BGH Urteil vom 12.03.2003 – IV ZR 57/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. März 2003 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. März 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
29. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 13. Oktober 2000 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfah-
rens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Be-
klagten, weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungs-
anstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam
hält.
Der Kläger war vom 25. August 1986 bis zum 31. August 1999
über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit
dem 1. September 1999 eine Altersrente für langjährig Versicherte von
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenver-
sicherung). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1954
bis zum 21. August 1984 berücksichtigt worden, in denen seine Pflicht-
beiträge nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bun-
desgebiet gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Bei-
tragszeiten berücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslands-
rentengesetz (ursprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im fol-
genden: FRG) mit seinen späteren Änderungen, insbesondere zur
Gleichstellung der Vertriebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Aus-
landsrenten - Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I
S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit
der einheimischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20
Buchst. a und b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten,
in denen keine Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung
bezahlt worden sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Ent-
geltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese
Kürzung betraf den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt schon vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern
hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst.
e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberlei-
tungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine
Änderung ein. Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförde-
rungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im fol-
genden: WFG) wurden nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwenden-
de Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b,
der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4
Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor
dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundes-
ländern genommen hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6
FANG einen neuen § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neure-
gelung trat bereits rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2
WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung
der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wir-
kung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Ände-
rungssatzung, Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte
(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag ge- währt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Be- züge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamt- versorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder we- gen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versor- gungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn ... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre.
.......
Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen Zu-
satzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich
von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (ge-
kürzte) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter
Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam ge-
wordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hät-
te. Die Beklagte leistet mithin eine monatliche Versorgungsrente von nur
340,87 DM (statt 696,10 DM).
Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die
die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem
gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen
wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des land-
gerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der
Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des
FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwä-
gungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-
klagte, die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat,
sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-
gen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das
sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und
sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatz-
versorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente
nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung
berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatz-
versorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Al-
tersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten
Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Klä-
ger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das
55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen
dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich er-
heblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt wor-
den, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte schon
vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kürzungen
der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997 zu alt
gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsorge aus-
zugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der Satzung
der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten
Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer
Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich
eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.
a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli-
che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen re-
geln, Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die
Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Ar-
beitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versiche-
rer) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer,
abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.;
BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen
kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs-
nehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversiche-
rung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis
zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR
2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wort-
laut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungs-
rente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet
werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den
Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der
Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückblei-
ben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatz-
rente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende -
Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung
auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS
auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf
deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Al-
tersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für
die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur
unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzel-
nen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der
gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt
und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie
der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht ent-
nehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch
sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis
zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Be-
klagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen
der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden
würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange
dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt
fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die
Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente ein-
geführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhalts-
punkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die
Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der
vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte ge-
setzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht
darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen
schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen
Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst
reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung
bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte
der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kür-
zungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die
Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch
ihre
30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kür-
zungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion
war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie ge-
schehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet wer-
den.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger
redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zuge-
sagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzli-
chen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu
vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswir-
kungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jeden-
falls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundes-
republik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der
einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat
nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik
tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten
versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung
hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In-
haltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neure-
gelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu
beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil
vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten
nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst
zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom
Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte
aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer
Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine be-
stimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen
Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist,
bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts
hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfas-
sungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich
die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise
eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bean-
spruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an
der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orien-
tiert, würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch