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BGH Urteil vom 13.03.2003 – 3 StR 434/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
13. März 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März
2003, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Me. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers D. ,
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2002 wird auf
die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfang und auf
die Revision des Nebenklägers, soweit es den Angeklagten
M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten Me. wird das vorbe-
zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die Revision des Angeklagten M. wird verworfen.
5. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung
schuldig gesprochen und den Angeklagten Me. unter Einbeziehung des
Urteils des Amtsgerichts Nienburg vom 6. Juni 2001 zu einer Jugendstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten M. zu einer Ju-
gendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet
sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit sachlichrechtlichen Bean-
standungen eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags
erstrebt. Dasselbe Ziel verfolgt die allein gegen den Angeklagten M. ge-
richtete Revision des Nebenklägers, der sich zudem mit der sofortigen Be-
schwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils wendet. Die Revision des
Angeklagten Me. richtet sich mit einer Verfahrensrüge und der allgemei-
nen Sachbeschwerde nur noch gegen den Strafausspruch. Die Revision des
Angeklagten M. erhebt sachlichrechtliche Einwände gegen die Annahme
von Mittäterschaft und die Höhe der Jugendstrafe. Die Rechtsmittel der Staats-
anwaltschaft, des Nebenklägers und des Angeklagten Me. haben Erfolg;
die Revision des Angeklagten M. bleibt ohne Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht
die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei beiden Angeklagten mit
rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die beiden
Angeklagten gemeinsam mit drei Schwestern des Angeklagten Me. vor
dem Haus mit der Arztpraxis des Nebenklägers auf. Sie gerieten dort miteinan-
der in Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte M. seiner Freundin, der
14jährigen und im achten Monat schwangeren Natalie Me. , auf die Nase
schlug, so daß diese aus Mund und Nase blutete und sich benommen auf eine
Mauer vor dem Hause setzen mußte. Der Nebenkläger wurde auf das Gesche-
hen aufmerksam, zog eine Jacke über seine weiße Arztkleidung und ging hin-
aus, um dem verletzten hochschwangeren Mädchen ärztliche Hilfe zu leisten.
Um ihn vom Näherkommen abzuhalten, sprang der Angeklagte Me. "in
Kung-Fu-Manier" auf den Nebenkläger zu, den er als den Arzt des Ortes er-
kannt hatte. Dieser wich in Richtung seiner Haustüre zurück. Der Angeklagte
Me. lief ihm hinterher und zückte ein Klappmesser mit einer Klingenbreite
von ca. 2 cm und nach oben schmal zulaufender Klinge. Er versetzte dem Ne-
benkläger einen Schlag auf das Gesäß. Dieser nahm einen an der Hauswand
lehnenden Besen, hielt ihn schützend vor sich und ging in der Absicht, dem
blutenden Mädchen zu helfen, erneut auf die Gruppe zu. Während der Ange-
klagte Me. drohend vor dem Nebenkläger auf und ab sprang und mit dem
Messer fuchtelte, versetzte der Angeklagte M. dem Nebenkläger von hinten
überraschend einen harten Schlag an die linke Schläfenseite. Beide Ange-
klagte wollten dem Nebenkläger eine Lektion erteilen, sich nicht in ihre Ange-
legenheiten einzumischen. Der Nebenkläger fiel durch den Schlag hin und er-
hielt zuerst weitere Schläge und Tritte. Der Angeklagte M. fixierte den Ne-
benkläger mit seinem Körpergewicht am Boden und hielt dessen rechten Arm
fest. Sodann setzte sich der Angeklagte Me. vor den Nebenkläger, zog
dessen linke Hand zu sich heran und schnitt nach Zurückschieben des Jak-
kenärmels mit dem Messer in Höhe der Armbanduhr über das gesamte Hand-
gelenk des Nebenklägers in einer Länge von ca. 10 cm und einer Tiefe, die das
gesamte Handgelenk eröffnete. Unmittelbar danach stach er dem Nebenkläger
in
rascher Folge mehrfach in den Rücken. Zwei Stiche verletzten den rechten
Lungenlappen, einer eröffnete eine Arterie im Zwischenrippenraum. Beim Er-
scheinen eines Passanten ließen die Angeklagten vom Nebenkläger ab und
entfernten sich. Der Nebenkläger wurde mit dem Hubschrauber ins Kranken-
haus verbracht und konnte durch eine sofortige Operation gerettet werden. Er
hat noch heute Atembeschwerden. Die Bewegung der linken Hand ist aufgrund
der Sehnendurchtrennungen erheblich eingeschränkt.
b) Die Entscheidungsgründe lassen bereits nicht klar erkennen, ob sich
das Landgericht vom Tötungsvorsatz nicht überzeugen konnte, weil es an des-
sen Wissenselement oder an dessen Wollenselement gezweifelt hat. Während
die Angeklagten nach den Feststellungen (UA S. 13) "mit der Möglichkeit eines
tödlichen Ausgangs" nicht "rechneten", wird bei der rechtlichen Würdigung (UA
S. 29) ausgeführt, die Angeklagten hätten die "objektiv lebensgefährliche Wei-
se" ihrer Stiche "erkannt", während kurz danach (UA S. 30) dargelegt wird, daß
sich der Angeklagte Me. bei den Stichen "der Tragweite seines Handelns
nicht bewußt gewesen ist".
Die vom Landgericht als einem Tötungsvorsatz entgegenstehend ge-
würdigten Umstände sind teilweise nicht tragfähig. Daß der Angeklagte
Me. geraume Zeit nach der Tat zum Angeklagten M. geäußert hat, der
Nebenkläger werde "in Zukunft keinem mehr helfen wollen", sagt über die Wil-
lensrichtung zum Tatzeitpunkt nichts Entscheidendes. Gleiches gilt für den
Umstand, daß der Angeklagte Me. - wovon die Kammer allein aufgrund
der Einlassung des Angeklagten ausgeht - vor der Tat Horrorfilme angesehen
hat, in denen einem Opfer die Hand abgeschnitten wird: Er ist für einen Tö-
tungsvorsatz bei der Zufügung der Stiche in den Oberkörper ohne Bedeutung.
Die in diesem Zusammenhang erfolgte Wertung der Tat als "von keinem Motiv
geleitet(e)" Spontantat (UA S. 29) steht im Widerspruch zu der Feststellung,
daß beide Angeklagte "von Anfang an" vorhatten, dem Nebenkläger "eine Lek-
tion zu erteilen" (UA S. 13).
Darüber hinaus fehlt die Auseinandersetzung mit der Feststellung, daß
der das Tatgeschehen beobachtende Passant den Angeklagten zugerufen
hatte: "Ihr könnt doch nicht einfach unseren Doktor abstechen!". Demnach war
bei ihm aus der Art des Vorgehens der Angeklagten der Eindruck entstanden,
hier geschehe ein Tötungsdelikt.
2. Über den Tatvorsatz wird deshalb erneut zu entscheiden sein. Der
Senat hebt auch die Feststellungen des Urteils zum objektiven Tatgeschehen
auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen.
Dieser wird zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein be-
reits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzufüh-
ren ist (BGH StV 1989, 308; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99 m.
w. N.). Er wird, sollte er erneut eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähig-
keit des Angeklagten Me. nicht ausschließen können, in den Urteilsgrün-
den mitzuteilen haben, von welchem Eingangsmerkmal des § 20 StGB er dabei
ausgegangen ist (vgl. NStZ 1998, 296; 1999, 128). Sollte er bei seiner Beur-
teilung den Drogenkonsum des Angeklagten in den Vordergrund stellen, wird
er die Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung in diesem Zusammen-
hang für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgestellt wor-
den sind, zu berücksichtigen haben (vgl. NStZ-RR 2002, 263 m. w. N.).
Im Fall der Annahme eines Tötungsvorsatzes wird unter dem Gesichts-
punkt des Rücktritts zu erörtern sein, welche Vorstellung die Angeklagten vom
verletzungsbedingten Zustand ihres Opfers hatten und warum sie vom Opfer
abließen und sich entfernten, als der Passant vorbeikam. Nach den bisherigen
Feststellungen können die Voraussetzungen des § 24 StGB nicht angenom-
men werden.
II. Die Rechtsmittel des Nebenklägers
1. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde aus den oben I. 1. ge-
nannten Gründen Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr an-
kommt.
2. Durch die Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde des Neben-
klägers gegen die Auslagenentscheidung gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 46. Aufl. § 464 Rdn. 20). Der neue Tatrichter wird zu berücksichtigen ha-
ben, daß gegen die bisherige Auslagenentscheidung zu Recht Bedenken er-
hoben worden sind. Zwar kann, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht
festgestellt werden, daß das Landgericht eine Entscheidung über die Auslagen
des Nebenklägers gänzlich unterlassen hat. Mit der Entscheidung, davon ab-
zusehen, "den Angeklagten die Kosten des Verfahrens wie auch die Kosten der
Nebenklage aufzuerlegen", hat das Landgericht ungeachtet der sprachlichen
Ungenauigkeit über die Auslagen des Nebenklägers dahin entschieden, daß
diese von "den Angeklagten" nicht getragen werden sollten. Aus der Entschei-
dungsformel ergibt sich allerdings die Besorgnis, daß das Landgericht verkannt
hat, nur bezüglich des Angeklagten M. , der zum Tatzeitpunkt Heranwach-
sender war (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG), eine Entscheidung über die
Auslagen des Nebenklägers treffen zu können. Die Entscheidungsgründe be-
legen nicht, daß sich das Landgericht angesichts der finanziellen Verhältnisse
des Angeklagten M. mit der Möglichkeit einer zumindest teilweisen Aufer-
legung der Kosten auseinandergesetzt hat
(vgl. BGH, Beschl. vom
22. Dezember
2000
- 3 StR 378/00 - bei Böhm NStZ-RR 2001, 326 (in NStZ 2001, 265 nicht abge-
druckt); Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 109 Rdn. 30 a).
III. Die Revision des Angeklagten Me.
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Ihr liegt nach dem
Vortrag der Revision, dem die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklä-
rung nicht widersprochen hat, folgendes Geschehen zugrunde:
Gesetzliche Vertreterin des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ju-
gendlichen Angeklagten war eine Mitarbeiterin des Jugendamts Nienburg/
Weser, dem die Vormundschaft für den Angeklagten übertragen war. Der im
Sitzungssaal anwesenden gesetzlichen Vertreterin ist entgegen § 67 Abs. 1
JGG i. V. m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht von Amts wegen das letzte Wort
erteilt worden (BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 3 m. w. N.).
Dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der
Senat kann nicht ausschließen, daß sich mögliche Ausführungen der gesetzli-
chen Vertreterin - insbesondere zur den Lebensumständen - auf die Bemes-
sung der an sich nicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten.
IV. Die Revision des Angeklagten M.
Die Revision zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
auf. Die Feststellungen tragen die Annahme der Mittäterschaft des Angeklag-
ten. Danach hatten beide Angeklagte vor, dem Opfer eine Lektion zu erteilen.
Der Angeklagte M. schlug dieses deshalb zuerst nieder, hielt es fest, er-
möglichte dadurch den ungestörten Messereinsatz durch den Angeklagten
Me. und billigte diesen auch. Die Feststellungen zum gemeinschaftlichen
Tatentschluß durch konkludentes Handeln sind durch das äußere Tatgesche-
hen ausreichend belegt. Dies gilt auch für die mittäterschaftliche Begehung der
Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Bei der
Bemessung der Jugendstrafe sind erzieherische Gesichtspunkte ausreichend
berücksichtigt worden.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert