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BGH Urteil vom 14.03.2003 – 2 StR 239/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
12. März 2003 in der Sitzung vom 14. März 2003, an denen teilgenommen ha-
ben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Staatsanwalt ,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizangestellte in der Verhandlung, Justizhauptsekretärin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 14. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet-
zung in zwölf Fällen unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtgeldstrafe
von 300 Tagessätzen zu je 1.500 DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit
1975 bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2001 als Professor an der medizini-
schen Fakultät der
Hochschule ( )
tätig und leitete dort die Klinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie.
Der Angeklagte, der auch wissenschaftlich umfangreich aktiv war, genoß als
Herzchirurg einen ausgezeichneten Ruf und operierte selbst mehrere hundert
Patienten pro Jahr. Der Verurteilung liegt die Infektion von zwölf Patienten mit
Hepatitis B durch den Angeklagten zugrunde.
Weder anläßlich seines Dienstantritts noch in den folgenden Jahren er-
folgte eine medizinische Untersuchung des Angeklagten. Nach der Entdeckung
des Hepatitis B-Virus im Jahr 1970 und der späteren Entwicklung von Impf-
stoffen wurden im Bereich des Klinikums der H seit den 80er-
Jahren regelmäßig Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen bei dem ärztlichen
und medizinischen Personal vorgenommen, bei denen obligatorisch auch der
Hepatitis B-Status festgestellt wurde. Diese Praxis ging auf die zum damaligen
Zeitpunkt in Deutschland und anderen westlichen Ländern verbreitete Erkennt-
nis zurück, daß medizinisches Personal in besonderer Weise dem Risiko einer
Infektion mit ansteckenden Krankheiten, insbesondere auch Hepatitis B, aus-
gesetzt war und daß umgekehrt auch die Gefahr einer Ansteckung von Pati-
enten durch infizierte Mitarbeiter bestand. Die Untersuchungen, zu denen na-
hezu das gesamte Personal des Universitätsklinikums in herangezogen
wurde, fanden bis Anfang 1999 in regelmäßigen Intervallen von drei Jahren
statt; bei Personen, die in besonders risikoträchtigen Bereichen eingesetzt wa-
ren, erfolgten Kontrollen in kürzeren Abständen. Von der Untersuchungspflicht
nicht erfaßt waren lediglich die Mitarbeiter, die man bereits als Beamte einge-
stellt hatte, insbesondere die Chefärzte und deren Stellvertreter. Der weitaus
überwiegende Teil des medizinischen Personals machte von dem Angebot Ge-
brauch, sich freiwillig gegen Hepatitis B impfen zu lassen.
Auch dem Angeklagten war die in Ärztekreisen und Fachliteratur einge-
hend diskutierte Problematik der Gefahr wechselseitiger HBV-Infektionen zwi-
schen Ärzten und Patienten - einschließlich des besonderen Risikos bei chirur-
gischer Tätigkeit - bekannt; seit Beginn der 90er-Jahre gehörte es darüber hin-
aus zum allgemeinen medizinischen Kenntnisstand, daß unter Umständen
schon winzige, optisch nicht wahrnehmbare Mengen von Blut- oder Serumspu-
ren (z. B. Schweißtropfen) für eine Übertragung des Virus ausreichend sind.
Ebenso wußte der Angeklagte, daß das gesamte Personal der von ihm ge-
führten Klinik - mit Ausnahme seiner eigenen Person sowie seines Stellvertre-
ters - in regelmäßigen Abständen zu Kontrollen einbestellt wurde. Sein Stell-
vertreter ließ sich aber freiwillig alle ein bis zwei Jahre anderweitig auf Infekti-
onserkrankungen untersuchen. Der Angeklagte hingegen unterzog sich weder
einer Untersuchung durch den Hochschularzt noch außerhalb des Klinikums;
auch eine Impfung ließ er nicht vornehmen.
Spätestens im Jahr 1992 infizierte der Angeklagte sich mit Hepatitis B,
ohne jemals Krankheitssymptome an sich festzustellen. Die Krankheit nahm
einen chronischen Verlauf, und von dem Angeklagten ging eine extrem hohe
Infektiösität aus. Im Zeitraum vom 27. Mai 1994 bis 6. November 1998 infizierte
er bei Herzoperationen zwölf seiner Patienten. Bei einigen von ihnen kam es
zu erheblichen gesundheitlichen Beschwerden; in drei Fällen verlief die Infekti-
on chronisch.
2. Nach Auffassung der Strafkammer wäre der Angeklagte angesichts
des in seinem Tätigkeitsbereich besonders hohen Infektionsrisikos und der
Vielzahl der von ihm durchgeführten Operationen verpflichtet gewesen, sich im
Abstand von etwa einem Jahr Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Gegen
diese ärztliche Sorgfaltspflicht habe er verstoßen und dadurch fahrlässig bei
zwölf Patienten Gesundheitsschädigungen verursacht, da er bei Wahrnehmung
der Untersuchungen spätestens im Jahr 1993 Kenntnis von seiner Infizierung
erhalten hätte.
II. Die Revision des Angeklagten war zu verwerfen.
Die Verfahrensrügen erweisen sich entsprechend den zutreffenden
Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 14. Juli
2002 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Der Schuldspruch hält materiell-rechtlicher Überprüfung stand.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist im Ergebnis nicht zu bean-
standen, daß sich das Landgericht im Urteil ausdrücklich weder mit den Vor-
aussetzungen noch mit den Rechtsfolgen einer Unterlassungsstrafbarkeit aus-
einandergesetzt hat.
Soweit die Strafkammer mehrfach erwähnt, der Schwerpunkt des dem
Angeklagten vorzuwerfenden Verhaltens sei nicht in dem aktiven Tun des Ope-
rierens, sondern im Unterlassen der gebotenen Vorsorgeuntersuchungen zu
sehen, sind diese Formulierungen zwar mißverständlich, sind aber wohl eher
im Kontext der vom Landgericht geprüften Sorgfaltspflichtverletzung bzw. Ver-
jährungsbeginns zu verstehen.
Dies kann letztlich jedoch dahinstehen. Denn das Verhalten des Ange-
klagten war hier nach den Gesamtumständen der Tatbegehung jedenfalls als
aktives Tun zu qualifizieren, so daß sich eine andere Entscheidung des Tat-
richters als unvertretbar darstellen würde (vgl. BGH NStZ 1999, 607).
Die Rechtsprechung faßt die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlas-
sen als Wertungsfrage auf, die nicht nach rein äußeren oder formalen Kriterien
zu entscheiden ist, sondern eine normative Betrachtung unter Berücksichtigung
des sozialen Handlungssinns verlangt. Maßgeblich ist insofern, wo der
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt (vgl. BGHSt 6, 46, 59; 40, 257, 265; MDR
1982, 624; BGH NStZ 1999, 607).
Im vorliegenden Fall ist der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten
Verhaltens in der Vornahme der Herzoperationen zu sehen, welche unmittelbar
und ohne weitere Zwischenschritte zur Infektion der Patienten führte. Die Ar-
gumentation der Revision, die Operationen als solche seien lege artis erfolgt
und stellten daher keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit
dar, beschränkt sich auf den rein operativ-handwerklichen Vorgang und greift
insofern zu kurz. Geht man vielmehr - wie es die Strafkammer auf der Grundla-
ge rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tut - davon aus, daß ein Chirurg
mit hochgradig ansteckender HBV-Infektion nicht operieren darf, so stellt sich
gerade die Durchführung der Operation im infektiösen Zustand als nicht ord-
nungsgemäß und damit strafrechtlich relevant dar. Die Ursache der Infektionen
liegt in einem tätigen Handeln des Angeklagten begründet. Das Unterlassen
der gebotenen Kontrolluntersuchungen - für sich genommen - vermag demge-
genüber nicht ohne weiteres zu einer Strafbarkeit zu führen, da erst bei Vor-
nahme der Operation die Infektion eintritt, die unmittelbar zur Tatbestandsver-
wirklichung der Gesundheitsschädigung führt. Bei bewußt fahrlässigem oder
gar bedingt vorsätzlichem Verhalten des Angeklagten bestände auch kein
Zweifel, daß der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit bei der Durchführung der
Operation in infiziertem Zustand und nicht im Unterlassen der gebotenen Un-
tersuchung liegt.
