BGH Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 50/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 20. Mai 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
AGB Banken (Fassung 1993) Nr. 19 Abs. 3
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann in der unmittelbar dro-
henden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers liegen.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02 - OLG Hamm LG Münster
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-
ter Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
5. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der
14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom
17. April 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank nimmt den beklagten Arzt auf Rückzahlung von
Darlehen in Anspruch.
Die Klägerin gewährte dem Beklagten durch Vertrag vom
9./13. Juni 1993 zur Finanzierung einer Existenzgründung als Facharzt
für Nuklearmedizin/Endokrinologie zwei Annuitäten-Darlehen in Höhe
von 0,5 Millionen DM und 1,5 Millionen DM mit einer Laufzeit vom
19. Mai 1993 bis zum 30. September 1999 bzw. 2003 zu anfänglichen
effektiven Jahreszinsen in Höhe von 7,98% bzw. 8,10%. In den Verträ-
gen heißt es u.a.:
"Wir berechnen Ihnen fest bis zum 30.05.1998 (bzw. 1999) an Zin- sen 7,75% (bzw. 7,85%) jährlich auf die jeweilige Inanspruchnah- me, worüber Ihnen während der tilgungsfreien Zeit vierteljährliche Abschlußrechnungen zugehen.
...
Die Summe aus Darlehenstilgung und Zinsen ist bis zum Ablauf der zuvor genannten Zinsbindungsfrist in vierteljährlichen, gleich- bleibenden Beträgen von DM 19.060,00 (bzw. DM 87.850,00), erstmals zum 30.09.1994 zu erbringen. Nach Ablauf der Zinsbin- dungsfrist und Zinsneufestsetzung werden wir Sie dann über die aktuelle Ratenhöhe verständigen."
Ferner vereinbarten die Parteien einen "bis zum Ende der Anlauf-
phase, längstens bis zum 30. April 1995" befristeten Gewerbekredit in
Höhe von 0,5 Millionen DM zu einem Zinssatz von 11,5%. Als Sicherheit
wurde unter anderem die Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen
die Kassenärztliche Vereinigung vereinbart. Nachdem die Praxis am
1. Oktober 1993 eröffnet worden war, ersetzten die Parteien am
27. Mai/13. Juni 1994 den Gewerbekredit durch einen mit 10% zu verzin-
senden Betriebsmittelkredit in gleicher Höhe, den der Beklagte "bis auf
weiteres" in Anspruch nehmen konnte.
In einem Schreiben vom 4. August 1994 teilte die Klägerin dem
Beklagten mit, daß die Praxis sich aus ihrer Sicht nicht entsprechend
den Erwartungen entwickelt habe, daß kurzfristig mit einem Liquiditäts-
engpaß zu rechnen sei, und daß sie Verfügungen außerhalb der getrof-
fenen Kreditabsprachen nicht tolerieren werde. Die Fortführung des Kre-
ditengagements machte sie von mehreren Auflagen abhängig. Unter dem
11. August 1994 erkundigte sich die Klägerin bei der B.bank N., ob diese
zur Übernahme einer 80%igen Ausfallbürgschaft für einen zusätzlichen
Kredit in Höhe von 0,5 Millionen DM bereit sei. Nachdem die B.bank N.
dies abgelehnt und die Klägerin die Einlösung einer Lastschrift zur Be-
gleichung der Praxismiete für den September 1994 verweigert hatte,
teilten die vom Beklagten beauftragten Rechtsanwälte der Klägerin am
6. September 1994 mit, daß bei einer endgültigen Zahlungsverweigerung
der Praxisbetrieb sofort eingestellt werden müsse. Die Klägerin löste die
Lastschrift daraufhin ein, lehnte aber mit Schreiben vom 7. September
1994 die Ausführung weiterer Überweisungen wegen Überschreitung der
Kreditlinie ab und bat von weiteren saldoerhöhenden Verfügungen abzu-
sehen. Nachdem sie am 23. September 1994 einen Kontokorrentkredit in
Höhe von 20.000 DM gekündigt hatte, kündigte sie am 26. September
1994 gemäß Nr. 19 AGB-Banken und gemäß Nr. 10 der Allgemeinen Be-
dingungen für gewerbliche Darlehen alle weiteren Kredite mit sofortiger
Wirkung. Der Kläger stellte den Praxisbetrieb daraufhin ein.
Nach Verwertung der Sicherheiten beziffert die Klägerin ihre
Restforderung auf 1.262.310,98 DM. Der Beklagte rechnet mit Scha-
densersatzansprüchen wegen unberechtigter Kündigung der Kredite auf.
Das Landgericht hat der Teilklage in Höhe von 1 Million DM nebst
Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der
Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru-
fung.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im
wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe die Kredite nicht wirksam gekündigt, weil kein
wichtiger Grund im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken, Nr. 10.5
der Allgemeinen Bedingungen für gewerbliche Darlehen vorgelegen ha-
be. Die Vermögenslage des Beklagten habe sich nicht wesentlich ver-
schlechtert. Ihm hätten im Zeitpunkt der Kündigung noch liquide Mittel
von mindestens 69.000 DM aus dem Gewerbe- bzw. Betriebsmittelkredit
zur Verfügung gestanden. In diesem Betrag seien die Ansprüche des
Beklagten gegen die Kassenärztliche Vereinigung aufgrund der Honorar-
abrechnungen für das zweite und dritte Quartal 1994 enthalten. Daß die
Kassenärztliche Vereinigung ihre Leistungen üblicherweise erst drei bis
vier Monate nach dem Ende des jeweiligen Quartals erbringe, stehe der
Bewertung der bereits verdienten Honorare als liquider Mittel nicht ent-
gegen. Hingegen seien die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom
9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen nicht liqui-
ditätsmindernd zu berücksichtigen. Diese Zinsen seien bis zum
30. September 1994 gestundet worden. Wortlaut und Inhalt des Darle-
hensvertrages vom 9./13. Juni 1993 sei nicht zu entnehmen, wann sie
dem Beklagten hätten belastet werden dürfen. Diese Unklarheit dürfe
sich rechtlich nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken. Vielmehr sei
davon auszugehen, daß der Beklagte die Summe der gestundeten Zin-
sen zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gehabt hätte.
Die Kündigung sei auch vor dem Hintergrund des seit Mitte des
Jahres 1994 zu verzeichnenden Anstiegs der Patientenzahlen nicht ge-
rechtfertigt gewesen. Da die Kredite mangels Eigenkapitals des Beklag-
ten nur aus den Praxiseinnahmen zurückgezahlt werden konnten, komme
dem Deckungsgleichstand von Einnahmen und Ausgaben maßgebliche
Bedeutung zu. Angesichts der im Vertrag vom 9./13. Juni 1993 zum Aus-
druck kommenden Prognose habe die Klägerin nicht davon ausgehen
dürfen, daß dieser Gleichstand vor dem 30. April 1995 erreicht werde.
Aufgrund ihrer vorschnellen Kündigung gehe die Ungewißheit über die
weitere Entwicklung der Praxis zu ihren Lasten.
Zudem sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt, weil der Beklagte die
im Schreiben der Klägerin vom 4. August 1994 zum Ausdruck kommen-
den Auflagen, soweit sie ihm nach Treu und Glauben abverlangt werden
konnten, erfüllt habe.
Schließlich erscheine die Kündigung treuwidrig. Die Parteien seien
bei Abschluß des Darlehensvertrages von der gemeinsamen, zur Ge-
schäftsgrundlage erhobenen Vorstellung ausgegangen, daß die Praxis
des Beklagten auch bei einem Fortbestand der Ermächtigungen der Kli-
nik für Nuklearmedizin, M., und ihres Leiters zur Patientenversorgung
rentabel arbeiten werde. Von dem damit übernommenen Risiko könne
die Klägerin sich nicht einseitig lösen, nachdem die fortbestehenden Er-
mächtigungen sich als erhebliches Hindernis für die Ausnutzung der Ka-
pazitäten der Praxis des Klägers erwiesen hätten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 607 Abs. 1 BGB
a.F. einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 1 Million DM, weil sie den
Darlehensvertrag mit Schreiben vom 26. September 1994 wirksam ge-
kündigt hat.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag ein wichti-
ger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2
AGB-Banken vor, weil eine wesentliche Verschlechterung der Vermö-
genslage des Beklagten einzutreten drohte und dadurch die Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin gefährdet war.
a) Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristlose
Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur ein-
geschränkter
revisionsrechtlicher Nachprüfung
(Senat, Urteil vom
11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 825; zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen). Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht
stand, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt hat, daß im
Zeitpunkt der Kündigung der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Be-
klagten unmittelbar bevorstand.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt
die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darle-
hensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus wichtigem
Grund (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1985 - III ZR 213/84,
WM 1985, 1493 und vom 21. September 1989
NJW-RR 1990, 110, 111). Diese Gefahr bestand am 26. September
1994, weil die flüssigen Zahlungsmittel des Beklagten zur Erfüllung der
am 1. Oktober 1994 fälligen Verbindlichkeiten nicht ausreichten.
aa) Bei der Berechnung der liquiden Mittel können, anders als das
Berufungsgericht meint, die im zweiten und dritten Quartal 1994 ver-
dienten Honorare des Beklagten in Höhe von 83.439,64 DM nicht be-
rücksichtigt werden, weil der Beklagte Anfang Oktober 1994 noch nicht
über sie verfügen konnte. Daß die fehlende Verfügungsmöglichkeit nicht
auf mangelnde Solidität oder Leistungsbereitschaft der Kassenärztlichen
Vereinigung als Schuldnerin, sondern auf Besonderheiten des von dieser
praktizierten Abrechnungsverfahrens zurückzuführen war, ändert nichts
daran, daß die Honorare dem Beklagten Anfang Oktober 1994 nicht zur
Verfügung standen und zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten nicht ge-
nutzt werden konnten. Diese Beurteilung wird, entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts, durch das Schreiben der Klägerin vom
11. August 1994 an die B.bank N. nicht in Zweifel gezogen, sondern be-
stätigt. Die Klägerin geht in einer Anlage zu diesem Schreiben davon
aus, daß die liquiditätswirksamen Auswirkungen der gestiegenen Pati-
entenzahlen aufgrund des kassenärztlichen Abrechnungswesens erst im
Januar 1995, also nicht bereits im Oktober 1994, zu erwarten seien.
bb) Die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom 9. Juni 1993
bis zum 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen sind entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts liquiditätsmindernd zu berücksichti-
gen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht diese
Zinsen zu Recht als bis zum 30. September 1994 gestundet angesehen
hat. Auch in diesem Fall haben die Zinsen im Zeitpunkt der nur vier Tage
vor dem Ende der Stundung erklärten Kündigung zur unmittelbar dro-
henden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit beigetragen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zinsen seien erst zum
Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gewesen, ist rechtsfehler-
haft. Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag vom 9./13. Juni
1993 dahin ausgelegt, daß die Zinsen bis zum 30. September 1994 ge-
stundet waren. Dies bedeutet, daß die Fälligkeit nur bis zu diesem Zeit-
punkt hinausgeschoben war (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998
- VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293). Zudem ist das Berufungsgericht da-
von ausgegangen, daß Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages für
die Beantwortung der Frage, wann die gestundeten Zinsen hätten bela-
stet werden dürfen, nicht ergiebig seien. Da somit eine Zeit für die Zah-
lung dieser Zinsen weder vertraglich bestimmt noch den Umständen zu
entnehmen war, waren die Zinsen gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der am
30. September 1994 endenden Stundung sofort zu entrichten.
cc) Die vom Berufungsgericht angenommenen flüssigen Zah-
lungsmittel vermindern sich mithin um die von der Kassenärztlichen Ver-
einigung noch nicht ausgezahlten Honorare in Höhe von 83.439,64 DM
und die für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu ent-
richtenden Darlehenszinsen. Da der vom Berufungsgericht beauftragte
Sachverständige diese Zinsen bereits liquiditätsmindernd berücksichtigt
hat, sind die von ihm ermittelten unverbrauchten Zahlungsmittel in Höhe
von 10.028,58 DM nur um die noch nicht ausgezahlten Honorare zu ver-
mindern. Die fälligen Verbindlichkeiten des Beklagten überstiegen seine
flüssigen Zahlungsmittel demnach um 73.411,06 DM. Hinzu kamen noch
die am 30. September 1994 fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen in Hö-
he von 19.060 DM und 87.850 DM.
c) Der im Zeitpunkt der Kündigung am 26. September 1994 unmit-
telbar bevorstehende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten ge-
fährdete die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin.
Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mußte zur sofortigen Einstellung des
Praxisbetriebes führen und entzog dem Beklagten mit den Praxisein-
nahmen die einzige Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.
2. Der seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnende Anstieg der
Patientenzahlen ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
an dem vorliegenden Kündigungsgrund nichts. Nach den Ausführungen
des vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen reichte die
Auslastung der Praxis trotz der gestiegenen Patientenzahl auch im Au-
gust und September 1994, also unmittelbar vor der Kündigung, nicht aus,
um die Praxis rentabel zu führen. Die weitere Entwicklung der Praxis
war, wie das Berufungsgericht aufgrund des Sachverständigengutach-
tens annimmt, ungewiß. Diese Ungewißheit ist nicht auf die Kündigung
der Klägerin zurückzuführen. Der Beklagte hätte die Praxis auch ohne
Kreditkündigung schließen müssen, weil seine liquiden Mittel zur Be-
zahlung der laufenden Praxisausgaben, insbesondere der Raummiete
und der Personalkosten, nicht ausreichten. Eine Verpflichtung der Kläge-
rin zur Gewährung weiteren Kredits bestand nicht und wird vom Beklag-
ten auch nicht substantiiert geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund
war die Klägerin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch
nicht gehalten, die Kündigung entsprechend der Befristung des Gewer-
bekredits "bis zum Ende der Anlaufphase, längstens bis zum 30. April
1995" zurückzustellen.
3. Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Ver-
bot einer Kündigung zur Unzeit unwirksam. Abgesehen davon, daß ein
solcher Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Bunte,
in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24
Rdn. 19; Palandt/Putzo, BGB 62. Aufl. § 627 Rdn. 7), hat die Klägerin
nicht zur Unzeit gekündigt. Sie hat dem Beklagten in ihrem Schreiben
vom 4. August 1994 ausdrücklich mitgeteilt, daß sie eine Überschreitung
der vereinbarten Kreditlinie nicht zulassen werde, und daß die notwendi-
ge Liquidität von ihm oder von Dritten einzubringen sei. Ihre Bereitschaft,
das Kreditengagement unter bestimmten Voraussetzungen fortzuführen,
galt nur für den Fall fortbestehender Liquidität. Das Recht der Klägerin
zur fristlosen Kündigung wegen eingetretener oder unmittelbar bevorste-
hender Zahlungsunfähigkeit wird dadurch nicht berührt.
4. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten
die gemeinsame Erwartung, die Praxis werde auch bei fortbestehender
Konkurrenz der Klinik für Nuklearmedizin rentabel arbeiten, zur Ge-
schäftsgrundlage erhoben, entbehrt jeden tatsächlichen Anhaltspunktes.
Banken sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich um den Verwendungs-
zweck eines Darlehens zu kümmern und Kreditnehmer vor diesbezügli-
chen Risiken zu warnen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR
22/96, WM 1997, 662). Daß die Klägerin im vorliegenden Fall das Risiko
der konkurrenzbedingten Unrentabilität der Praxis gemeinsam mit dem
Beklagten übernehmen und auf ihr Recht zur Kreditkündigung wegen ei-
ner in Folge der Unrentabilität eintretenden Zahlungsunfähigkeit ver-
zichten wollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den
Parteien nicht vorgetragen worden.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 564
Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte
der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.)
und die landgerichtliche Entscheidung wieder herstellen.
Nobbe Joeres Wassermann
Mayen Appl