BGH Beschluss vom 13.03.2003 – IX ZB 425/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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am 13. März 2003
beschlossen:
1. Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ge-
währt.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der IX. Zivil-
kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2002 wird
auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 2.125,52
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2001 ist der
Beklagte zur Zahlung von 4.157,15 DM nebst Zinsen verurteilt worden.
9 (cid:3)
Gegen das am 24. Januar 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch
seinen Prozeßbevollmächtigten am 20. Februar 2002 Berufung eingelegt. Der
Berufungsbegründungsschriftsatz ging am 25. März 2002 beim Landgericht
Karlsruhe ein. Mit Verfügung vom 30. April 2002, die dem Beklagtenvertreter
am 23. Mai 2002 zugestellt wurde, hat der Vorsitzende der Berufungskammer
den Beklagten darauf hingewiesen, daß Bedenken an der Zulässigkeit der Be-
rufung bestünden, weil noch altes Recht gelte, wonach die Berufung binnen
eines Monats ab Einlegung zu begründen sei. Daraufhin hat der Prozeßbe-
vollmächtigte des Beklagten mit einem bei Gericht am 27. Mai 2002 eingegan-
genen Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluß vom 17. Juni 2002 den
Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen. Gegen diesen am 28. Juni 2002 zugestellten Beschluß richtet sich
die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er seinen Wiedereinsetzungs-
antrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Be-
schlusses erstrebt.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 ist die Frist zur Begründung der
Rechtsbeschwerde antragsgemäß um zwei Monate verlängert worden. Am
1. Oktober 2002 ist der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten telefonisch dar-
auf hingewiesen worden, daß die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist am
30. September 2002 abgelaufen sei. Mit beim Bundesgerichtshof am 2. Ok-
tober 2002 eingegangenen Schriftsätzen hat der Prozeßbevollmächtigte des
Beklagten Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bean-
tragt und gleichzeitig die Beschwerdebegründung eingereicht.
II.
1. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in
Rechtsbeschwerdeführer hat fristgerecht durch anwaltliche Versicherung sei-
nes Prozeßbevollmächtigten und Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung
von dessen Angestellter L. glaubhaft gemacht, daß er ohne Ver-
schulden an der Wahrung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gehindert
war.
2. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer den Anforderun-
gen der §§ 574 Abs. 2 n.F., 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Rechtsbe-
schwerdebegründung fehlt. Der Beklagte hat die Voraussetzungen der von ihm
geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend vorgetragen.
a) Um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache darzulegen, ist es erforderlich, eine durch den angegriffenen Be-
schluß aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungs-
bedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im
einzelnen aufzuzeigen (vgl. m.w.N. zu den inhaltsgleichen Anforderungen der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO BGH, Beschl. v.
1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344 ff).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie ar-
beitet keine durch den angegriffenen Beschluß aufgeworfene konkrete Rechts-
frage heraus.
b) Für den vom Beklagten weiterhin geltend gemachten Zulassungs-
grund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
ZPO) fehlt ebenfalls der erforderliche substantiierte Vortrag. Eine Beschwerde-
zulassung unter diesem Zulassungsgrund kommt insbesondere auch dann in
Betracht, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler
unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachah-
mung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer
erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzube-
stehen drohen, daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (vgl.
BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 aaO S. 2345).
Rechtsfehler der Beschwerdeentscheidung sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat
das Beschwerdegericht angenommen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbe-
vollmächtigte des Beklagten seinen Sorgfaltsanforderungen nicht entsprochen
hat. Er mußte persönlich durch konkrete Handlungsanweisungen und Überwa-
chungsmaßnahmen sicherstellen, daß das mit der Fristberechnung betraute
Büropersonal zuverlässig in die Lage versetzt wurde, die Berufungsbegrün-
dungsfrist im Übergangszeitpunkt jeweils nach altem oder neuem Recht richtig
zu berechnen. Dazu fehlt es schon an einem entsprechenden Vortrag. Es
reicht erkennbar nicht aus, eine Angestellte in die relevanten Vorschriften des
Zivilprozeßreformgesetzes derart einzuweisen, daß ihr das Skript einer
Rechtsanwaltskammer zum reformierten Zivilprozeß überlassen wird, das - so-
weit vorgelegt - ausschließlich das neue Recht, nicht aber das Übergangsrecht
(hier § 26 Nr. 5 EGZPO n.F.), auf das es vorliegend allein ankam, behandelt.
Kreft Kirchhof Raebel
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