Daß der Angeklagte pflichtwidrig davon absah, sich Kontrolluntersu-
chungen zu unterziehen, begründet hingegen nur den für das Fahrlässigkeits-
delikt elementaren Sorgfaltspflichtverstoß. Diese "Unterlassenskomponente"
- die bei Fahrlässigkeitsdelikten häufig im Unterlassen von Sorgfaltsvorkehrun-
gen besteht - ist hier wesensnotwendig mit dem fahrlässigen aktiven Tun ver-
bunden und ändert nichts am aktiven Begehungscharakter der Verhaltenswei-
se, sondern ist dieser immanent (vgl. Rudolphi in SK StGB vor § 13 Rdn. 27;
Kühl, Strafrecht AT 4. Aufl. § 18 Rdn. 24; Seelmann in AK StGB § 13 Rdn. 27;
Ulsenheimer, Das Verhältnis zwischen Pflichtwidrigkeit und Erfolg bei den
Fahrlässigkeitsdelikten, S. 99 und in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arzt-
rechts 3. Aufl. § 140 Rdn. 12; Fünfsinn, Der Aufbau des fahrlässigen Verlet-
zungsdelikts durch Unterlassen im Strafrecht, S. 40 ff.; vgl. BGH, Urt. vom
27. November 1951 - 1 StR 439/51).
b) Auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den
Schuldspruch greifen nicht durch.
Die Strafkammer hat in nicht zu beanstandender Weise eine objektive
und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten bejaht und dabei
insbesondere berücksichtigt, daß sich Art und Maß der anzuwendenden Sorg-
falt aus den Anforderungen ergeben, die bei Betrachtung der Gefahrenlage "ex
ante" an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten
Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind; maßgeblich ist also,
wie sich ein umsichtiger und erfahrener Arzt derselben Fachrichtung in gleicher
Situation verhalten hätte, so daß nachträgliche wissenschaftliche Erkenntnisse
außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH NStZ 2000, 2754, 2758; Ulsenhei-
mer in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. § 139 Rdn. 18).
Das Landgericht legt insofern ausführlich dar, daß und aus welchen
Gründen zum Zeitpunkt die Gefahr einer Übertragung von Viren auch vom Arzt
auf den Patienten in das allgemeine Bewußtsein nicht nur von Virologen, son-
dern von Ärzten allgemein gerückt war. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen bestand nach damaligem Kenntnisstand insbesondere für Chir-
urgen selbst bei Benutzung von Operationshandschuhen ein hohes Risiko der
Übertragung von Hepatitis B auf den Patienten. Ohne Rechtsfehler hat daher
die Strafkammer den Schluß gezogen, der Angeklagte sei verpflichtet gewe-
sen, sich zumindest regelmäßigen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen,
wenn er sich nicht impfen ließ.
Die Annahme einer jährlichen Untersuchungsverpflichtung des Ange-
klagten konnte die Strafkammer auf die Überlegung stützen, daß angesichts
der Vielzahl der vom Angeklagten durchgeführten Operationen und des beson-
ders hohen mit seiner Tätigkeit verbundenen Infektionsrisikos die verantwor-
tungsbewußte Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht jedenfalls eine Kontrolle in
jährlichen Abständen gebot, um den verfolgten Zweck einer Risikominimierung
auch nur annähernd erreichen zu können. Die zum damaligen Zeitpunkt in der
Klinik des Angeklagten praktizierte Übung bei der Ausgestaltung der Untersu-
chungsintervalle hatte hier ebenso wie die - an anderer Stelle im Urteil er-
wähnte - Übung in anderen Krankenhäusern und die Handhabung freiwilliger
Kontrollen durch den Stellvertreter des Angeklagten einen gewissen Indizwert.
Bei den Anforderungen an die speziell vom Angeklagten zu fordernde Sorgfalt
hat das Landgericht zu Recht darüber hinaus seine herausgehobene Stellung
berücksichtigt.
Danach hätte sich der Angeklagte jedenfalls vor der ersten - hier als
fahrlässige Körperverletzung abgeurteilten - Operation (27. Mai 1994) untersu-
chen lassen müssen und dann in Kenntnis seiner eigenen Infektion nicht mehr
operieren dürfen.
2. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprü-
fung stand. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die vom Landgericht
festgesetzte Höhe des Tagessatzes.
Die nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommene Wertung des Tat-
richters bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist vom Revisionsgericht bis
zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, wenn die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtsfeh-
lerfreier Weise berücksichtigt sind (vgl. BGHSt 27, 212, 215; 27, 228, 230,
BGH NJW 1993, 408, 409). Die Urteilsgründe müssen eine Ermessungsüber-
prüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen, indem sie die konkreten tat-
sächlichen Grundlagen der Schätzung ausreichend darlegen (vgl. BGH NJW
1976, 634, 635; Beschl. vom 15. September 1987 - 1 StR 442/87; NJW 1993,
408, 409; OLG Frankfurt StV 1984, 157; OLG Celle NJW 1984, 185, 186; OLG
Düsseldorf StV 1997, 460 und NStZ 1998, 464).
Die vom Tatrichter zur Nachprüfbarkeit der Schätzung mitgeteilten Fak-
ten reichen (noch) aus, um die vorgenommene Schätzung zu tragen. Dies gilt
um so mehr, als sich die festgesetzte Tagessatzhöhe jedenfalls nicht in einem
unvertretbaren, gänzlich aus der Luft gegriffenen Rahmen bewegt. Die Geld-
strafensumme hat sich auch nicht nach oben von ihrer Bestimmung gelöst, ge-
rechter Schuldausgleich zu sein.
Das Landgericht führt im Anschluß an seine Schätzung aus, es habe
sich an der Bestimmung eines Tagessatzes in entsprechender Höhe nicht
durch die Aussage der Steuerberaterin des Angeklagten gehindert gesehen.
Die Kammer legt im einzelnen dar, aus welchen Gründen die Angaben der
Steuerberaterin keinen Eingang in die Berechnung fanden und schließt mit der
Formulierung "bemerkenswert" sei in diesem Zusammenhang auch, daß der
Angeklagte die von ihm im Rahmen eines Beweisantrages benannte Zeugin
nur insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden habe, als es die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten nach seiner Eme-
ritierung betraf.
Der Einwand der Revision, das Landgericht habe hier unter Verstoß ge-
gen § 261 StPO das zulässige Prozeßverhalten des zum Tatvorwurf schwei-
genden Angeklagten zu seinem Nachteil verwertet, greift jedenfalls im Ergebnis
nicht durch.
Es kann dahinstehen, ob die hier gegebene teilweise Schweigepflicht-
entbindung vergleichbar mit einem sogenannten Teilschweigen grundsätzlich
im Rahmen der Beweiswürdigung verwertbar war (vgl. insbesondere BGHSt
20, 298) oder ob aus der teilweisen Wahrnehmung eines prozessualen Rechts
keine negativen Schlüsse gezogen werden durften (vgl. BGHSt 45, 363 und 45,
367). Es handelt sich hier, worauf auch der Generalbundesanwalt hingewiesen
hat, ersichtlich um eine nicht tragende Hilfserwägung der Strafkammer, auf der
die Strafzumessung nicht beruht. Denn aus den voranstehenden Ausführungen
im Urteil ergibt sich, daß das Landgericht auch ohne die Angaben der Steuer-
beraterin zu demselben Ergebnis, also zu derselben Tagessatzhöhe, gekom-
men wäre.
Rissing-van Saan Detter Rothfuß
Fischer Roggenbuck