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BGH Beschluss vom 12.03.2003 – 5 StR 67/03

5. Strafsenat

5 StR 67/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 6. November 2002 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch

wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache

in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu

eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird

(§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung

und des Anrechnungsmaßstabes der in Spanien erlittenen Freiheitsentzie-

hung. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel

ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB

51. Aufl. § 51 Rdn. 18). Nach den Ausführungen der Strafkammer in den Ur-

teilsgründen, die sich auf die Angaben des Angeklagten stützen, waren die

Haftbedingungen dort „besser als hier“.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal