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BGH Beschluss vom 12.03.2003 – 5 StR 67/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 6. November 2002 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch
wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache
in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu
eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung
und des Anrechnungsmaßstabes der in Spanien erlittenen Freiheitsentzie-
hung. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel
ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB
51. Aufl. § 51 Rdn. 18). Nach den Ausführungen der Strafkammer in den Ur-
teilsgründen, die sich auf die Angaben des Angeklagten stützen, waren die
Haftbedingungen dort „besser als hier“.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal