.439,64 DM

und die für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu ent-

richtenden Darlehenszinsen. Da der vom Berufungsgericht beauftragte

Sachverständige diese Zinsen bereits liquiditätsmindernd berücksichtigt

hat, sind die von ihm ermittelten unverbrauchten Zahlungsmittel in Höhe

von 10.028,58 DM nur um die noch nicht ausgezahlten Honorare zu ver-

mindern. Die fälligen Verbindlichkeiten des Beklagten überstiegen seine

flüssigen Zahlungsmittel demnach um 73.411,06 DM. Hinzu kamen noch

die am 30. September 1994 fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen in Hö-

he von 19.060 DM und 87.850 DM.

c) Der im Zeitpunkt der Kündigung am 26. September 1994 unmit-

telbar bevorstehende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten ge-

fährdete die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin.

Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mußte zur sofortigen Einstellung des

Praxisbetriebes führen und entzog dem Beklagten mit den Praxisein-

nahmen die einzige Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

2. Der seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnende Anstieg der

Patientenzahlen ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

an dem vorliegenden Kündigungsgrund nichts. Nach den Ausführungen

des vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen reichte die

Auslastung der Praxis trotz der gestiegenen Patientenzahl auch im Au-

gust und September 1994, also unmittelbar vor der Kündigung, nicht aus,

um die Praxis rentabel zu führen. Die weitere Entwicklung der Praxis

war, wie das Berufungsgericht aufgrund des Sachverständigengutach-

tens annimmt, ungewiß. Diese Ungewißheit ist nicht auf die Kündigung

der Klägerin zurückzuführen. Der Beklagte hätte die Praxis auch ohne

Kreditkündigung schließen müssen, weil seine liquiden Mittel zur Be-

zahlung der laufenden Praxisausgaben, insbesondere der Raummiete

und der Personalkosten, nicht ausreichten. Eine Verpflichtung der Kläge-

rin zur Gewährung weiteren Kredits bestand nicht und wird vom Beklag-

ten auch nicht substantiiert geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund

war die Klägerin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch

nicht gehalten, die Kündigung entsprechend der Befristung des Gewer-

bekredits "bis zum Ende der Anlaufphase, längstens bis zum 30. April

1995" zurückzustellen.

3. Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Ver-

bot einer Kündigung zur Unzeit unwirksam. Abgesehen davon, daß ein

solcher Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Bunte,

in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24

Rdn. 19; Palandt/Putzo, BGB 62. Aufl. § 627 Rdn. 7), hat die Klägerin

nicht zur Unzeit gekündigt. Sie hat dem Beklagten in ihrem Schreiben

vom 4. August 1994 ausdrücklich mitgeteilt, daß sie eine Überschreitung

der vereinbarten Kreditlinie nicht zulassen werde, und daß die notwendi-

ge Liquidität von ihm oder von Dritten einzubringen sei. Ihre Bereitschaft,

das Kreditengagement unter bestimmten Voraussetzungen fortzuführen,

galt nur für den Fall fortbestehender Liquidität. Das Recht der Klägerin

zur fristlosen Kündigung wegen eingetretener oder unmittelbar bevorste-

hender Zahlungsunfähigkeit wird dadurch nicht berührt.

4. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben

(§ 242 BGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten

die gemeinsame Erwartung, die Praxis werde auch bei fortbestehender

Konkurrenz der Klinik für Nuklearmedizin rentabel arbeiten, zur Ge-

schäftsgrundlage erhoben, entbehrt jeden tatsächlichen Anhaltspunktes.

Banken sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich um den Verwendungs-

zweck eines Darlehens zu kümmern und Kreditnehmer vor diesbezügli-

chen Risiken zu warnen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR

22/96, WM 1997, 662). Daß die Klägerin im vorliegenden Fall das Risiko

der konkurrenzbedingten Unrentabilität der Praxis gemeinsam mit dem

Beklagten übernehmen und auf ihr Recht zur Kreditkündigung wegen ei-

ner in Folge der Unrentabilität eintretenden Zahlungsunfähigkeit ver-

zichten wollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den

Parteien nicht vorgetragen worden.

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 564

Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte

der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.)

und die landgerichtliche Entscheidung wieder herstellen.

Nobbe Joeres Wassermann

Mayen Appl