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BGH Urteil vom 13.03.2003 – 3 StR 434/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

13. März 2003

in der Strafsache

gegen

3 StR 434/02

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März

2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Me. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. ,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers D. ,

Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2002 wird auf

die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfang und auf

die Revision des Nebenklägers, soweit es den Angeklagten

M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten Me. wird das vorbe-

zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die Revision des Angeklagten M. wird verworfen.

5. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung

schuldig gesprochen und den Angeklagten Me. unter Einbeziehung des

Urteils des Amtsgerichts Nienburg vom 6. Juni 2001 zu einer Jugendstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten M. zu einer Ju-

gendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet

sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit sachlichrechtlichen Bean-

standungen eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags

erstrebt. Dasselbe Ziel verfolgt die allein gegen den Angeklagten M. ge-

richtete Revision des Nebenklägers, der sich zudem mit der sofortigen Be-

schwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils wendet. Die Revision des

Angeklagten Me. richtet sich mit einer Verfahrensrüge und der allgemei-

nen Sachbeschwerde nur noch gegen den Strafausspruch. Die Revision des

Angeklagten M. erhebt sachlichrechtliche Einwände gegen die Annahme

von Mittäterschaft und die Höhe der Jugendstrafe. Die Rechtsmittel der Staats-

anwaltschaft, des Nebenklägers und des Angeklagten Me. haben Erfolg;

die Revision des Angeklagten M. bleibt ohne Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht

die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei beiden Angeklagten mit

rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die beiden

Angeklagten gemeinsam mit drei Schwestern des Angeklagten Me. vor

dem Haus mit der Arztpraxis des Nebenklägers auf. Sie gerieten dort miteinan-

der in Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte M. seiner Freundin, der

14jährigen und im achten Monat schwangeren Natalie Me. , auf die Nase

schlug, so daß diese aus Mund und Nase blutete und sich benommen auf eine

Mauer vor dem Hause setzen mußte. Der Nebenkläger wurde auf das Gesche-

hen aufmerksam, zog eine Jacke über seine weiße Arztkleidung und ging hin-

aus, um dem verletzten hochschwangeren Mädchen ärztliche Hilfe zu leisten.

Um ihn vom Näherkommen abzuhalten, sprang der Angeklagte Me. "in

Kung-Fu-Manier" auf den Nebenkläger zu, den er als den Arzt des Ortes er-

kannt hatte. Dieser wich in Richtung seiner Haustüre zurück. Der Angeklagte

Me. lief ihm hinterher und zückte ein Klappmesser mit einer Klingenbreite

von ca. 2 cm und nach oben schmal zulaufender Klinge. Er versetzte dem Ne-

benkläger einen Schlag auf das Gesäß. Dieser nahm einen an der Hauswand

lehnenden Besen, hielt ihn schützend vor sich und ging in der Absicht, dem

blutenden Mädchen zu helfen, erneut auf die Gruppe zu. Während der Ange-

klagte Me. drohend vor dem Nebenkläger auf und ab sprang und mit dem

Messer fuchtelte, versetzte der Angeklagte M. dem Nebenkläger von hinten

überraschend einen harten Schlag an die linke Schläfenseite. Beide Ange-

klagte wollten dem Nebenkläger eine Lektion erteilen, sich nicht in ihre Ange-

legenheiten einzumischen. Der Nebenkläger fiel durch den Schlag hin und er-

hielt zuerst weitere Schläge und Tritte. Der Angeklagte M. fixierte den Ne-

benkläger mit seinem Körpergewicht am Boden und hielt dessen rechten Arm

fest. Sodann setzte sich der Angeklagte Me. vor den Nebenkläger, zog

dessen linke Hand zu sich heran und schnitt nach Zurückschieben des Jak-

kenärmels mit dem Messer in Höhe der Armbanduhr über das gesamte Hand-

gelenk des Nebenklägers in einer Länge von ca. 10 cm und einer Tiefe, die das

gesamte Handgelenk eröffnete. Unmittelbar danach stach er dem Nebenkläger

in

rascher Folge mehrfach in den Rücken. Zwei Stiche verletzten den rechten

Lungenlappen, einer eröffnete eine Arterie im Zwischenrippenraum. Beim Er-

scheinen eines Passanten ließen die Angeklagten vom Nebenkläger ab und

entfernten sich. Der Nebenkläger wurde mit dem Hubschrauber ins Kranken-

haus verbracht und konnte durch eine sofortige Operation gerettet werden. Er

hat noch heute Atembeschwerden. Die Bewegung der linken Hand ist aufgrund

der Sehnendurchtrennungen erheblich eingeschränkt.

b) Die Entscheidungsgründe lassen bereits nicht klar erkennen, ob sich

das Landgericht vom Tötungsvorsatz nicht überzeugen konnte, weil es an des-

sen Wissenselement oder an dessen Wollenselement gezweifelt hat. Während

die Angeklagten nach den Feststellungen (UA S. 13) "mit der Möglichkeit eines

tödlichen Ausgangs" nicht "rechneten", wird bei der rechtlichen Würdigung (UA

S. 29) ausgeführt, die Angeklagten hätten die "objektiv lebensgefährliche Wei-

se" ihrer Stiche "erkannt", während kurz danach (UA S. 30) dargelegt wird, daß

sich der Angeklagte Me. bei den Stichen "der Tragweite seines Handelns

nicht bewußt gewesen ist".

Die vom Landgericht als einem Tötungsvorsatz entgegenstehend ge-

würdigten Umstände sind teilweise nicht tragfähig. Daß der Angeklagte

Me. geraume Zeit nach der Tat zum Angeklagten M. geäußert hat, der

Nebenkläger werde "in Zukunft keinem mehr helfen wollen", sagt über die Wil-

lensrichtung zum Tatzeitpunkt nichts Entscheidendes. Gleiches gilt für den

Umstand, daß der Angeklagte Me. - wovon die Kammer allein aufgrund

der Einlassung des Angeklagten ausgeht - vor der Tat Horrorfilme angesehen

hat, in denen einem Opfer die Hand abgeschnitten wird: Er ist für einen Tö-

tungsvorsatz bei der Zufügung der Stiche in den Oberkörper ohne Bedeutung.

Die in diesem Zusammenhang erfolgte Wertung der Tat als "von keinem Motiv

geleitet(e)" Spontantat (UA S. 29) steht im Widerspruch zu der Feststellung,

daß beide Angeklagte "von Anfang an" vorhatten, dem Nebenkläger "eine Lek-

tion zu erteilen" (UA S. 13).

Darüber hinaus fehlt die Auseinandersetzung mit der Feststellung, daß

der das Tatgeschehen beobachtende Passant den Angeklagten zugerufen

hatte: "Ihr könnt doch nicht einfach unseren Doktor abstechen!". Demnach war

bei ihm aus der Art des Vorgehens der Angeklagten der Eindruck entstanden,

hier geschehe ein Tötungsdelikt.

2. Über den Tatvorsatz wird deshalb erneut zu entscheiden sein. Der

Senat hebt auch die Feststellungen des Urteils zum objektiven Tatgeschehen

auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen.

Dieser wird zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein be-

reits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzufüh-

ren ist (BGH StV 1989, 308; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99 m.

w. N.). Er wird, sollte er erneut eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähig-

keit des Angeklagten Me. nicht ausschließen können, in den Urteilsgrün-

den mitzuteilen haben, von welchem Eingangsmerkmal des § 20 StGB er dabei

ausgegangen ist (vgl. NStZ 1998, 296; 1999, 128). Sollte er bei seiner Beur-

teilung den Drogenkonsum des Angeklagten in den Vordergrund stellen, wird

er die Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung in diesem Zusammen-

hang für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgestellt wor-

den sind, zu berücksichtigen haben (vgl. NStZ-RR 2002, 263 m. w. N.).

Im Fall der Annahme eines Tötungsvorsatzes wird unter dem Gesichts-

punkt des Rücktritts zu erörtern sein, welche Vorstellung die Angeklagten vom

verletzungsbedingten Zustand ihres Opfers hatten und warum sie vom Opfer

abließen und sich entfernten, als der Passant vorbeikam. Nach den bisherigen

Feststellungen können die Voraussetzungen des § 24 StGB nicht angenom-

men werden.

II. Die Rechtsmittel des Nebenklägers

1. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde aus den oben I. 1. ge-

nannten Gründen Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr an-

kommt.

2. Durch die Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde des Neben-

klägers gegen die Auslagenentscheidung gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner,

StPO 46. Aufl. § 464 Rdn. 20). Der neue Tatrichter wird zu berücksichtigen ha-

ben, daß gegen die bisherige Auslagenentscheidung zu Recht Bedenken er-

hoben worden sind. Zwar kann, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht

festgestellt werden, daß das Landgericht eine Entscheidung über die Auslagen

des Nebenklägers gänzlich unterlassen hat. Mit der Entscheidung, davon ab-

zusehen, "den Angeklagten die Kosten des Verfahrens wie auch die Kosten der

Nebenklage aufzuerlegen", hat das Landgericht ungeachtet der sprachlichen

Ungenauigkeit über die Auslagen des Nebenklägers dahin entschieden, daß

diese von "den Angeklagten" nicht getragen werden sollten. Aus der Entschei-

dungsformel ergibt sich allerdings die Besorgnis, daß das Landgericht verkannt

hat, nur bezüglich des Angeklagten M. , der zum Tatzeitpunkt Heranwach-

sender war (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG), eine Entscheidung über die

Auslagen des Nebenklägers treffen zu können. Die Entscheidungsgründe be-

legen nicht, daß sich das Landgericht angesichts der finanziellen Verhältnisse

des Angeklagten M. mit der Möglichkeit einer zumindest teilweisen Aufer-

legung der Kosten auseinandergesetzt hat

(vgl. BGH, Beschl. vom

22. Dezember

2000

- 3 StR 378/00 - bei Böhm NStZ-RR 2001, 326 (in NStZ 2001, 265 nicht abge-

druckt); Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 109 Rdn. 30 a).

III. Die Revision des Angeklagten Me.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Ihr liegt nach dem

Vortrag der Revision, dem die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklä-

rung nicht widersprochen hat, folgendes Geschehen zugrunde:

Gesetzliche Vertreterin des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ju-

gendlichen Angeklagten war eine Mitarbeiterin des Jugendamts Nienburg/

Weser, dem die Vormundschaft für den Angeklagten übertragen war. Der im

Sitzungssaal anwesenden gesetzlichen Vertreterin ist entgegen § 67 Abs. 1

JGG i. V. m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht von Amts wegen das letzte Wort

erteilt worden (BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 3 m. w. N.).

Dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der

Senat kann nicht ausschließen, daß sich mögliche Ausführungen der gesetzli-

chen Vertreterin - insbesondere zur den Lebensumständen - auf die Bemes-

sung der an sich nicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten.

IV. Die Revision des Angeklagten M.

Die Revision zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

auf. Die Feststellungen tragen die Annahme der Mittäterschaft des Angeklag-

ten. Danach hatten beide Angeklagte vor, dem Opfer eine Lektion zu erteilen.

Der Angeklagte M. schlug dieses deshalb zuerst nieder, hielt es fest, er-

möglichte dadurch den ungestörten Messereinsatz durch den Angeklagten

Me. und billigte diesen auch. Die Feststellungen zum gemeinschaftlichen

Tatentschluß durch konkludentes Handeln sind durch das äußere Tatgesche-

hen ausreichend belegt. Dies gilt auch für die mittäterschaftliche Begehung der

Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Bei der

Bemessung der Jugendstrafe sind erzieherische Gesichtspunkte ausreichend

berücksichtigt worden.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert