Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.09.2000 – IV ZR 140/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. September 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VBLS § 42 Abs. 2

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) darf sich gegenüber einem Versorgungsberechtigten nicht auf eine Satzungsänderung berufen, nach der sie in der ehemaligen DDR zurückgelegte Dienstzeiten nicht anrechnet, wenn der Versorgungsberechtigte vor der Satzungsänderung gemäß dem Tarifvertrag West in den öffentlichen Dienst übernommen und zur Versicherung bei der VBL angemeldet worden war.

BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

5. Juli 2000

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 1999 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in

Ostberlin (Büro für Verkehrsplanung beim Magistrat) beschäftigt. An de-

ren Stelle trat ab 1. Januar 1991 die Senatsverwaltung Berlin für Bauen,

Wohnen und Verkehr. Diese meldete den Kläger zum 1. April 1991 bei

der Beklagten zur Versicherung an.

Nach Erreichen der Altersgrenze teilte die Beklagte dem Kläger

unter dem 26. Februar 1998 mit, daß er nach § 37 der Satzung der Be-

klagten (VBLS) ab 1. Januar 1998 eine Versorgungsrente für Versicherte

von monatlich 205,72 DM erhalte.

In dieser Mitteilung berücksichtigte die Beklagte gemäß § 29

Abs. 10 VBLS 81 Umlagemonate, nämlich vom 1. April 1991 bis

31. Dezember 1997, und als Zeiten in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a, aa VBLS 87 Monate, nämlich vom

1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1997. Vor dem 1. Oktober 1990 zu-

rückgelegte Zeiten, die der Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-

rung zugrunde liegen, blieben unberücksichtigt. Die Beklagte stützte sich

dabei auf § 42 VBLS in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom

20. Oktober 1995 (im folgenden n.F.), der auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit

(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemo- nate (§ 29 Abs. 10).

(2) Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten

a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate,

...

aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Bei- tragszeiten - mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitritts- gebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zu- grunde liegen ... abzüglich der Umlagemonate (Ab- satz 1) zur Hälfte."

Die Berechnung der Beklagten führte zu einer Gesamtversorgung

von 1.200,06 DM. Da diese niedriger ist als die gesetzliche Rente, hat

sie dem Kläger nur eine sogenannte Versicherungsrente als Min-

destrente gemäß § 40 Abs. 1 i.V. mit § 44 a Satz 1 Nr. 1 VBLS in der

vorgenannten Höhe zuerkannt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse bei

der Errechnung seiner Versorgungsrente die Zeit zwischen 1947 und

dem Beitritt der neuen Länder zum Bundesgebiet am 3. Oktober 1990

nach § 42 VBLS a.F. berücksichtigen. Diese Vorschrift enthält nicht die

oben unter § 42 Abs. 2 a) aa) VBLS n.F. wiedergegebene Ausnahmere-

gelung über die Nichtanrechnung der Versicherungszeiten im Beitritts-

gebiet. Die Nichtberücksichtigung gemäß der aktuellen Fassung der Sat-

zung stelle eine Ungleichbehandlung innerhalb der Versichertengemein-

schaft dar. Insgesamt seien von ihm in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung 604 Monate zurückgelegt worden, so daß die nach Abzug der Um-

lagemonate verbleibenden 523 Monate zur Hälfte, also mit 262 Monaten

angerechnet werden müßten.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-

pflichtet sei, dem Kläger ab 1. Januar 1998 eine monatliche Versor-

gungsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, wobei die gesamt-

versorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 2 a) aa) VBLS so zu berechnen

sei, daß die Ausnahme, wonach vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegte

Zeiten im Beitrittsgebiet nicht berücksichtigt werden, keine Anwendung

finde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Be-

klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die durch die

28. Satzungsänderung vorgenommene Änderung des § 42 Abs. 2 Satz 1

VBLS sei für das Versicherungsverhältnis des Klägers nicht wirksam ge-

worden. Die Neuregelung halte der Inhaltskontrolle nicht stand. Der Per-

sonenkreis, der - wie der Kläger - erstmals nach dem 2. Oktober 1990

und vor dem Inkrafttreten der 28. Satzungsänderung bei der Beklagten

pflichtversichert worden sei, werde durch § 42 Abs. 2 Satz 1 a) aa) VBLS

entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benach-

teiligt. Die Regelung verstoße deshalb gegen § 9 AGBG und sei unwirk-

sam. Während ein Versicherter aus den alten Bundesländern im Alter

des Klägers, der zunächst nur in der gesetzlichen Rentenversicherung

versichert war und erst nach dem 3. Oktober 1990 bei der Beklagten

pflichtversichert worden sei, bei gleichem gesamtversorgungsfähigen

Entgelt eine dynamische Versorgungsrente in erheblicher Höhe erhalte,

habe der Kläger nach der Mitteilung der Beklagten nur einen Anspruch

auf eine statische Versicherungsrente von 205,72 DM. Für diese Un-

gleichbehandlung gebe es keine sachlichen Gründe.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, § 42 Abs. 2

Satz 1 VBLS n.F. sei "conditio sine qua non" für die Einführung der Zu-

satzversorgung im Tarifgebiet Ost ab dem 1. Januar 1997 gewesen. Die-

ses Argument greife jedenfalls nicht im Verhältnis zum Kläger. Denn für

diesen habe die Pflichtversicherung bei der Beklagten schon unabhängig

von diesem Tarifvertrag im Jahre 1991 unter der Geltung der alten Fas-

sung des § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS begonnen. Mit der Neuregelung sei

ihm daher nicht erstmals eine Rechtsposition neu gewährt worden, die er

vorher nicht gehabt habe. Vielmehr sei ihm eine Rechtsposition, die er

innegehabt habe, teilweise entzogen worden.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls im Er-

gebnis richtig. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben

ohne Erfolg.

II. Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahin-

stehen, ob die Neuregelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS wegen Versto-

ßes gegen § 9 AGBG unwirksam ist mit der möglichen Folge, daß auch

denjenigen Bediensteten die alte Regelung zugute käme, die erst nach

der Satzungsänderung bei der Beklagten versichert worden sind. Je-

denfalls darf sich die Beklagte dem Kläger gegenüber nach den Grund-

sätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den neu geregelten

§ 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS berufen.

1. Durch die Anmeldung seines Arbeitgebers bei der Beklagten

zum 1. April 1991 wurde der Kläger als Begünstigter der Gruppenversi-

cherung in den Vertrag einbezogen. Zu diesem Zeitpunkt galt § 42 VBLS

noch in der Fassung vor der 28. Satzungsänderung. Berechnet man die

Leistung der Beklagten auf der Grundlage des § 42 VBLS a.F., so erhält

der Kläger zumindest 1.914,60 DM monatlich. Das ergibt sich aus dem

Schreiben der Beklagten vom 4. Juni 1998 an das Amtsgericht Karlsru-

he. Demgegenüber berechnet die Beklagte ihre Leistung nach § 42

Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. auf monatlich 205,72 DM. Es bedarf keiner

weiteren Begründung, daß in diesem Unterschied für den Kläger ein er-

heblicher Nachteil liegt.

Diesen braucht der Kläger nicht hinzunehmen. Denn er durfte - als

er am 1. April 1991 in die Zusatzversorgung einbezogen wurde - darauf

vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht in einer Weise ändern

werde, die nachträglich zu einer solch erheblichen Verminderung seiner

Bezüge aus der Zusatzversorgung führen würde. Der Kläger hatte zu je-

nem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für die Annahme, er werde später mit

derartigen Verminderungen rechnen müssen.

2. Der Kläger konnte, wie aber die Beklagte meint, auch nicht an-

nehmen, § 42 VBLS a.F. gestatte zur Ermittlung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit nicht den Einbezug von Versicherungszeiten in der

ehemaligen DDR. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf des-

sen Verständnis es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedin-

gungen ankommt (BGHZ 123, 83, 85), kann dem Wortlaut des § 42 VBLS

a.F., soweit sich für ihn der Sinn überhaupt erschließen läßt, eine solche

Einschränkung nicht entnehmen. Selbst eine mit den Regeln der Satzung

der Beklagten vertraute Person wird im Wege der Auslegung des § 42

VBLS a.F. keine Einschränkung für in der früheren DDR und schon sei-

nerzeit nach dem Tarifvertrag West in den öffentlichen Dienst übernom-

mene Beschäftigte entnehmen können. Dies mag aber dahinstehen.

Denn der Kläger hatte im Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der Beklagten

keine Veranlassung, sich Rechtsrat bei einer kundigen Person einzuho-

len, nachdem weder die Beklagte noch sein Arbeitgeber ihn auf irgend-

welche Leistungseinschränkungen bei der Versorgung hingewiesen ha-

ben.

3. Einen rechtfertigenden Grund für die den Kläger benachteili-

gende Leistungsminderung hat die Beklagte nicht dargetan. Er ist auch

nicht ersichtlich.

a) Die Revision trägt vor, die 28. Satzungsänderung beruhe auf

einer Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner. Diese gehe da-

hin, daß die gesamtversorgungsfähige Zeit für alle Versicherten, die

nach dem 2. Oktober 1990 bei der Beklagten versichert worden seien,

anders als nach der alten Fassung des § 42 VBLS zu berechnen seien.

Die maßgebenden Grundentscheidungen unterlägen nicht der gerichtli-

chen Nachprüfung. Daß die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Ver-

sicherungszeiten bei der Berechnung der Zusatzversorgung nicht mit

heranzuziehen seien, beruhe auf sachlichen, nämlich finanziellen Grün-

den. Die Mittel, die bei einer Einbeziehung aufzubringen gewesen wä-

ren, hätten insbesondere die Länder und Kommunen in den neuen Bun-

desländern finanziell überfordert. Die Einigung über die Nichtberück-

sichtigung der Rentenzeiten vor dem 3. Oktober 1990 sei eine Grundbe-

dingung für die Einführung der Zusatzversorgung in den neuen Bundes-

ländern gewesen. Diese Argumentation greift jedenfalls für die Beurtei-

lung des vorliegenden Falles nicht durch.

b) Richtig ist, daß die Frage der Finanzierbarkeit bei den Ver-

handlungen über die Einführung der Zusatzversorgung in den neuen

Bundesländern eine erhebliche Rolle gespielt hat (vgl. Kiefer, ZTR 1996,

97). Die Gewerkschaften hatten die Einführung der Zusatzversorgung

bei den Tarifverhandlungen immer wieder thematisiert. Bei den Ver-

handlungen in der Lohn- und Vergütungsrunde 1995 kam es zur Eini-

gung über Eckpunkte, die in der Niederschrift über die Tarifverhandlun-

gen vom 3. Mai 1995 festgehalten sind (wiedergegeben bei Kiefer, aaO).

Alledem ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Einführung der

Zusatzversorgung in den neuen Bundesländern auch davon abhängig

sein sollte, daß dem Personenkreis, dem eine Zusatzversorgung nach

dem alten § 42 VBLS bereits zugesagt war, durch nachträgliche Ände-

rung der Anrechnungszeiten im wesentlichen wieder entzogen werde. In-

soweit handelt es sich jedenfalls nicht um eine Grundentscheidung der

Tarifvertragsparteien.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius