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BGH Urteil vom 05.06.2003 – 3 StR 55/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Lüneburg vom 16. August 2002 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugend-
strafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-
gesetzt. Mit ihrer - zuungunsten der Angeklagten eingelegten - Revision rügt
die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht namentlich
geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft zum einen das Vorliegen des
Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint und zum anderen erheb-
lich verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Tatbegehung ange-
nommen. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts. Sie beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie
dessen Annahme, die Schuldfähigkeit der Angeklagten sei zur Tatzeit nicht
aufgehoben gewesen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift durch,
während die Revision der Angeklagten ohne Erfolg bleibt.
I. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagte - eine zur Tatzeit
achtzehnjährige Gymnasiastin - hatte im Juli 2000 während eines Ferienauf-
enthalts auf Amrum nach erheblichem Alkoholgenuß mit einem flüchtigen Ur-
laubsbekannten ihren ersten Geschlechtsverkehr, von dem sie schwanger wur-
de. Dem Ausbleiben ihrer Regelblutung Ende Juli 2000 maß sie zwar noch kei-
ne Bedeutung bei, aufgrund entsprechender Symptome keimte bei ihr jedoch
im Oktober 2000 der Verdacht, sie könnte schwanger sein. Sie ließ diese
Überlegung jedoch nicht an sich heran und verdrängte in der Folgezeit trotz
der Veränderungen an ihrem Körper - insbesondere ihrer Gewichtszunahme -
jeden Gedanken an eine Schwangerschaft. Gegenüber ihrer Mutter, im Freun-
deskreis und in der Schule stritt sie - letztlich überzeugend - ab, schwanger zu
sein, nachdem sie hierauf wegen ihrer zunehmenden Körperfülle angespro-
chen worden war.
Am Tattag, dem 11. April 2001, gegen 12.00 Uhr mittags, kam es bei der
Angeklagten zum Abgang des Fruchtwassers. Nunmehr wurde ihr klar, daß sie
schwanger war und ihr Kind jetzt geboren werde. Die Angeklagte, die sich in
diesem Moment im Badezimmer im ersten Obergeschoß des Elternhauses auf-
gehalten hatte, ergriff dort gestapelte Handtücher und begab sich in ihr Zim-
mer, dessen Tür sie abschloß. Unbemerkt von den anderen im Haus befindli-
chen Familienmitgliedern brachte sie dort ein voll ausgetragenes und lebendes
Mädchen zur Welt. Nicht ausschließbar im Zustand erheblich verminderter
Steuerungsfähigkeit steckte sie den Säugling und die Nachgeburt in einen Pla-
stiksack für Wertstoffmüll, den sie, ohne ihn zuzubinden oder zu verknoten, in
einen Pappkarton legte, wo sie den Sack lose über dem Körper des Kindes
zusammenfallen ließ. Plastiksack und Karton hatten sich aufgrund einer Reno-
vierung noch im Zimmer der Angeklagten befunden. Die Laschen des Kartons
befestigte sie mit Kreppklebeband, so daß sie sich nicht von alleine wieder öff-
nen konnten. Das Kind erstickte in dem Karton, nachdem es mindestens fünf
Stunden gelebt hatte. Der Angeklagten war klar, daß der Säugling unversorgt
sterben würde. Sie wollte jedoch durch die Existenz des Kindes nicht in ihrer
Lebensführung beeinflußt werden und sich um ihre Tochter kümmern müssen.
Die Angeklagte beseitigte in der Folge die Spuren der Geburt, zog die
Bettwäsche ab, wusch sie zusammen mit den verschmutzten Handtüchern in
einer Waschmaschine im Erdgeschoß und hängte alles zum Trocknen auf. Den
Karton mit dem Kind brachte sie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach
draußen und stellte ihn in einem Schuppen auf dem elterlichen Grundstück ab.
Gegen 18.00 Uhr traf sie in dem im ersten Obergeschoß des Hauses gelege-
nen Wohnzimmer wieder mit ihren Eltern zusammen, die an ihrer Tochter keine
Auffälligkeiten bemerkten. Am nächsten Tag nahm sie ihr gewohntes Leben
wieder auf. Der Karton mit der Leiche des Säuglings wurde am 14. April 2001
vom Vater der Angeklagten in dem Schuppen entdeckt.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum subjektiven
Vorgeschehen der Tat und damit verbunden zur Frage möglicher geistig-
seelischer Beeinträchtigungen der Angeklagten zur Tatzeit enthält Rechtsfeh-
ler, die dem Urteil insgesamt die Grundlage entziehen.
Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sich das Landge-
richt mit der Frage, ob die Tat von der Angeklagten vorausgeplant war, nur lük-
kenhaft und widersprüchlich auseinandergesetzt hat. Das Landgericht hat sei-
ne Überzeugung zur psychischen Befindlichkeit der Angeklagten vor und wäh-
rend der Tat und zu deren Tatentschluß maßgeblich auf die Ausführungen des
Sachverständigen H. gestützt. Nach dessen Beurteilung hatte die Ange-
klagte ihre Schwangerschaft zunächst verdrängt, war in deren Endstadium
dann aber nach einer Phase des Ahnens und des Sich-Wehrens zu einem
Verheimlichen der Schwangerschaft gegenüber ihrer Umwelt übergegangen.
Dies verdeutliche auch die Ankündigung der Angeklagten an ihren Freund
M. , sie werde eine Abmagerungskur machen. Hierin liege ein
strategisches Verhalten, das zugleich raffiniert und plaziert sei, um spätere
Fragen wegen der Veränderung ihres Körpers beantworten zu können. Vor
diesem Hintergrund erörtert der Sachverständige drei Möglichkeiten der Tatge-
nese: die geplante Tötung, die spontane Tötung unter akuter emotionaler Bela-
stungsreaktion und Streß sowie die spontane Tötung als völlige Schockreakti-
on mit Dissoziation. Der Sachverständige hält die zweite Möglichkeit für "sehr
plausibel", die beiden anderen Möglichkeiten dagegen für "sehr unwahrschein-
lich", wobei den Urteilsgründen jedoch nur für die Ablehnung der Schockreakti-
on eine nähere Begründung zu entnehmen ist. Dagegen bleibt offen, warum
der Sachverständige eine vorausgeplante Tötung für unwahrscheinlich hielt
und das Landgericht eine entsprechende Überzeugung nicht zu gewinnen ver-
mochte.
Dies hätte jedoch näherer Darlegung bedurft. Denn in der Nachricht der
Angeklagten an ihren Freund, sie werde eine Abmagerungskur machen, liegt
nicht nur ein deutliches Indiz dafür, daß die Angeklagte um die kurz bevorste-
hende Niederkunft wußte, sondern auch, daß selbst danach die Schwanger-
schaft und die Geburt weiter verheimlicht und die Gewichtsabnahme auf die
Abmagerungskur geschoben werden sollte. Dem entspricht, daß die Ange-
klagte noch am Tattag um 18.35 Uhr ihrem Freund eine SMS-Nachricht des
Inhalts zusandte, ihre Fastenkur zeige bereits Erfolg (UA S. 12). All dies kann
den Schluß rechtfertigen, die Angeklagte habe von vornherein die Absicht ge-
habt, ihr Kind nach der Geburt zu töten, und somit die Tat geplant. Diese Mög-
lichkeit durfte daher nicht ohne nähere Erörterung ausgeschlossen werden.
Die Lücke in der Beweiswürdigung wird auch nicht durch die Feststel-
lung des Landgerichts geschlossen, in der Nachricht der Angeklagten an ihren
Freund, sie werde wegen ihrer Körperfülle eine Fastenkur machen, habe sich
ihre "unbewußte Kenntnis" von der bevorstehenden Geburt im Sinne eines Ah-
nens und Sich-Wehrens niedergeschlagen, die die Angeklagte selbst zu die-
sem Zeitpunkt noch nicht zu akzeptieren vermochte (UA S. 10). Diese Bewer-
tung steht in Widerspruch zu den Darlegungen des Sachverständigen, wonach
es der Angeklagten in der letzten Phase der Schwangerschaft nur noch um das
Verheimlichen ging, das sie mit der Mitteilung an ihren Freund raffiniert und
plaziert umsetzte. Sie läßt auch die daran anschließende SMS-Nachricht nach
der Tat außer Betracht. Eine Begründung für seine abweichende Beurteilung
gibt das Landgericht nicht.
Dieser Mangel der Beweiswürdigung führt nicht nur zur Aufhebung der
Jugendstrafe, für deren Bemessung das Landgericht neben dem Erziehungs-
zweck maßgeblich darauf abgehoben hat, daß sich die Tat bei Bewertung nach
Erwachsenenstrafrecht wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der
Angeklagten als sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB dar-
gestellt hätte. Vielmehr kann auch der Schuldspruch keinen Bestand haben;
denn war die Tat vorausgeplant, ist nicht nur die Schuldfähigkeit der Ange-
klagten auf einer anderen Tatsachengrundlage zu beurteilen, sondern auch die
Frage des Vorliegens von Mordmerkmalen (§ 211 Abs. 2 StGB) neu zu beant-
worten.
III. Die Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch. Sie
sind jedenfalls unbegründet. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausfüh-
rungen des Generalbundesanwalts in der Zuschrift vom 11. März 2003.
2. Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdi-
gung des Landgerichts wendet, vermag sie ebenfalls keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten aufzudecken. Die Überzeugungsbildung des Landge-
richts zum Kerngeschehen der Tat beruht auf möglichen Schlüssen aus dem
Beweisergebnis. Zwingend müssen diese Schlüsse - entgegen der Ansicht der
Revision - nicht sein. Ebenso hat das Landgericht nachvollziehbar dargelegt,
warum es dem Sachverständigen H. bei der Beurteilung der Schuldfähig-
keit der Angeklagten folgt und die diesbezüglichen Ausführungen der Psycho-
login G. für unzutreffend erachtet. Bei alledem werden Rechtsfehler in
der Beweiswürdigung - etwa Lücken, Widersprüche, Verstöße gegen Denkge-
setze oder gesichertes Erfahrungswissen -, die sich zum Nachteil der Ange-
klagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennbar. Durch die rechtsfehler-
hafte Behandlung der Frage, ob die Tat möglicherweise vorausgeplant war, ist
die Angeklagte nicht beschwert. Sie kann ihrer Revision daher nicht zum Erfolg
verhelfen.
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird sich bei
Klärung des Tatablaufs näher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, über
welchen Zeitraum aus rechtsmedizinischer Sicht ein Überleben des Kindes in
dem Plastiksack möglich war, insbesondere ob eine Überlebenszeit von mehre-
ren Stunden in Betracht kommt, wie dies in dem angefochtenen Urteil ange-
nommen wurde.
2. Trotz Aufhebung des § 217 StGB aF darf auch nach neuer Rechtsla-
ge nicht darauf verzichtet werden zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher
Weise sich die körperliche und seelische Belastung der Gebärenden, die
Grund für die Privilegierung der Kindstötung in dieser Vorschrift war, bei der
Begehung eines einschlägigen Tötungsdelikts ausgewirkt hat (vgl. die Begrün-
dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 6. StrRG BTDrucks.
13/8587 S. 34). Dies gilt auch für die Frage, ob die Tatmotivation das Mord-
merkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt und - falls dies objektiv einmal der
Fall sein sollte - ob die Täterin die Umstände, die die Niedrigkeit ihrer Beweg-
gründe ausmachen, trotz der Belastung durch die Geburt subjektiv in ihrer Be-
deutung für die Tatausführung in ihr Bewußtsein aufgenommen und erkannt
hat.
Andererseits wird zu beachten sein, daß bei Kindstötungen im Sinne des
aufgehobenen § 217 StGB aF eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhe-
bung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht kommen wird, wenn bei der Täterin
außer der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon beste-
henden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (vgl. Vossen
in Göppinger/Bresser, Tötungsdelikte 1980 S. 81, 88 ff., 90; Langelüddeke/
Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 174; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20
Rdn. 54). Auch dem angefochtenen Urteil läßt sich im übrigen nicht entneh-
men, daß bei der Angeklagten zur Tatzeit eine der geistig-seelischen Beein-
trächtigungen vorgelegen hätte, die gemäß §§ 20, 21 StGB geeignet sind, die
Schuldfähigkeit aufzuheben oder erheblich zu mindern. Nach den Ausführun-
gen des psychiatrischen Sachverständigen H. , denen das Landgericht
folgt, bestand bei der Angeklagten weder eine psychische Krankheit noch eine
Persönlichkeitsstörung. Eine krankhafte seelische Störung sowie eine schwere
andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB schieden damit aus. Die
von ihm als "sehr plausibel" angesehene akute emotionale Belastungsreaktion
mit emotionalem Streß und Geburtsstreß (UA S. 36), auf deren Grundlage er
eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht
meinte ausschließen zu können, erfüllt hier auch nicht die Voraussetzungen
einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung. Denn das Landgericht hat ausdrück-
lich festgestellt, daß die Angeklagte im Tatzeitraum bewußtseinsklar war und
sich bei ihr keine tiefgreifende Bewußtseinsstörung eingestellt hatte (UA S. 12).
Damit ist aber keines der biologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB be-
legt. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit war daher
schon aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft (zur Notwendigkeit der Zuordnung
geistig-seelischer Beeinträchtigungen des Täters zu den biologischen Merk-
malen des § 20 StGB vgl. BGH NStZ 1998, 296, 297; 1999, 128, 129; Senat,
Urt. vom 13. März 2003 - 3 StR 434/02).
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Richter am Bundesgerichtshof
Hubert ist im Urlaub und an der
Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf