Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.05.2003 – 5 StR 170/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Göttingen vom 13. November 2002 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch

wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache

in Portugal erlittene Freiheitsentziehung auf die hier ver-

hängte Freiheitsstrafe in der Weise angerechnet wird, daß

ein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen inländischer Haft ent-

spricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung

und des Anrechnungsmaßstabs der in Portugal erlittenen Freiheitsentzie-

hung. Die Entscheidung wirkt – konstitutiv – und muß daher auch in der

Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; BGH,

Beschl. vom 12. März 2003 – 5 StR 67/03; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.

§ 51 Rdn. 18).

Im Hinblick darauf, daß es sich nur um wenige Tage Auslieferungshaft

handelt (bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren), hält der Senat es

nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maßstab

selbst. Eine günstigere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 2 hält er für ausge-

schlossen (vgl. BGH NStE Nr. 28 zu § 51 StGB).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal