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BGH Beschluss vom 20.05.2003 – 5 StR 170/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Mai 2003 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Göttingen vom 13. November 2002 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch
wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache
in Portugal erlittene Freiheitsentziehung auf die hier ver-
hängte Freiheitsstrafe in der Weise angerechnet wird, daß
ein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen inländischer Haft ent-
spricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung
und des Anrechnungsmaßstabs der in Portugal erlittenen Freiheitsentzie-
hung. Die Entscheidung wirkt – konstitutiv – und muß daher auch in der
Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; BGH,
Beschl. vom 12. März 2003 – 5 StR 67/03; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.
§ 51 Rdn. 18).
Im Hinblick darauf, daß es sich nur um wenige Tage Auslieferungshaft
handelt (bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren), hält der Senat es
nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach
§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maßstab
selbst. Eine günstigere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 2 hält er für ausge-
schlossen (vgl. BGH NStE Nr. 28 zu § 51 StGB).
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal